Smart-TV: Infopflicht über Datenübermittlung
Smart-TV. Der schlaue Fernseher. Er ist so schlau, dass er teilweise sogar weiß, was wir reden. Nämlich dann, wenn ein Mikrofon eingebaut ist, mit dem man das Gerät – schöne neue Welt – per Sprache bedienen kann Und das muss natürlich immer eingeschaltet sein, damit man den Fernseher auch „aufwecken“ kann. Wer’s mag, warum nicht. Aber dummerweise erfährt man das nicht so wirklich, wenn man ein Smart-TV kauft. Oder ist Ihnen das schon einmal aufgefallen?
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte jetzt zu entscheiden, ob der Hersteller solcher Geräte verpflichtet ist, die Käufer über die Datenübermittlung bei einem Smart-TV zu unterrichten.
Gegenstand des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Samsung Electronics GmbH über Fragen der Datenübermittlung personenbezogener Daten bei Smart-TVs. Die Verbraucherzentrale erwarb zunächst zu Testzwecken einen Smart-TV von Samsung mit installierter und bereits eingeschalteter HbbTV-Funktion, also der Funktion, die den Fernseher mit dem Internet verbindet und „smart“ macht. Die Verbraucherschützer stellten fest, dass nach Einschalten des TV eine Verbindung mit dem Internet hergestellt und dem Nutzer – über seine IP-Adresse erkennbar – die entsprechende Sprachfassung der AGB und Datenschutzerklärungen angezeigt wurde. Diesen kann der Nutzer pauschal zustimmen oder einzelne Bestimmungen anklicken und Seite für Seite durchgehen.
Das Landgericht hat die Samsung Electronics GmbH im Ergebnis verurteilt, Käufer eines Smart-TVs auf die Gefahr der personenbezogenen Datenerhebung und -verwendung bei Verbindung des Geräts mit dem Internet hinzuweisen. Nicht jedem Verbraucher sei bekannt, dass nach dem Anschluss des Smart-TV ans Internet Daten auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität nicht genutzt werde. Auch sei diesem in der Regel nicht bekannt, dass Fernsehsender mittels HbbTV personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen erheben können.
Auch zur Frage der Wirksamkeit der Bildschirm-AGB hat sich das Gericht geäußert: Die Verwendung von Klauseln in AGB, die auf jeweils über 50 Bildschirmseiten präsentiert werden, seien nämlich zu lang und nicht hinreichend lesefreundlich. Die Vielzahl der AGB-Klauseln sei unzureichend bestimmt und im Hinblick auf den Umfang der Datenübermittlung und -verwendung intransparent.
(LG Frankfurt, Urteil vom 10.6.2016, Aktenzeichen 2-03 0 364/15)
Unsere Meinung
Damit sind die AGB also unwirksam: Die Samsung Electronics GmbH kann sich damit gegenüber den Kunden nicht darauf berufen. Und auch die Datenschutzhinweise gelten damit als nicht erteilt, weil sie schlicht unverständlich und unübersichtlich sind.
Die Verständlichkeit und Vollständigkeit solcher Datenschutzhinweise sind Kern des Datenschutzrechts (wie übrigens auch des AGB-Rechts). Denn zumindest muss sich der Käufer vor (!) Beginn der Datenerhebung und -nutzung ausreichend klar und deutlich informieren können, was da genau passiert. Nur so kann er sich frei und informiert entscheiden, ob der dennoch die Funktionen nutzt oder eben nicht.
Nach meiner Wahrnehmung gelten die Feststellungen des Gerichts zur Intransparenz und Unvollständigkeit von AGB und insbesondere Datenschutzhinweisen bei vielen Produkten und Dienstleistungen, die heutzutage angeboten werden.
Will das Unternehmen, dass seine AGB auch wirksam sind und gelten, dann muss es sich mit diesen Themen eingehen beschäftigen. Und zwar unabhängig von der Ware oder Dienstleistung, um die es geht.
Wir sorgen für Rechtssicherheit und Transparenz. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte jetzt zu entscheiden, ob der Hersteller solcher Geräte verpflichtet ist, die Käufer über die Datenübermittlung bei einem Smart-TV zu unterrichten.
Gegenstand des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Samsung Electronics GmbH über Fragen der Datenübermittlung personenbezogener Daten bei Smart-TVs. Die Verbraucherzentrale erwarb zunächst zu Testzwecken einen Smart-TV von Samsung mit installierter und bereits eingeschalteter HbbTV-Funktion, also der Funktion, die den Fernseher mit dem Internet verbindet und „smart“ macht. Die Verbraucherschützer stellten fest, dass nach Einschalten des TV eine Verbindung mit dem Internet hergestellt und dem Nutzer – über seine IP-Adresse erkennbar – die entsprechende Sprachfassung der AGB und Datenschutzerklärungen angezeigt wurde. Diesen kann der Nutzer pauschal zustimmen oder einzelne Bestimmungen anklicken und Seite für Seite durchgehen.
Das Landgericht hat die Samsung Electronics GmbH im Ergebnis verurteilt, Käufer eines Smart-TVs auf die Gefahr der personenbezogenen Datenerhebung und -verwendung bei Verbindung des Geräts mit dem Internet hinzuweisen. Nicht jedem Verbraucher sei bekannt, dass nach dem Anschluss des Smart-TV ans Internet Daten auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität nicht genutzt werde. Auch sei diesem in der Regel nicht bekannt, dass Fernsehsender mittels HbbTV personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen erheben können.
Auch zur Frage der Wirksamkeit der Bildschirm-AGB hat sich das Gericht geäußert: Die Verwendung von Klauseln in AGB, die auf jeweils über 50 Bildschirmseiten präsentiert werden, seien nämlich zu lang und nicht hinreichend lesefreundlich. Die Vielzahl der AGB-Klauseln sei unzureichend bestimmt und im Hinblick auf den Umfang der Datenübermittlung und -verwendung intransparent.
(LG Frankfurt, Urteil vom 10.6.2016, Aktenzeichen 2-03 0 364/15)
Unsere Meinung
Damit sind die AGB also unwirksam: Die Samsung Electronics GmbH kann sich damit gegenüber den Kunden nicht darauf berufen. Und auch die Datenschutzhinweise gelten damit als nicht erteilt, weil sie schlicht unverständlich und unübersichtlich sind.
Die Verständlichkeit und Vollständigkeit solcher Datenschutzhinweise sind Kern des Datenschutzrechts (wie übrigens auch des AGB-Rechts). Denn zumindest muss sich der Käufer vor (!) Beginn der Datenerhebung und -nutzung ausreichend klar und deutlich informieren können, was da genau passiert. Nur so kann er sich frei und informiert entscheiden, ob der dennoch die Funktionen nutzt oder eben nicht.
Nach meiner Wahrnehmung gelten die Feststellungen des Gerichts zur Intransparenz und Unvollständigkeit von AGB und insbesondere Datenschutzhinweisen bei vielen Produkten und Dienstleistungen, die heutzutage angeboten werden.
Will das Unternehmen, dass seine AGB auch wirksam sind und gelten, dann muss es sich mit diesen Themen eingehen beschäftigen. Und zwar unabhängig von der Ware oder Dienstleistung, um die es geht.
Wir sorgen für Rechtssicherheit und Transparenz. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht