Erleichterte Vorgaben für Videoüberwachung geplant
Zum Thema Videoüberwachung steht heute in erster Lesung der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines „Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes“ auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.
Der Entwurf sieht Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor „mit dem Ziel, bei einem Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen in Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs und öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Sport- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren und Parkplätzen ausdrücklich festzuschreiben, dass der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich dort aufhaltenden Personen als besonders wichtiges Interesse gilt“.
Bei der Abwägungsentscheidung über den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen durch die Betreiber solcher Einrichtungen und bei den Überprüfungsentscheidungen der Datenschutzaufsichtsbehörden soll diese gesetzliche Wertung zu berücksichtigen sein, wie die Bundesregierung erläutert. „Mit dieser gesetzlichen Wertung soll zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus in Deutschland insgesamt beigetragen werden“, heißt es in der Vorlage weiter.
Wie die Regierung darin ausführt, nehmen Terroristen und Straftäter für Anschläge auch hochfrequentierte öffentlich zugängliche Anlagen in ihren Fokus, um größtmöglichen Schaden anzurichten und öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen. Angesichts der Vorfälle in München und Ansbach im Sommer 2016 bestehe die Notwendigkeit, Sicherheitsbelange stärker zu berücksichtigen und bei der Abwägungsentscheidung mit größerem Gewicht einzubeziehen.
Bei solchen öffentlich-zugänglichen Anlagen mit großem Publikumsverkehr könne durch die Videoüberwachung nicht bloß der dem Betreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden. Vielmehr stelle „der Einsatz von optisch-elektronischer Sicherheitstechnologie auch eine Maßnahme im öffentlichen Interesse dar, um die Sicherheit der Bevölkerung präventiv zu erhöhen“. Darüber hinaus stünden mit Videoaufzeichnungen der Polizei und Staatsanwaltschaft wirksamere Mittel für die Ermittlungstätigkeit zur Verfügung.
Insoweit sei es notwendig, „eindeutigere Vorgaben hinsichtlich der Abwägungsentscheidung zu machen und der Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung ein größeres Gewicht beizumessen, wenn es um die Zulässigkeit der Videoüberwachung bei solch hochfrequentierten Anlagen geht“.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 41 vom 24.01.2017
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Der Entwurf sieht Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor „mit dem Ziel, bei einem Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen in Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs und öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Sport- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren und Parkplätzen ausdrücklich festzuschreiben, dass der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich dort aufhaltenden Personen als besonders wichtiges Interesse gilt“.
Bei der Abwägungsentscheidung über den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen durch die Betreiber solcher Einrichtungen und bei den Überprüfungsentscheidungen der Datenschutzaufsichtsbehörden soll diese gesetzliche Wertung zu berücksichtigen sein, wie die Bundesregierung erläutert. „Mit dieser gesetzlichen Wertung soll zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus in Deutschland insgesamt beigetragen werden“, heißt es in der Vorlage weiter.
Wie die Regierung darin ausführt, nehmen Terroristen und Straftäter für Anschläge auch hochfrequentierte öffentlich zugängliche Anlagen in ihren Fokus, um größtmöglichen Schaden anzurichten und öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen. Angesichts der Vorfälle in München und Ansbach im Sommer 2016 bestehe die Notwendigkeit, Sicherheitsbelange stärker zu berücksichtigen und bei der Abwägungsentscheidung mit größerem Gewicht einzubeziehen.
Bei solchen öffentlich-zugänglichen Anlagen mit großem Publikumsverkehr könne durch die Videoüberwachung nicht bloß der dem Betreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden. Vielmehr stelle „der Einsatz von optisch-elektronischer Sicherheitstechnologie auch eine Maßnahme im öffentlichen Interesse dar, um die Sicherheit der Bevölkerung präventiv zu erhöhen“. Darüber hinaus stünden mit Videoaufzeichnungen der Polizei und Staatsanwaltschaft wirksamere Mittel für die Ermittlungstätigkeit zur Verfügung.
Insoweit sei es notwendig, „eindeutigere Vorgaben hinsichtlich der Abwägungsentscheidung zu machen und der Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung ein größeres Gewicht beizumessen, wenn es um die Zulässigkeit der Videoüberwachung bei solch hochfrequentierten Anlagen geht“.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 41 vom 24.01.2017
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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