Ab Oktober keine Schriftform mehr in AGB!
Eine ab dem 01.10.2016 geltende Gesetzesänderung in § 309 Nr. 13 BGB macht es womöglich erforderlich, Verträge und AGB anzupassen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen war zumeist „Schriftform“ vereinbart. Wollte ein Kunde oder Arbeitnehmer also Ansprüche (Mängelansprüche, Lohnansprüche etc.) geltend machen oder kündigen, war ein Fax oder eine E-Mail nicht ausreichend, es musste im Original geschehen.
Künftig maximal Textform
Ab dem 1. Oktober sind AGB-Klauseln nun unwirksam, die eine strengere Form als die „Textform“ vorsehen. In Zukunft sind also auch Faxe und E-Mails zulässig. Wer in ab dem 01.10.2016 geschlossenen Neuverträgen also bei Ausschlussfristen noch die Schriftform (also zulässig nur Original-Post) stehen hat, macht diese Klausel unwirksam = es gibt dann gar keine verkürzte Ausschlussfrist.
Auf alle vor dem 01.10.2016 geschlossenen Alt-Verträge hat die Änderung aber keine Auswirkung.
Aber Vorsicht bei Alt-Verträgen, die nach dem 01.10.2016 verändert werden (auch dann, wenn es sich nur um eine Kleinigkeit handelt): Aus dem ursprünglichen Alt-Vertrag wird dann nämlich ein Neu-Vertrag, sodass dann auch die neue Regelung mit der Textform gilt. Wer dann nach einer Vertragsänderung also noch immer die Schriftform als Formvorgabe für die Geltendmachung von Ansprüchen stehen hat, zerschießt sich seine eigene Klausel.
Vorsichtshalber auch bei B2B
Auch, wenn § 309 Nr. 13 BGB hauptsächlich im Rechtsverkehr zwischen Unternehmer und Verbrauchern gilt (im reinen B2B-Verkehr nur abgeschwächt), sollte sich auch der Unternehmer, der Verträge nur mit Unternehmern schließt, trotzdem vorsichtshalber an der Neuregelung orientieren.
Ansonsten droht eine kostenpflichtige Abmahnung!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Künftig maximal Textform
Ab dem 1. Oktober sind AGB-Klauseln nun unwirksam, die eine strengere Form als die „Textform“ vorsehen. In Zukunft sind also auch Faxe und E-Mails zulässig. Wer in ab dem 01.10.2016 geschlossenen Neuverträgen also bei Ausschlussfristen noch die Schriftform (also zulässig nur Original-Post) stehen hat, macht diese Klausel unwirksam = es gibt dann gar keine verkürzte Ausschlussfrist.
Auf alle vor dem 01.10.2016 geschlossenen Alt-Verträge hat die Änderung aber keine Auswirkung.
Aber Vorsicht bei Alt-Verträgen, die nach dem 01.10.2016 verändert werden (auch dann, wenn es sich nur um eine Kleinigkeit handelt): Aus dem ursprünglichen Alt-Vertrag wird dann nämlich ein Neu-Vertrag, sodass dann auch die neue Regelung mit der Textform gilt. Wer dann nach einer Vertragsänderung also noch immer die Schriftform als Formvorgabe für die Geltendmachung von Ansprüchen stehen hat, zerschießt sich seine eigene Klausel.
Vorsichtshalber auch bei B2B
Auch, wenn § 309 Nr. 13 BGB hauptsächlich im Rechtsverkehr zwischen Unternehmer und Verbrauchern gilt (im reinen B2B-Verkehr nur abgeschwächt), sollte sich auch der Unternehmer, der Verträge nur mit Unternehmern schließt, trotzdem vorsichtshalber an der Neuregelung orientieren.
Ansonsten droht eine kostenpflichtige Abmahnung!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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