„Da geht noch mehr“-Party wird teuer
Eine illegale „Facebook-Party“ kommt einem 20-Jährigen aus Konstanz (Baden-Württemberg) teuer zu stehen: Er hat einen Gebührenbescheid über 227.052 Euro erhalten. Der junge Mann hatte zu einer Party über Facebook geladen.
Zuvor war er selbst Besucher verschiedener Facebook-Parties, als er auf die schlaue Idee kam, „Da geht noch mehr, das kannst du noch besser machen“. Das ist ihm zumindest hinsichtlich der Kosten sicherlich ganz gut gelungen. Der junge Mann hatte offenbar mehrmals zu seiner Party Anfang Juli eingeladen. Auf der Party kam es zu mehreren Angriffe auf Polizeibeamte, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen.
Nachdem die Polizei den Partyaufruf auf Facebook mit über 12.000 Eingeladenen entdeckt hatte, verbot sie die Veranstaltung. Auf mehreren Plakaten und Flyern, die in öffentlichen Verkehrsmitteln verteilt wurden, machte die Polizei auf das Partyverbot aufmerksam. Am Veranstaltungstag waren dann doch 283 Beamte und ein Hubschrauber im Einsatz. Diese Kosten plus ein Bußgeld fordert die Stadt Konstanz nun von dem 20-Jährigen.
Den Veranstalter hatte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen aufgespürt. Dabei wurden auch zwei Wohnungen durchsucht und Computer beschlagnahmt.
In der Praxis ist es für die Polizei bzw. das Bundesland gar nicht so leicht, einfach ihre Kosten erstattet zu verlangen. Je nachdem, in welchem Bundesland der Vorfall passiert, ist es oftmals auch ein Ding der Unmöglichkeit, da die Landesgesetze hier sehr verschieden sind. Daher lässt sich eine pauschale Antwort hier gar nicht geben.
In Baden-Württemberg bspw. kann es eine Erstattungspflicht der Polizeikosten geben (siehe § 8 Abs. 2 Polizeigesetz Ba-Wü), wenn
• die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört wird, und
• wenn diese Person nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (siehe § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 PolG Ba-Wü).
Gibt es dagegen schon einen behördlichen Bescheid, den der Betroffene aber nicht freiwillig umsetzt, so kommt es zur so genannten Ersatzvornahme bspw. durch die Polizei; auch in diesem Fall wäre der Betroffene zur Kostenerstattung verpflichtet (§ 25 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Ba-Wü).
Nur, wenn der Einladende erkennbar aus Versehen die Einladung öffentlich gemacht und alles in seiner Macht stehende versucht, die Einladung wieder rückgängig zu machen, dann wird die Behörde von der Geltendmachung ihrer Kosten im Zweifel absehen.
Gilt derjenige, der für seine Party auf Facebook einlädt, als Veranstalter, dann kann er neben den Polizeikosten auch für Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Auch ein verletzter Besucher könnte ihn dann bspw. wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch nehmen. Schließlich würde die nicht genehmigte Veranstaltung möglicherweise auch eine Reihe von Bußgeldern nach sich ziehen können. In Österreich ist übrigens über das dort geltende Veranstaltungsgesetz die Durchführung einer nicht genehmigten öffentlichen Veranstaltung ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 7.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de
Zuvor war er selbst Besucher verschiedener Facebook-Parties, als er auf die schlaue Idee kam, „Da geht noch mehr, das kannst du noch besser machen“. Das ist ihm zumindest hinsichtlich der Kosten sicherlich ganz gut gelungen. Der junge Mann hatte offenbar mehrmals zu seiner Party Anfang Juli eingeladen. Auf der Party kam es zu mehreren Angriffe auf Polizeibeamte, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen.
Nachdem die Polizei den Partyaufruf auf Facebook mit über 12.000 Eingeladenen entdeckt hatte, verbot sie die Veranstaltung. Auf mehreren Plakaten und Flyern, die in öffentlichen Verkehrsmitteln verteilt wurden, machte die Polizei auf das Partyverbot aufmerksam. Am Veranstaltungstag waren dann doch 283 Beamte und ein Hubschrauber im Einsatz. Diese Kosten plus ein Bußgeld fordert die Stadt Konstanz nun von dem 20-Jährigen.
Den Veranstalter hatte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen aufgespürt. Dabei wurden auch zwei Wohnungen durchsucht und Computer beschlagnahmt.
In der Praxis ist es für die Polizei bzw. das Bundesland gar nicht so leicht, einfach ihre Kosten erstattet zu verlangen. Je nachdem, in welchem Bundesland der Vorfall passiert, ist es oftmals auch ein Ding der Unmöglichkeit, da die Landesgesetze hier sehr verschieden sind. Daher lässt sich eine pauschale Antwort hier gar nicht geben.
In Baden-Württemberg bspw. kann es eine Erstattungspflicht der Polizeikosten geben (siehe § 8 Abs. 2 Polizeigesetz Ba-Wü), wenn
• die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört wird, und
• wenn diese Person nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (siehe § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 PolG Ba-Wü).
Gibt es dagegen schon einen behördlichen Bescheid, den der Betroffene aber nicht freiwillig umsetzt, so kommt es zur so genannten Ersatzvornahme bspw. durch die Polizei; auch in diesem Fall wäre der Betroffene zur Kostenerstattung verpflichtet (§ 25 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Ba-Wü).
Nur, wenn der Einladende erkennbar aus Versehen die Einladung öffentlich gemacht und alles in seiner Macht stehende versucht, die Einladung wieder rückgängig zu machen, dann wird die Behörde von der Geltendmachung ihrer Kosten im Zweifel absehen.
Gilt derjenige, der für seine Party auf Facebook einlädt, als Veranstalter, dann kann er neben den Polizeikosten auch für Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Auch ein verletzter Besucher könnte ihn dann bspw. wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch nehmen. Schließlich würde die nicht genehmigte Veranstaltung möglicherweise auch eine Reihe von Bußgeldern nach sich ziehen können. In Österreich ist übrigens über das dort geltende Veranstaltungsgesetz die Durchführung einer nicht genehmigten öffentlichen Veranstaltung ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 7.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de