Für Urheberrechtsverletzung haftet der Webdesigner
Für die Erstellung einer Werbebroschüre, des Internetauftritts oder sonstiger Werbemittel beauftragen viele Unternehmen Webdesigner oder Graphiker. Häufig übersehen Auftraggeber dabei aber häufig, dass sie für Rechtsverletzungen, die der Auftragnehmer in den Werbemitteln „platziert“, auch verantwortlich sind.
Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt einen Designer, der sich bei einer Bildagentur ein Foto beschafft und es in das Print-Werbemittel einsetzt. Das Werbemittel wird dann vom werbenden Unternehmen in die Öffentlichkeit gebracht. Der Fotograf des Bildes stellt nach einer Weile fest, dass sein Foto in dem Werbemittel verwendet wird. Davon, dass sein Foto über die Bildagentur verbreitet wird, wusste er aber gar nichts. Das kann tatsächlich dann passieren, wenn z. B. ein Dritter das Foto schon unerlaubt bei der Bildagentur einstellt.
Der Fotograf kann dem werbenden Unternehmen dann eine Abmahnung schicken. Das Unternehmen dürfte mit dem Foto nämlich nur dann werben, wenn es das dafür notwendige Nutzungsrecht hat (hier notwendig wären das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG).
Keine notwendige Rechte?!
Der beauftragte Designer hat das Foto von einer Bildagentur bezogen, die selbst schon gar nicht über die notwendigen Rechte verfügt hatte. Die Rechte konnte der Designer daher auch gar nicht beschaffen (selbst wenn er dies geglaubt hatte!) und seinem Kunden weiter einräumen.
Das werbende Unternehmen kann sich auch nicht darauf berufen, „im guten Glauben“ gehandelt zu haben oder darauf vertraut zu haben, dass der Designer sich schon um die Lizenzen gekümmert habe. Einen gutgläubigen Erwerb gibt es im Urheberrecht nämlich nicht.
Der Urheber/Fotograf mahnt also nun das Unternehmen ab, das Unternehmen muss die Kosten der Abmahnung und Schadenersatz bezahlen.
Das Unternehmen wiederum kann sich dann aber an den Auftragnehmer/Designer wenden, und diesen dann wieder in Regress nehmen = den entstandenen Schaden beim Designer geltend machen, da der schon nicht richtig aufgepasst hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt einen Designer, der sich bei einer Bildagentur ein Foto beschafft und es in das Print-Werbemittel einsetzt. Das Werbemittel wird dann vom werbenden Unternehmen in die Öffentlichkeit gebracht. Der Fotograf des Bildes stellt nach einer Weile fest, dass sein Foto in dem Werbemittel verwendet wird. Davon, dass sein Foto über die Bildagentur verbreitet wird, wusste er aber gar nichts. Das kann tatsächlich dann passieren, wenn z. B. ein Dritter das Foto schon unerlaubt bei der Bildagentur einstellt.
Der Fotograf kann dem werbenden Unternehmen dann eine Abmahnung schicken. Das Unternehmen dürfte mit dem Foto nämlich nur dann werben, wenn es das dafür notwendige Nutzungsrecht hat (hier notwendig wären das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG).
Keine notwendige Rechte?!
Der beauftragte Designer hat das Foto von einer Bildagentur bezogen, die selbst schon gar nicht über die notwendigen Rechte verfügt hatte. Die Rechte konnte der Designer daher auch gar nicht beschaffen (selbst wenn er dies geglaubt hatte!) und seinem Kunden weiter einräumen.
Das werbende Unternehmen kann sich auch nicht darauf berufen, „im guten Glauben“ gehandelt zu haben oder darauf vertraut zu haben, dass der Designer sich schon um die Lizenzen gekümmert habe. Einen gutgläubigen Erwerb gibt es im Urheberrecht nämlich nicht.
Der Urheber/Fotograf mahnt also nun das Unternehmen ab, das Unternehmen muss die Kosten der Abmahnung und Schadenersatz bezahlen.
Das Unternehmen wiederum kann sich dann aber an den Auftragnehmer/Designer wenden, und diesen dann wieder in Regress nehmen = den entstandenen Schaden beim Designer geltend machen, da der schon nicht richtig aufgepasst hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de