Teilw. verfassungswidriges Feiertagsgesetz in Bayern
Feiertage und Sonntage – die einen wollen Party machen, die anderen ihre Ruhe haben. Den Sonn- und Feiertag sieht auch der Staat grundsätzlich als Ruhetag an. Die Bundesländer haben aber die Möglichkeit, jeweils Regelungen für den Umgang mit Feiertagen festzulegen.
Eine Glaubensgemeinschaft hatte in Bayern für Karfreitag eine Party angemeldet. Die zuständige Genehmigungsbehörde hatte diese Veranstaltung untersagt unter Berufung auf § 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes. Dagegen zog die Glaubensgemeinschaft nun vor das Bundesverfassungsgericht, das die bayerische Regelung prompt für verfassungswidrig erklärte: Die Party hätte erlaubt werden müssen, da es dem Veranstalter nicht nur um reines Vergnügen oder um ein kommerzielles Interesse ging. Die Veranstaltung unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ mit einer „Atheistischen Filmnacht“ und dem schließlich verbotenen „Freigeister-Tanz“ habe die öffentliche Meinungsbildung und Weltanschauungen berührt, so unser höchstes Gericht.
Das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) regelt die Ruhe und Stille an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. So bestimmt § 3 FTG bestimmte Tage als „Stille Tage“, darunter den Karfreitag. Auch geregelt wird, was an dieses Tagen erlaubt ist und was nicht:
„An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.“
In § 5 FTG sind dann die Befreiungsmöglichkeiten geregelt:
„Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.“
Auf diesen letzten Halbsatz hatte sich die Behörde mit ihrem Verbot gestützt, das Bundesverfassungsgericht erklärte eben diese aber nun für verfassungswidrig. Es führte dazu aus:
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. An diesen Tagen soll grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens.
(…) Der Gesetzgeber kann das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich ausgestalten. Insoweit steht es ihm frei, für bestimmte Tage einen über die bloße Arbeitsruhe hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen (…), solange sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, einen geschützten Rahmen zur Verfügung zu stellen, der eine in religiöser oder anderer Weise qualifizierte Begehung solcher Tage nur ermöglicht. Die inhaltliche Ausfüllung dieses Freiraums obliegt hingegen den Einzelnen allein oder in Gemeinschaft. Es ist dabei Teil der demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, über die Auswahl solcher Tage zu entscheiden, die nur für Teile der Bevölkerung eine spezifisch geprägte Rolle spielen.
(…) Fällt die Veranstaltung unter den Schutz der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, so durfte nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben werden. Vielmehr bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall. Im Ergebnis dieser Abwägung wäre eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG zu erteilen gewesen.“
Aber: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bedeutet nicht etwa, dass nunmehr jede Veranstaltung an einem Feiertag stattfinden dürfte. Das Bundesverfassungsgericht verlangt aber insbesondere dann, wenn Religionsfreiheit und/oder Versammlungsfreiheit betroffen sein könnten, eine Einzelfallabwägung. Das Gericht hat aber jedenfalls auch ausdrücklich die oftmals in Frage gestellte Regelung für den Feiertagsschutz als verfassungsgemäß bestätigt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Eine Glaubensgemeinschaft hatte in Bayern für Karfreitag eine Party angemeldet. Die zuständige Genehmigungsbehörde hatte diese Veranstaltung untersagt unter Berufung auf § 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes. Dagegen zog die Glaubensgemeinschaft nun vor das Bundesverfassungsgericht, das die bayerische Regelung prompt für verfassungswidrig erklärte: Die Party hätte erlaubt werden müssen, da es dem Veranstalter nicht nur um reines Vergnügen oder um ein kommerzielles Interesse ging. Die Veranstaltung unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ mit einer „Atheistischen Filmnacht“ und dem schließlich verbotenen „Freigeister-Tanz“ habe die öffentliche Meinungsbildung und Weltanschauungen berührt, so unser höchstes Gericht.
Das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) regelt die Ruhe und Stille an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. So bestimmt § 3 FTG bestimmte Tage als „Stille Tage“, darunter den Karfreitag. Auch geregelt wird, was an dieses Tagen erlaubt ist und was nicht:
„An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.“
In § 5 FTG sind dann die Befreiungsmöglichkeiten geregelt:
„Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.“
Auf diesen letzten Halbsatz hatte sich die Behörde mit ihrem Verbot gestützt, das Bundesverfassungsgericht erklärte eben diese aber nun für verfassungswidrig. Es führte dazu aus:
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. An diesen Tagen soll grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens.
(…) Der Gesetzgeber kann das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich ausgestalten. Insoweit steht es ihm frei, für bestimmte Tage einen über die bloße Arbeitsruhe hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen (…), solange sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, einen geschützten Rahmen zur Verfügung zu stellen, der eine in religiöser oder anderer Weise qualifizierte Begehung solcher Tage nur ermöglicht. Die inhaltliche Ausfüllung dieses Freiraums obliegt hingegen den Einzelnen allein oder in Gemeinschaft. Es ist dabei Teil der demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, über die Auswahl solcher Tage zu entscheiden, die nur für Teile der Bevölkerung eine spezifisch geprägte Rolle spielen.
(…) Fällt die Veranstaltung unter den Schutz der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, so durfte nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben werden. Vielmehr bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall. Im Ergebnis dieser Abwägung wäre eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG zu erteilen gewesen.“
Aber: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bedeutet nicht etwa, dass nunmehr jede Veranstaltung an einem Feiertag stattfinden dürfte. Das Bundesverfassungsgericht verlangt aber insbesondere dann, wenn Religionsfreiheit und/oder Versammlungsfreiheit betroffen sein könnten, eine Einzelfallabwägung. Das Gericht hat aber jedenfalls auch ausdrücklich die oftmals in Frage gestellte Regelung für den Feiertagsschutz als verfassungsgemäß bestätigt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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