Online-Accounts für Spiele müssen nicht übertragbar sein – Faktisches Weitergabeverbot
Ein heißes Thema, nach wie vor: Können Softwareanbieter die Weitergabe ihrer Programme durch den redlichen Ersterwerber verhindern? Eigentlich Nein. Denn es tritt nach dem Gesetz eine so genannte „Erschöpfung“ des Verbreitungsrechts ein, soll heißen: Habe ich als Hersteller einmal eine Kopie verkauft und damit in die Welt gesetzt, kann ich den Weiterverkauf dieser einen Kopie nicht mehr verhindern. Das soll letztlich also nicht anders sein, wie bei einem materiellen Gut, wie einem Tisch oder einem Stuhl eben auch. Leuchtet ein.
Der Europäische Gerichtshof hat zudem kürzlich entschieden, dass dasselbe dann gilt, wenn die Programmkopie nicht als CD erworben wurde, sondern per Download digital vom Erwerber auf seine Festplatte herunter geladen wurde.
Trotzdem versuchen viele Hersteller die Weitergabe zu erschweren, wenn nicht zu verhindern. Der BGH hat schließlich vor dem EuGH-Urteil zum Download schon entschieden, dass ich als Spielehersteller das Spielen eines Computerspiels von einem personalisierten Online-Account abhängig machen darf und (jetzt kommt’s!), dass in den AGB zu dem Account wirksam festgelegt werden kann, dass der Account selbst nicht übertragbar ist. Dadurch wird faktisch die Weitergabe des zugehörigen Spiels blockiert. Ohne den Online-Account konnte nämlich das Spiel gar nicht erst gestartet werden.
Nach diesem Muster gehen heutzutage viele Softwarehersteller vor: Verknüpfung der Ablauffähigkeit des Programms mit einem Online-Account & Verbot der Übertragung des Accounts.
Jetzt hat das Landgericht Berlin entschieden, dass diese Konstellation weiterhin – also trotz des Urteils des EuGH – zulässig ist. Konkret ging es um die Spiele–Plattform „Steam“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist damit gescheitert, die AGB des Anbieters der Plattform als Unwirksam verbieten zu lassen, soweit sie zwingend die Spielbarkeit von einem Online-Account abhängig machten und gleichzeitig die Übertragbarkeit des Accounts verboten.
(LG Berlin, Urteil vom 21.01.2014, Aktenzeichen 15 O 56/13)
Unsere Meinung
Das Gericht in Berlin ging letztlich davon aus, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gar nicht zu beachten ist, da sie sich nicht auf Support und Wartung beziehe, sondern nur auf den Vertrieb von Software selbst. Dadurch aber, dass der Online-Account gleichzeitig Features, wie Multiplayerfunktionen, Onlinegaming, Updates uvm. zur Verfügung stelle, handele es sich um eine eigene Dienstleistung.
Für Hersteller von Software steht damit nach wie vor eine Möglichkeit zur Verfügung, die Weitergabe ihrer Programm-Kopien zu verhindern. Für Kunden sollte das bedeuten, sich vorab genau zu informieren, welche Bedingungen mit dem Erwerb einer Software verbunden sind und ob ein Weitergabeverbot tatsächlich akzeptiert wird. Anderenfalls sollte man eben zu anderen Produkten greifen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Der Europäische Gerichtshof hat zudem kürzlich entschieden, dass dasselbe dann gilt, wenn die Programmkopie nicht als CD erworben wurde, sondern per Download digital vom Erwerber auf seine Festplatte herunter geladen wurde.
Trotzdem versuchen viele Hersteller die Weitergabe zu erschweren, wenn nicht zu verhindern. Der BGH hat schließlich vor dem EuGH-Urteil zum Download schon entschieden, dass ich als Spielehersteller das Spielen eines Computerspiels von einem personalisierten Online-Account abhängig machen darf und (jetzt kommt’s!), dass in den AGB zu dem Account wirksam festgelegt werden kann, dass der Account selbst nicht übertragbar ist. Dadurch wird faktisch die Weitergabe des zugehörigen Spiels blockiert. Ohne den Online-Account konnte nämlich das Spiel gar nicht erst gestartet werden.
Nach diesem Muster gehen heutzutage viele Softwarehersteller vor: Verknüpfung der Ablauffähigkeit des Programms mit einem Online-Account & Verbot der Übertragung des Accounts.
Jetzt hat das Landgericht Berlin entschieden, dass diese Konstellation weiterhin – also trotz des Urteils des EuGH – zulässig ist. Konkret ging es um die Spiele–Plattform „Steam“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist damit gescheitert, die AGB des Anbieters der Plattform als Unwirksam verbieten zu lassen, soweit sie zwingend die Spielbarkeit von einem Online-Account abhängig machten und gleichzeitig die Übertragbarkeit des Accounts verboten.
(LG Berlin, Urteil vom 21.01.2014, Aktenzeichen 15 O 56/13)
Unsere Meinung
Das Gericht in Berlin ging letztlich davon aus, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gar nicht zu beachten ist, da sie sich nicht auf Support und Wartung beziehe, sondern nur auf den Vertrieb von Software selbst. Dadurch aber, dass der Online-Account gleichzeitig Features, wie Multiplayerfunktionen, Onlinegaming, Updates uvm. zur Verfügung stelle, handele es sich um eine eigene Dienstleistung.
Für Hersteller von Software steht damit nach wie vor eine Möglichkeit zur Verfügung, die Weitergabe ihrer Programm-Kopien zu verhindern. Für Kunden sollte das bedeuten, sich vorab genau zu informieren, welche Bedingungen mit dem Erwerb einer Software verbunden sind und ob ein Weitergabeverbot tatsächlich akzeptiert wird. Anderenfalls sollte man eben zu anderen Produkten greifen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht