5 Fälle, in denen die Airline zahlen muss
Passagier kauft Flugticket, Flieger hat über drei Stunden Verspätung, Passagier fordert Entschädigung bei Airline ein. Das Vorgehen ist bekannt. Das Flugrechtsportal EUclaim präsentiert fünf Fälle, in denen Sie ebenfalls Geld von Ihrer Fluggesellschaft zurückfordern können, obwohl Sie vielleicht gar nicht damit gerechnet haben:
1) Sie haben die Maschine verpasst
Der Horror eines jeden Flugreisenden: Erst steht man ewig im Stau, dann nimmt die Schlange an der Sicherheitskontrolle kein Ende und plötzlich ist der Flieger weg. Wer jetzt Panik schiebt, kann sich beruhigen: Sicherlich ist es unangenehm, seine Reiseplanung spontan und vor Ort ändern zu müssen, aber zumindest wartet kein finanzieller Ruin. Denn sogar bei selbstverschuldetem Nichttransport steht einem Passagier zumindest die Erstattung der Steuern und Flughafengebühren zu – und die machen bei Billigflügen ja gern mal einen Großteil des Ticketpreises aus. Bei dem ganzen Stress ein kleines Trostpflaster!
2) Sie stornieren den Flug
Ob Windpocken oder Terminverschiebung: Wer Flüge weit im Vorfeld bucht, dem macht kurzfristig gern mal die Realität einen Strich durch die Rechnung. Aber keine Sorge: Wer absieht, dass er seine geplante Reise nicht antreten kann, nimmt schnellstmöglich Kontakt zur Fluggesellschaft auf und storniert den Flug. Kann die Airline den Sitzplatz anderweitig vergeben, hat man in der Regel Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises. Bleibt der Platz leer, stehen dem Fluggast wenigstens die Flughafengebühren und Steuern zu. Gleiches gilt auch bei sogenannten No-Shows, also Fällen, in denen der Passagier seinen Flug ohne vorherige Stornierung verfallen lässt. Übrigens hat der EuGH erst in diesem Monat entschieden, dass Fluggesellschaften keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung erheben dürfen.
3) Sie haben den Flug gar nicht selbst bezahlt
Eine Flugreise gar nicht aus eigener Tasche finanzieren, aber trotzdem die Entschädigung einstreichen? Das geht bei Geschäftsreisen. In der Regel zahlen Unternehmen den Flieger, der ihre Mitarbeiter zu Businessmeetings oder Verhandlungen bringt. Hat die Maschine aber Verspätung oder fällt ganz aus, steht nicht etwa dem Konzern die Entschädigung nach der EU-Verordnung zu. Nein! Ausgleichszahlungen im Flugverkehr werden immer an natürliche Personen gezahlt, in diesem Fall also dem Angestellten. Aber Achtung: Einige Firmen haben genau für diesen Fall mit ihren Mitarbeitern vertragliche Sonderregelungen vereinbart.
4) Das Ticket hat fast nichts gekostet
Eltern zahlen für ihre Babies oft nur einen Bruchteil des eigentlichen Ticketpreises, dafür reisen die Kleinen in der Regel auf Mamas Schoß. Grundsätzlich steht aber jedem zahlenden Fluggast bei einer Flugverspätung über drei Stunden oder einer Annullierung die volle Entschädigungshöhe zu – also bis zu 600 Euro, unabhängig vom Ticketpreis oder einer Sitzplatzreservierung. Anders verhält es sich, wenn das Kind kostenlos mitgeflogen ist. In diesem Fall haben die Eltern keinen Anspruch auf eine Kompensationsleistung nach der EU-Verordnung.
5) Ihr Gepäck geht verloren
Wenn das Gepäck verschwunden ist, haben Flugreisende laut Montrealer Abkommen das Recht, notwendige Dinge wie Ersatzkleidung und Toilettenartikel zu kaufen und der Airline in Rechnung zu stellen. Dabei gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit: Für einen Strandurlaub benötigen Reisende weniger Kleidung als für eine Trekkingtour. Taucht das Gepäckstück nicht wieder auf, haben Reisende Anspruch auf Schadenersatz bis zu einem Höchstbetrag von 1.330 Euro – pro Person, nicht pro Gepäckstück. Dabei gilt der sogenannte Zeitwert, das bedeutet: Für gebrauchte Gegenstände kann nicht der Neuwert gefordert werden. Auch die Kostenerstattung für Ersatzbekleidung orientiert sich daran, dass Anschaffungen auch weiterverwendet werden können. Viele Fluggesellschaften erstatten daher nur einen Teilbetrag.
Ob Reisenden eine Entschädigungsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 zusteht, prüfen sie kostenlos und unverbindlich auf www.euclaim.de.
1) Sie haben die Maschine verpasst
Der Horror eines jeden Flugreisenden: Erst steht man ewig im Stau, dann nimmt die Schlange an der Sicherheitskontrolle kein Ende und plötzlich ist der Flieger weg. Wer jetzt Panik schiebt, kann sich beruhigen: Sicherlich ist es unangenehm, seine Reiseplanung spontan und vor Ort ändern zu müssen, aber zumindest wartet kein finanzieller Ruin. Denn sogar bei selbstverschuldetem Nichttransport steht einem Passagier zumindest die Erstattung der Steuern und Flughafengebühren zu – und die machen bei Billigflügen ja gern mal einen Großteil des Ticketpreises aus. Bei dem ganzen Stress ein kleines Trostpflaster!
2) Sie stornieren den Flug
Ob Windpocken oder Terminverschiebung: Wer Flüge weit im Vorfeld bucht, dem macht kurzfristig gern mal die Realität einen Strich durch die Rechnung. Aber keine Sorge: Wer absieht, dass er seine geplante Reise nicht antreten kann, nimmt schnellstmöglich Kontakt zur Fluggesellschaft auf und storniert den Flug. Kann die Airline den Sitzplatz anderweitig vergeben, hat man in der Regel Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises. Bleibt der Platz leer, stehen dem Fluggast wenigstens die Flughafengebühren und Steuern zu. Gleiches gilt auch bei sogenannten No-Shows, also Fällen, in denen der Passagier seinen Flug ohne vorherige Stornierung verfallen lässt. Übrigens hat der EuGH erst in diesem Monat entschieden, dass Fluggesellschaften keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung erheben dürfen.
3) Sie haben den Flug gar nicht selbst bezahlt
Eine Flugreise gar nicht aus eigener Tasche finanzieren, aber trotzdem die Entschädigung einstreichen? Das geht bei Geschäftsreisen. In der Regel zahlen Unternehmen den Flieger, der ihre Mitarbeiter zu Businessmeetings oder Verhandlungen bringt. Hat die Maschine aber Verspätung oder fällt ganz aus, steht nicht etwa dem Konzern die Entschädigung nach der EU-Verordnung zu. Nein! Ausgleichszahlungen im Flugverkehr werden immer an natürliche Personen gezahlt, in diesem Fall also dem Angestellten. Aber Achtung: Einige Firmen haben genau für diesen Fall mit ihren Mitarbeitern vertragliche Sonderregelungen vereinbart.
4) Das Ticket hat fast nichts gekostet
Eltern zahlen für ihre Babies oft nur einen Bruchteil des eigentlichen Ticketpreises, dafür reisen die Kleinen in der Regel auf Mamas Schoß. Grundsätzlich steht aber jedem zahlenden Fluggast bei einer Flugverspätung über drei Stunden oder einer Annullierung die volle Entschädigungshöhe zu – also bis zu 600 Euro, unabhängig vom Ticketpreis oder einer Sitzplatzreservierung. Anders verhält es sich, wenn das Kind kostenlos mitgeflogen ist. In diesem Fall haben die Eltern keinen Anspruch auf eine Kompensationsleistung nach der EU-Verordnung.
5) Ihr Gepäck geht verloren
Wenn das Gepäck verschwunden ist, haben Flugreisende laut Montrealer Abkommen das Recht, notwendige Dinge wie Ersatzkleidung und Toilettenartikel zu kaufen und der Airline in Rechnung zu stellen. Dabei gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit: Für einen Strandurlaub benötigen Reisende weniger Kleidung als für eine Trekkingtour. Taucht das Gepäckstück nicht wieder auf, haben Reisende Anspruch auf Schadenersatz bis zu einem Höchstbetrag von 1.330 Euro – pro Person, nicht pro Gepäckstück. Dabei gilt der sogenannte Zeitwert, das bedeutet: Für gebrauchte Gegenstände kann nicht der Neuwert gefordert werden. Auch die Kostenerstattung für Ersatzbekleidung orientiert sich daran, dass Anschaffungen auch weiterverwendet werden können. Viele Fluggesellschaften erstatten daher nur einen Teilbetrag.
Ob Reisenden eine Entschädigungsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 zusteht, prüfen sie kostenlos und unverbindlich auf www.euclaim.de.