Datenschutz vs. Persönlichkeit bei Fotos mit Personen
Veranstalter machen auf vielen Veranstaltungen auch Fotos. Die rechtlichen Anforderungen bzgl. Datenschutz und Persönlichkeitsrecht an denjenigen, der die Fotos herstellt bzw. verwertet, erhöhen sich natürlich dann, wenn auf diesen Fotos (auch) Personen erkennbar sind.
Persönlichkeitsrecht
Die Einwilligung in die Nutzung von Fotos mit erkennbaren Personen richtet sich nach dem Kunsturhebergesetz (KUG). Sie kann stillschweigend erteilt werden und ist grundsätzlich nicht widerruflich. „Stillschweigen“ bedeutet dabei aber nicht, dass derjenige schon mit der Verwertung seines Abbildes einverstanden ist, der in die Kamera lächelt. Dann nämlich stimmt er ja allenfalls der Herstellung des Fotos zu, nicht aber zugleich auch seiner Verwertung. Die abgebildete Person muss wissen, wie später das Foto verwertet wird – und hierzu dann zustimmen (schriftlich, mündlich oder stillschweigend).
Die Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz ist nur dann nicht notwendig, wenn gesetzliche Ausnahmen die Nutzung erlauben (siehe § 23 KUG).
Datenschutz
Das Abbild einer Person kann aber auch ein personenbezogenes Datum sein, und damit kann das Bundesdatenschutzgesetz greifen. Danach ist aber grundsätzlich auch eine Einwilligung notwendig – die aber im Datenschutzrecht ausdrücklich erfolgen muss (§ 4a BDSG). Die datenschutzrechtliche Einwilligung kann auch jederzeit widerrufen werden.
Was gilt nun?
Eine pauschale Antwort, ob für Fotos immer das Datenschutzrecht oder immer das Persönlichkeitsrecht gilt, gibt es nicht. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an, ob die speziellere Regelung (aus dem Kunsturhebergesetz) die allgemeinere Regelung (aus dem Datenschutzrecht) verdrängt bzw. ob nicht die Regeln den Vorrang haben müssen, die das höhere Schutzniveau erreichen (so wie das Datenschutzrecht).
Soweit der Veranstalter die Fotos aber an Dritte weiterreichen oder im Internet verwenden will, sollte er vorher prüfen, ob er dies darf. Ansonsten droht eine kostenpflichtige Abmahnung bzw. auch ein Bußgeld oder gar eine Strafe, da Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Datenschutz nicht nur Schadenersatzansprüche des Betroffenen auslösen, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit sind bzw. eine Straftat sein können!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Persönlichkeitsrecht
Die Einwilligung in die Nutzung von Fotos mit erkennbaren Personen richtet sich nach dem Kunsturhebergesetz (KUG). Sie kann stillschweigend erteilt werden und ist grundsätzlich nicht widerruflich. „Stillschweigen“ bedeutet dabei aber nicht, dass derjenige schon mit der Verwertung seines Abbildes einverstanden ist, der in die Kamera lächelt. Dann nämlich stimmt er ja allenfalls der Herstellung des Fotos zu, nicht aber zugleich auch seiner Verwertung. Die abgebildete Person muss wissen, wie später das Foto verwertet wird – und hierzu dann zustimmen (schriftlich, mündlich oder stillschweigend).
Die Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz ist nur dann nicht notwendig, wenn gesetzliche Ausnahmen die Nutzung erlauben (siehe § 23 KUG).
Datenschutz
Das Abbild einer Person kann aber auch ein personenbezogenes Datum sein, und damit kann das Bundesdatenschutzgesetz greifen. Danach ist aber grundsätzlich auch eine Einwilligung notwendig – die aber im Datenschutzrecht ausdrücklich erfolgen muss (§ 4a BDSG). Die datenschutzrechtliche Einwilligung kann auch jederzeit widerrufen werden.
Was gilt nun?
Eine pauschale Antwort, ob für Fotos immer das Datenschutzrecht oder immer das Persönlichkeitsrecht gilt, gibt es nicht. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an, ob die speziellere Regelung (aus dem Kunsturhebergesetz) die allgemeinere Regelung (aus dem Datenschutzrecht) verdrängt bzw. ob nicht die Regeln den Vorrang haben müssen, die das höhere Schutzniveau erreichen (so wie das Datenschutzrecht).
Soweit der Veranstalter die Fotos aber an Dritte weiterreichen oder im Internet verwenden will, sollte er vorher prüfen, ob er dies darf. Ansonsten droht eine kostenpflichtige Abmahnung bzw. auch ein Bußgeld oder gar eine Strafe, da Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Datenschutz nicht nur Schadenersatzansprüche des Betroffenen auslösen, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit sind bzw. eine Straftat sein können!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de