Haftung für Open-Source-Software – Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Das Landgericht Hamburg lässt mit einer Entscheidung zum Thema Open-Source-Software und Geschäftsführerhaftung aufhorchen. Es geht dabei um zwei wichtige Themen, die beide nach wie vor nicht einheitlich behandelt werden.
Konkret ging es darum, dass eine Firma einen kostenlosen Downloadmanager als Open-Source Programm auf der eigenen Website zum Download bereitgestellt hat. Dieser wurde wohl – auf der Basis der zugrundeliegenden Open-Source-Lizenz – weiterbearbeitet und ermöglichte dadurch das Herunterladen von als Streamings im Netz angebotenen Dateien. Es war damit möglich, solche Streamings trotz eingesetzter Verschlüsselungstechnik zur Unterbindung von Downloads komplett herunter zu laden und zu speichern.
Ein Musikverlag klagte dagegen, weil auch ein von ihm angebotener – gegen das Abspeichern technisch geschützter – Stream mit dem Tool gespeichert werden konnte.
Das LG Hamburg entschied, dass das Tool unerlaubt technische Schutzmaßnahmen umgeht. Das ist nach § 95a UrhG unzulässig. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit und den Umfang des eingesetzten Schutzes (hier vor dem Abspeichern des Streams) nicht an.
Wichtig: Da sich die Firma einen eigenen Copyright-Vermerk im Infofenster des Tools angebracht hatte und sich auch auf der Website als „Herausgeber“ der Software bezeichnete mache sie sich die Software durch Berühmen eigener ausschließlicher Rechte zu Eigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Software eben auf einer Open-Source-Lizenz basierte und von vielen Entwicklern weiterentwickelt und mitprogrammiert wurde, was schließlich auch die Erweiterung zur Umgehung der Schutzmaßnahmen ermöglichte. Darauf hatte sich die Firma in dem Verfahren berufen, was aber wegen des „Zueigenmachens“ vom Gericht verneint wurde.
Und schließlich: Auch wenn der Geschäftsführer der Firma die Software nicht selbst so angepasst habe, dass ein Download trotz Schutzmechanismen möglich war, so sei er dennoch als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich. Der Geschäftsführer habe nämlich von dem „Zueigenmachen“ zumindest wissen müssen. Er habe daher zumindest fahrlässig gehandelt, da er nicht dafür gesorgt habe, dass irgendwelche Vorkehrungen (z.B. Kontrollen vor der Freigabe einer bearbeiteten Version des Tools zum Download) geschaffen wurden, durch die der sich aufdrängenden Gefahr einer Verletzung des Verbots der Umgehung von Schutzmaßnahmen entgegengewirkt werde.
Unsere Meinung
Vorsicht vor dem „Zueigenmachen“ von fremden Inhalten oder Werken. Hier ist eindrücklich zu sehen, dass das auch dazu führen kann, dass man – ohne Kenntnis, nur wegen eines unterstellten „Kennenmüssens“ von rechtswidrigen Umständen – persönlich haften kann.
Bei Open-Source-Software kommt hinzu, dass alle zuvor schon an der Entwicklung beteiligten Programmierer potentiell die Software so modifiziert haben könnten, dass damit – neben einem legalen Anwendungsbereich – ggf. eben auch rechtswidrige Dinge damit getan werden können. Daher empfiehlt sich doppelte Sorgfalt, wenn ein solches Tool selbst weiter entwickelt, zum Download angeboten oder sonst wie vertrieben und weitergegeben werden soll.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Konkret ging es darum, dass eine Firma einen kostenlosen Downloadmanager als Open-Source Programm auf der eigenen Website zum Download bereitgestellt hat. Dieser wurde wohl – auf der Basis der zugrundeliegenden Open-Source-Lizenz – weiterbearbeitet und ermöglichte dadurch das Herunterladen von als Streamings im Netz angebotenen Dateien. Es war damit möglich, solche Streamings trotz eingesetzter Verschlüsselungstechnik zur Unterbindung von Downloads komplett herunter zu laden und zu speichern.
Ein Musikverlag klagte dagegen, weil auch ein von ihm angebotener – gegen das Abspeichern technisch geschützter – Stream mit dem Tool gespeichert werden konnte.
Das LG Hamburg entschied, dass das Tool unerlaubt technische Schutzmaßnahmen umgeht. Das ist nach § 95a UrhG unzulässig. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit und den Umfang des eingesetzten Schutzes (hier vor dem Abspeichern des Streams) nicht an.
Wichtig: Da sich die Firma einen eigenen Copyright-Vermerk im Infofenster des Tools angebracht hatte und sich auch auf der Website als „Herausgeber“ der Software bezeichnete mache sie sich die Software durch Berühmen eigener ausschließlicher Rechte zu Eigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Software eben auf einer Open-Source-Lizenz basierte und von vielen Entwicklern weiterentwickelt und mitprogrammiert wurde, was schließlich auch die Erweiterung zur Umgehung der Schutzmaßnahmen ermöglichte. Darauf hatte sich die Firma in dem Verfahren berufen, was aber wegen des „Zueigenmachens“ vom Gericht verneint wurde.
Und schließlich: Auch wenn der Geschäftsführer der Firma die Software nicht selbst so angepasst habe, dass ein Download trotz Schutzmechanismen möglich war, so sei er dennoch als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich. Der Geschäftsführer habe nämlich von dem „Zueigenmachen“ zumindest wissen müssen. Er habe daher zumindest fahrlässig gehandelt, da er nicht dafür gesorgt habe, dass irgendwelche Vorkehrungen (z.B. Kontrollen vor der Freigabe einer bearbeiteten Version des Tools zum Download) geschaffen wurden, durch die der sich aufdrängenden Gefahr einer Verletzung des Verbots der Umgehung von Schutzmaßnahmen entgegengewirkt werde.
Unsere Meinung
Vorsicht vor dem „Zueigenmachen“ von fremden Inhalten oder Werken. Hier ist eindrücklich zu sehen, dass das auch dazu führen kann, dass man – ohne Kenntnis, nur wegen eines unterstellten „Kennenmüssens“ von rechtswidrigen Umständen – persönlich haften kann.
Bei Open-Source-Software kommt hinzu, dass alle zuvor schon an der Entwicklung beteiligten Programmierer potentiell die Software so modifiziert haben könnten, dass damit – neben einem legalen Anwendungsbereich – ggf. eben auch rechtswidrige Dinge damit getan werden können. Daher empfiehlt sich doppelte Sorgfalt, wenn ein solches Tool selbst weiter entwickelt, zum Download angeboten oder sonst wie vertrieben und weitergegeben werden soll.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht