Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes trat am 26.11.2019 in Kraft
Was wurde jedoch genau geändert und welche Konsequenzen ergeben sich für Sie?
Zunächst ist anzumerken, dass die Änderungen für Unternehmen zumindest in Hinblick auf die Benennung eines Datenschutzbeauftragten eine Erleichterung bringen. Dies war auch beabsichtigt, um kleinere Unternehmen zu entlasten.
Neben begrifflichen Änderungen, wie z.B. in § 4 BDSG und Änderungen, die den Bundesbeauftragten betreffen wie in § 9 BDSG, kommt es zu größeren Veränderungen, welche den § 22 BDSG betreffen. Wenn Sie besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, lohnt sich ein neuer Blick in das Bundesdatenschutzgesetz.
Besonders interessant für die meisten Unternehmen ist die Änderung in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG, welcher regelt, dass Unternehmen nun erst mit mindestens 20 Personen, welche ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Dies stellt jedoch nur eine Entlastung in Hinsicht auf die Benennung eines Datenschutzbeauftragten dar.
Die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes müssen trotz allem auch durch kleinere Unternehmen, welche keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, umgesetzt werden.
Beispiele für die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung sind (und bleiben) das Erstellen eines Verarbeitungsverzeichnisses, der Abschluss der Auftragsbearbeitungsverträge, die Erstellung und Umsetzung technisch organisatorische Maßnahmen (TOMs), eine datenschutzkonforme Homepage inklusive Datenschutzerklärung und die Erstellung und Umsetzung des Löschkonzepts.
Gerne unterstützen wir Sie. Kontaktieren Sie uns unter: info@europajurist-schenk.com
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