Die Folgen des EuGH-Urteils vom 03.07.2012
Der EuGH hat sich in seinem Urteil unmissverständlich ausgedrückt. Hierin heißt es, das eine Lizenz für 25 Nutzer nicht aufgespalten werden kann. Interessanterweise hat sich das Gericht ohne ersichtlichen Grund geäußert, denn in den Anträgen von Oracle gab es keine entsprechende Forderung:
Pos69 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie, wie in den Randnrn. 22 und 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen.
Pos22 Oracle bietet für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme Paket lizenzen für jeweils mindestens 25 Nutzer an. Benötigt ein Unternehmen eine Lizenz für 27 Nutzer, muss es also zwei Lizenzen kaufen.
Pos24 UsedSoft handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen, insbesondere mit den Nutzungslizenzen für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme von Oracle. UsedSoft erwirbt hierfür bei Kunden von Oracle solche Nutzungslizenzen oder Teile davon, wenn die ursprünglich erworbenen Lizenzen für eine den Bedarf des Ersterwerbers übersteigende Nutzerzahl gelten.
(nachzulesen unter
http://www.susensoftware.de/aktuelles/news/2012-07-03_EuGH-Urteil_gebrauchte_lizenzen.php)
Hintergrund dafür ist, dass es sich bei den Lizenzen, die Gegenstand der Verhandlung waren, um eine Client-Server-Lösung handelt. Für den Serverbetrieb dient die Oracle Serverlizenz und entsprechend der Nutzung werden einzelne Zugriffslizenzen (für den Zugriff auf den Server) für die einzelnen Anwender/Nutzer nötig. Im Gegensatz zu SAP oder Microsoft werden diese Zugriffslizenzen (Clientuser oder auch CAL genannt) von Oracle im vorliegenden Paket mit 25 Nutzern vermarktet. Das Gericht sieht diese Volumenlizenz mit 25 Clientlizenzen richtigerweise als eine Lizenz an. Eine Aufspaltung dieser einen Lizenz wäre widersinnig und nur durch illegales kopieren bzw. duplizieren möglich.
Was bedeutet das für gebrauchte SAP Software?
SAP vermarktet ein SAP ERP Enterprise foundation package. Dies dient wohl einigen Anwendern als Basispaket und enthält u.a. 5 SAP ERP Applikation Professional User. Entsprechend dem EuGH-Urteil kann die Volumenlizenz nicht aufgespalten werden in z.B. 2 Professional User und 3 Professional User.
Etwas anderes gilt für Volumenlizenzen, bei denen einzelne Programme zwar in einem Gesamtpakt weiterveräußert, aber einzeln auf dem jeweiligen Arbeitsplatz gespeichert werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufspaltung und der Weiterverkauf von Volumenlizenzen wie etwa von Mircosoft rechtlich möglich ist. So könnte ein Anwender (z.B. ein Industrieunternehmen oder eine Behörde) der einen Volumenlizenzvertrag erworben hat, welches beispielsweise einhundert Lizenzen für eine einzelne Anwendung wie einer Textverarbeitungssoftware enthält, diese auch einzeln weiterveräußern.
(vergleiche hierzu: http://www.computerwoche.de/management/compliance-recht/2517527/?r=5616185171419037&lid=185713)
Einer der wenigen, die dem EuGH, seinem Wissen, seinen Gedanken und seiner Urteilsfindung am nächsten war, ist der Beklagte im Prozess. Die Möglichkeit entsprechend Volumenlizenzen zu splitten, bestätigt Peter Schneider, Chef von Usedsoft:
Bei Microsoft-Volumenlizenzen handelt es sich hingegen um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen als Pakete verkauft werden. Eine Volumenlizenz mit 100 Lizenzen besteht also aus 100 einzelnen Computerprogrammen, die auf 100 einzelnen Einzelplatzrechnern installiert werden. Wenn ich 50 dieser Lizenzen unbrauchbar mache, wie das EuGH es verlangt, kann ich diese 50 natürlich weiterverkaufen. Die Aufspaltung ist bei Volumenlizenzen also legal, wie ja bereits die Landgerichte Hamburg und München geurteilt haben.
(Quelle: http://www.crn.de/software/artikel-96738-4.html)
Dieses hat Schneider direkt nach dem Urteil wohl auch gegenüber Microsoft vor deutschen Gerichten formuliert und wohl auch eine Einstweilige Verfügung erwirkt; d.h. er konnte seine Sichtweise gerichtlich durchsetzen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich Lizenzen durchaus aufspalten lassen. Es sollte jedoch zuvor genau geprüft werden, um welche Art von Lizenz es sich handelt.
An dieser Stelle hinterfrage ich die Positionen von Irland, Frankreich, Spanien und Italien. Warum sind die Regierungen dieser Länder in diesem Verfahren vor dem EuGH aktiv und unterstützen die Position des Softwareherstellers? Was meint wohl die deutsche Regierung?
Hintergrund: Pos82 Dem Vorbringen von Oracle, Irlands sowie der französischen und der italienischen Regierung, dass mit dem Begriff „rechtmäßiger Erwerber“ des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 nur der Erwerber gemeint sei, der aufgrund eines unmittelbar mit dem Urheberrechtsinhaber geschlossenen Vertrags zur Nutzung des Computerprogramms befugt sei, kann nicht gefolgt werden.
Pos69 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie, wie in den Randnrn. 22 und 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen.
Pos22 Oracle bietet für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme Paket lizenzen für jeweils mindestens 25 Nutzer an. Benötigt ein Unternehmen eine Lizenz für 27 Nutzer, muss es also zwei Lizenzen kaufen.
Pos24 UsedSoft handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen, insbesondere mit den Nutzungslizenzen für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme von Oracle. UsedSoft erwirbt hierfür bei Kunden von Oracle solche Nutzungslizenzen oder Teile davon, wenn die ursprünglich erworbenen Lizenzen für eine den Bedarf des Ersterwerbers übersteigende Nutzerzahl gelten.
(nachzulesen unter
http://www.susensoftware.de/aktuelles/news/2012-07-03_EuGH-Urteil_gebrauchte_lizenzen.php)
Hintergrund dafür ist, dass es sich bei den Lizenzen, die Gegenstand der Verhandlung waren, um eine Client-Server-Lösung handelt. Für den Serverbetrieb dient die Oracle Serverlizenz und entsprechend der Nutzung werden einzelne Zugriffslizenzen (für den Zugriff auf den Server) für die einzelnen Anwender/Nutzer nötig. Im Gegensatz zu SAP oder Microsoft werden diese Zugriffslizenzen (Clientuser oder auch CAL genannt) von Oracle im vorliegenden Paket mit 25 Nutzern vermarktet. Das Gericht sieht diese Volumenlizenz mit 25 Clientlizenzen richtigerweise als eine Lizenz an. Eine Aufspaltung dieser einen Lizenz wäre widersinnig und nur durch illegales kopieren bzw. duplizieren möglich.
Was bedeutet das für gebrauchte SAP Software?
SAP vermarktet ein SAP ERP Enterprise foundation package. Dies dient wohl einigen Anwendern als Basispaket und enthält u.a. 5 SAP ERP Applikation Professional User. Entsprechend dem EuGH-Urteil kann die Volumenlizenz nicht aufgespalten werden in z.B. 2 Professional User und 3 Professional User.
Etwas anderes gilt für Volumenlizenzen, bei denen einzelne Programme zwar in einem Gesamtpakt weiterveräußert, aber einzeln auf dem jeweiligen Arbeitsplatz gespeichert werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufspaltung und der Weiterverkauf von Volumenlizenzen wie etwa von Mircosoft rechtlich möglich ist. So könnte ein Anwender (z.B. ein Industrieunternehmen oder eine Behörde) der einen Volumenlizenzvertrag erworben hat, welches beispielsweise einhundert Lizenzen für eine einzelne Anwendung wie einer Textverarbeitungssoftware enthält, diese auch einzeln weiterveräußern.
(vergleiche hierzu: http://www.computerwoche.de/management/compliance-recht/2517527/?r=5616185171419037&lid=185713)
Einer der wenigen, die dem EuGH, seinem Wissen, seinen Gedanken und seiner Urteilsfindung am nächsten war, ist der Beklagte im Prozess. Die Möglichkeit entsprechend Volumenlizenzen zu splitten, bestätigt Peter Schneider, Chef von Usedsoft:
Bei Microsoft-Volumenlizenzen handelt es sich hingegen um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen als Pakete verkauft werden. Eine Volumenlizenz mit 100 Lizenzen besteht also aus 100 einzelnen Computerprogrammen, die auf 100 einzelnen Einzelplatzrechnern installiert werden. Wenn ich 50 dieser Lizenzen unbrauchbar mache, wie das EuGH es verlangt, kann ich diese 50 natürlich weiterverkaufen. Die Aufspaltung ist bei Volumenlizenzen also legal, wie ja bereits die Landgerichte Hamburg und München geurteilt haben.
(Quelle: http://www.crn.de/software/artikel-96738-4.html)
Dieses hat Schneider direkt nach dem Urteil wohl auch gegenüber Microsoft vor deutschen Gerichten formuliert und wohl auch eine Einstweilige Verfügung erwirkt; d.h. er konnte seine Sichtweise gerichtlich durchsetzen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich Lizenzen durchaus aufspalten lassen. Es sollte jedoch zuvor genau geprüft werden, um welche Art von Lizenz es sich handelt.
An dieser Stelle hinterfrage ich die Positionen von Irland, Frankreich, Spanien und Italien. Warum sind die Regierungen dieser Länder in diesem Verfahren vor dem EuGH aktiv und unterstützen die Position des Softwareherstellers? Was meint wohl die deutsche Regierung?
Hintergrund: Pos82 Dem Vorbringen von Oracle, Irlands sowie der französischen und der italienischen Regierung, dass mit dem Begriff „rechtmäßiger Erwerber“ des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 nur der Erwerber gemeint sei, der aufgrund eines unmittelbar mit dem Urheberrechtsinhaber geschlossenen Vertrags zur Nutzung des Computerprogramms befugt sei, kann nicht gefolgt werden.