Keine „Mogelpackung“ bei Frischkäse
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 22.11.2012 dem Vertreiber von „Rondelé“-Frischkäse untersagt, dieses Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn bei der Verpackung die Pappummantelung einen inneren Plastikbecher verdeckt, der nach innen gewölbt und abgerundet ist. Das OLG Karlsruhe hat damit im Berufungsverfahren einem entsprechenden Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes stattgegeben.
Fertigpackungen müssen so gestaltet und gefüllt sein, dass dadurch keine größeren Füllmengen vorgetäuscht werden, als sie tatsächlich enthalten. Wenn – wie hier – die Verpackung sich nach unten hin deutlich verjüngt, dies aber durch eine äußere Pappummantelung verdeckt wird, die eine gerade nach unten verlaufende Form der Verpackung vorspiegelt, dann nimmt ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher eine größere Füllmenge an als die Verpackung tatsächlich enthält.
Dies ist wettbewerbswidrig. Dabei hat das Gericht insbesondere unterstellt, dass die Gewichtsangabe auf der Banderole und auf dem Deckel hinter der optischen Wahrnehmung der Packungsgröße zurücktritt und die Kaufentscheidung von einem erheblichen Anteil der Verbraucher allein nach dem optischen Größeneindruck getroffen wird.
Fazit:
Die Entscheidung ist konsequent im Hinblick auf den beabsichtigten Verbraucherschutz.
Udo Maurer
Rechtsanwalt
Fertigpackungen müssen so gestaltet und gefüllt sein, dass dadurch keine größeren Füllmengen vorgetäuscht werden, als sie tatsächlich enthalten. Wenn – wie hier – die Verpackung sich nach unten hin deutlich verjüngt, dies aber durch eine äußere Pappummantelung verdeckt wird, die eine gerade nach unten verlaufende Form der Verpackung vorspiegelt, dann nimmt ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher eine größere Füllmenge an als die Verpackung tatsächlich enthält.
Dies ist wettbewerbswidrig. Dabei hat das Gericht insbesondere unterstellt, dass die Gewichtsangabe auf der Banderole und auf dem Deckel hinter der optischen Wahrnehmung der Packungsgröße zurücktritt und die Kaufentscheidung von einem erheblichen Anteil der Verbraucher allein nach dem optischen Größeneindruck getroffen wird.
Fazit:
Die Entscheidung ist konsequent im Hinblick auf den beabsichtigten Verbraucherschutz.
Udo Maurer
Rechtsanwalt