Politisches Statement während des Auftritts
Immerhin unterstützte sie im Wahlkampf noch Hillary Clinton, stattdessen fiel ihre Botschaft dann doch eher subtil aus: „This Land Is Your Land“ und „God Bless America“ zusammen mit einem gesprochenen Teil des Treuschwurs „eine Nation, unter Gott, unteilbar“… das war´s.
Darf ein vom Veranstalter für einen Auftritt gebuchter Künstler aber (s)ein politisches Statement auf der Bühne loswerden? Z. B. als Protest gegen einen Sponsor der Veranstaltung oder als Protest gegen Dritte, die mit der Veranstaltung gar nichts zu tun haben?
Die Leistungspflichten aus dem Vertrag zwischen Künstler und Veranstalter ergeben sich grundsätzlich aus dem Vertrag. Veranstalter geben den Künstlern oft nicht jedes Detail der Show vor, u.a. um nicht das Risiko einer Scheinselbständigkeit einzugehen. Damit verbleiben dem Künstler seine künstlerischen Freiheiten, in diesem Rahmen darf er sich dann auch bewegen. Im Zweifel wird der Rahmen von dem vorgegeben, was für den Künstler „üblich“ ist. Ist der Künstler also für Gesang gebucht ist, weil er bisher immer gesungen hat, kann er nicht plötzlich auf der Bühne nur Blockflöte spielen. Allerdings dürfte ein Satiriker oder Komiker auf der Bühne auch aktuelle Themen kritisch beleuchten.
Vertraglich vereinbart?
Die politische Neutralität auf der Bühne wird in den meisten Verträgen oftmals nicht ausdrücklich vereinbart.
Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflicht
Aber auch dann, wenn eine solche ausdrückliche Vereinbarung fehlt, bedeutet es nicht, dass es nicht eine solche vertragliche Pflicht geben könnte/würde: Mit jedem Vertrag gehen gewisse Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten einher (siehe auch § 241 Absatz 2 BGB).
Solche Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben grundsätzlich eben auch, dass der Künstler nichts machen darf, was dem Veranstalter schaden könnte. Dazu gehören also insbesondere Äußerungen gegen Sponsoren der Veranstaltung. Würde der Künstler also über einen Sponsor herziehen, kann er sich (auch gegenüber dem Sponsor) schadenersatzpflichtig machen.
Auch soweit die Äußerungen des Künstlers Außenstehende/Nichtbeteiligte betreffen, darf der Künstler nicht alles machen, was er gerade will – jedenfalls nicht auf der Bühne des Veranstalters. Wird der Künstler bspw. 90 Minuten gebucht und bezahlt, muss er grundsätzlich auch 90 Minuten seine „übliche“ Show abliefern. Ohne Zustimmung des Veranstalters ist er grundsätzlich nicht berechtigt, diese Zeit für die Verbreitung seiner politischen Einstellung zu nutzen (bzw. gar zu missbrauchen). Dies wäre nur denkbar, wenn er seine Äußerungen geschickt so verpackt, dass sie bspw. als künstlerische Moderation durchgehen könnten, oder wie bei Lady Gaga in Houston einfach die Songauswahl für den geneigten Zuhörer schon ausreichend Aussagekraft hat.
Übrigens:
In vielen Fällen kann es Sinn machen, nicht gewollte Verhaltensweisen des Vertragspartners ausdrücklich zu vereinbaren, sei es in Mietverträgen (keine politischen Veranstaltungen, keine Verkaufsförderveranstaltungen o.Ä.), bei Künstlerverträgen, bei Arbeitsverträgen (z.B. bezüglich Äußerungen auf Social Media-Plattformen) usw.
Unsere Expertise liegt in der Vertragsgestaltung und der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Hier profitieren wird von Hintergrundwissen im Veranstaltungsbereich und jahrelanger Erfahrung. Sprechen Sie mich an, wir unterbreiten Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot: info@schutt-waetke.de
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Darf ein vom Veranstalter für einen Auftritt gebuchter Künstler aber (s)ein politisches Statement auf der Bühne loswerden? Z. B. als Protest gegen einen Sponsor der Veranstaltung oder als Protest gegen Dritte, die mit der Veranstaltung gar nichts zu tun haben?
Die Leistungspflichten aus dem Vertrag zwischen Künstler und Veranstalter ergeben sich grundsätzlich aus dem Vertrag. Veranstalter geben den Künstlern oft nicht jedes Detail der Show vor, u.a. um nicht das Risiko einer Scheinselbständigkeit einzugehen. Damit verbleiben dem Künstler seine künstlerischen Freiheiten, in diesem Rahmen darf er sich dann auch bewegen. Im Zweifel wird der Rahmen von dem vorgegeben, was für den Künstler „üblich“ ist. Ist der Künstler also für Gesang gebucht ist, weil er bisher immer gesungen hat, kann er nicht plötzlich auf der Bühne nur Blockflöte spielen. Allerdings dürfte ein Satiriker oder Komiker auf der Bühne auch aktuelle Themen kritisch beleuchten.
Vertraglich vereinbart?
Die politische Neutralität auf der Bühne wird in den meisten Verträgen oftmals nicht ausdrücklich vereinbart.
Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflicht
Aber auch dann, wenn eine solche ausdrückliche Vereinbarung fehlt, bedeutet es nicht, dass es nicht eine solche vertragliche Pflicht geben könnte/würde: Mit jedem Vertrag gehen gewisse Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten einher (siehe auch § 241 Absatz 2 BGB).
Solche Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben grundsätzlich eben auch, dass der Künstler nichts machen darf, was dem Veranstalter schaden könnte. Dazu gehören also insbesondere Äußerungen gegen Sponsoren der Veranstaltung. Würde der Künstler also über einen Sponsor herziehen, kann er sich (auch gegenüber dem Sponsor) schadenersatzpflichtig machen.
Auch soweit die Äußerungen des Künstlers Außenstehende/Nichtbeteiligte betreffen, darf der Künstler nicht alles machen, was er gerade will – jedenfalls nicht auf der Bühne des Veranstalters. Wird der Künstler bspw. 90 Minuten gebucht und bezahlt, muss er grundsätzlich auch 90 Minuten seine „übliche“ Show abliefern. Ohne Zustimmung des Veranstalters ist er grundsätzlich nicht berechtigt, diese Zeit für die Verbreitung seiner politischen Einstellung zu nutzen (bzw. gar zu missbrauchen). Dies wäre nur denkbar, wenn er seine Äußerungen geschickt so verpackt, dass sie bspw. als künstlerische Moderation durchgehen könnten, oder wie bei Lady Gaga in Houston einfach die Songauswahl für den geneigten Zuhörer schon ausreichend Aussagekraft hat.
Übrigens:
In vielen Fällen kann es Sinn machen, nicht gewollte Verhaltensweisen des Vertragspartners ausdrücklich zu vereinbaren, sei es in Mietverträgen (keine politischen Veranstaltungen, keine Verkaufsförderveranstaltungen o.Ä.), bei Künstlerverträgen, bei Arbeitsverträgen (z.B. bezüglich Äußerungen auf Social Media-Plattformen) usw.
Unsere Expertise liegt in der Vertragsgestaltung und der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Hier profitieren wird von Hintergrundwissen im Veranstaltungsbereich und jahrelanger Erfahrung. Sprechen Sie mich an, wir unterbreiten Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot: info@schutt-waetke.de
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de