Verkehrssicherung auf Kreuzfahrtschiff
Damit diese vom Personal zügig abgeholt werden konnten, wurde Passagieren auf einem Kreuzfahrtschiff angeboten, ihre Koffer unmittelbar vor dem Anlegen im Hafen im Gang abzustellen. Eine Passagierin stolperte über einen der Koffer und verklagte daraufhin den Reiseveranstalter.
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat die Klage nun abgewiesen: Der Reiseveranstalterin, damit auch dem Kreuzfahrtschiff, sei eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vorzuwerfen.
Die Crew habe einen im Verhältnis zur Gesamtreisezeit kurzen Zeitraum dafür zur Verfügung gestellt. Auch seien die Gänge ausreichend beleuchtet gewesen und die Passagierin hatte die Koffer nach eigenen Angaben auch selbst gesehen. Dass sie dennoch an einem Koffer hängengeblieben und gestürzt sei, sei dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen, so das Gericht.
Dem Reiseveranstalter bzw. der Crew sei es nicht zumutbar, die Koffer umgehend wegzuräumen, dafür hätte sie dann in jedem Flur Personal abstellen müssen. Auch dass dieser Service erst gar nicht angeboten und die Passagiere ihr Gepäck im Hafen selbst abtransportieren müssten, sei nicht zumutbar, da dies zu individuellen Belastungen und allgemeinen Zeitverlusten führen könnte.
Bei Abwägung dieser Vor- und Nachteile sowie der mit der vorübergehenden Gepäckabstellung in den Kabinengängen eintretenden Gefahrenlage, die unter Beachtung der aufgezeigten Umstände als eher gering einzustufen ist, wirkt der Vorwurf eines Überwachungsverschuldens deshalb unangemessen, so das OLG.
Zunächst:
Im Reiserecht besteht die Besonderheit darin, dass der Pauschalreisende bzw. Urlaubsreisende immer einen Ansprechpartner hat: Seinen Reiseveranstalter. Soweit der in Deutschland sitzt, ist es für den Reisenden (soweit er selbst auch aus Deutschland kommt) bequemer, seine Ansprüche in Deutschland geltend zu machen, als hier bspw. am Geschäftssitz der ausländischen Reederei.
Das OLG Rostock ist leider nicht auf die Frage eingegangen, ob man solch ein Serviceangebot überhaupt hätte machen dürfen. Denn soweit durch die Koffer die Rettungswege nicht mehr in der vollen Breite zur Verfügung stünden, darf die Mühe des Gastes, seinen Koffer selbst transportieren zu müssen, kein Argument dafür sein, dass ein solches Serviceangebot sinnvoll sei. Dann müsste man sicherlich eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters bzw. der Crew bejahen – ggf. aber der Passagierin ein (erhebliches) Mitverschulden anlasten, da sie die Gefahr ja selbst gesehen hat und unschwer hätte beherrschen können (indem sie nicht zu dicht am Koffer vorbeigegangen wäre).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat die Klage nun abgewiesen: Der Reiseveranstalterin, damit auch dem Kreuzfahrtschiff, sei eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vorzuwerfen.
Die Crew habe einen im Verhältnis zur Gesamtreisezeit kurzen Zeitraum dafür zur Verfügung gestellt. Auch seien die Gänge ausreichend beleuchtet gewesen und die Passagierin hatte die Koffer nach eigenen Angaben auch selbst gesehen. Dass sie dennoch an einem Koffer hängengeblieben und gestürzt sei, sei dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen, so das Gericht.
Dem Reiseveranstalter bzw. der Crew sei es nicht zumutbar, die Koffer umgehend wegzuräumen, dafür hätte sie dann in jedem Flur Personal abstellen müssen. Auch dass dieser Service erst gar nicht angeboten und die Passagiere ihr Gepäck im Hafen selbst abtransportieren müssten, sei nicht zumutbar, da dies zu individuellen Belastungen und allgemeinen Zeitverlusten führen könnte.
Bei Abwägung dieser Vor- und Nachteile sowie der mit der vorübergehenden Gepäckabstellung in den Kabinengängen eintretenden Gefahrenlage, die unter Beachtung der aufgezeigten Umstände als eher gering einzustufen ist, wirkt der Vorwurf eines Überwachungsverschuldens deshalb unangemessen, so das OLG.
Zunächst:
Im Reiserecht besteht die Besonderheit darin, dass der Pauschalreisende bzw. Urlaubsreisende immer einen Ansprechpartner hat: Seinen Reiseveranstalter. Soweit der in Deutschland sitzt, ist es für den Reisenden (soweit er selbst auch aus Deutschland kommt) bequemer, seine Ansprüche in Deutschland geltend zu machen, als hier bspw. am Geschäftssitz der ausländischen Reederei.
Das OLG Rostock ist leider nicht auf die Frage eingegangen, ob man solch ein Serviceangebot überhaupt hätte machen dürfen. Denn soweit durch die Koffer die Rettungswege nicht mehr in der vollen Breite zur Verfügung stünden, darf die Mühe des Gastes, seinen Koffer selbst transportieren zu müssen, kein Argument dafür sein, dass ein solches Serviceangebot sinnvoll sei. Dann müsste man sicherlich eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters bzw. der Crew bejahen – ggf. aber der Passagierin ein (erhebliches) Mitverschulden anlasten, da sie die Gefahr ja selbst gesehen hat und unschwer hätte beherrschen können (indem sie nicht zu dicht am Koffer vorbeigegangen wäre).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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