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eBay-Verkäufer muss ca. 5.000 € Schadensersatz zahlen

Timo Schutt | 13.11.2014
Wer sein Auto bei eBay anbietet, darf die Auktion nicht vorzeitig beenden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Es ging konkret um den Streit über ein zurückgezogenes Auto-Angebot. Nach dem Urteil muss der, der sein Auto bei eBay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen. Tut er dies dennoch, dann hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbieter ein Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts.

Der Besitzer eines VW Passat wollte nämlich seinen Wagen während der schon laufenden Versteigerung plötzlich nicht mehr verkaufen. Er hatte für das Fahrzeug zunächst ein Mindestgebot von einem Euro festgelegt. Einige Stunden später beendete er die Auktion. Zu dem Zeitpunkt hatte jedoch der Kläger bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt. Das bis dahin höchste Gebot.

Per E-Mail teilte der Verkäufer dem Bieter mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 Euro zu zahlen. Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags von einem Euro.

Der Wert des Wagens wurde auf 5.250 Euro beziffert. Diese Summe muss der eBay-Verkäufer nun an den Höchstbieter als Schadensersatz zahlen, abzüglich des gebotenen Euro.

(Bundesgerichthof, Urteil vom 12.11.2014, Aktenzeichen VIII ZR 42/14)

Unsere Meinung

Eine solche Versteigerung ist ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages an den zum Zeitpunkt des Schlusses der Versteigerung Höchstbietenden.

Wer ein Angebot macht, der muss sich auch daran festhalten lassen. Das Gesetz kennt zwar Möglichkeiten, sich von einem solchen Angebot wieder lösen zu können, jedoch müssen dafür jeweils bestimmte Umstände vorliegen.

Ein einmal abgegebenes Angebot aber, welches insbesondere – wie hier – schon von einem anderen durch Abgabe eines Gebotes – angenommen wurde, nur deswegen wieder zurückzunehmen, weil man anderweitig das Geschäft abschließen kann, ist im Ergebnis unzulässig. Damit wird das Vertrauen des Bietenden in den Bestand des Angebots verletzt.

Daher ist die Entscheidung nach unserer Rechtsauffassung richtig und zu begrüßen. Ich werte die Entscheidung auch als Statement wider die Unverbindlichkeit im Netz. Viele meinen, was im Internet passiert sei nicht so ernst zu nehmen, wie anderswo. Das ist aber ein Trugschluss.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht