Vertragsrücktritt für Reisende, Besucher u.a.
Grundsätzlich muss man sich an einen einmal geschlossenen Vertrag halten. Will man sich dennoch davon lösen, kann das beispielsweise
• im Gesetz oder
• im Vertrag
festgehalten sein.
Die vertraglichen Lösungsmöglichkeiten können dabei über die gesetzlichen Möglichkeiten hinausgehen (z. B. ein freiwilliges Storno-Recht ohne Angabe von Gründen).
Reiserecht
Einem Reisenden wird im Reiserecht ein Rücktrittsrecht eingeräumt, und zwar „jederzeit“ ohne Angabe von Gründen (§ 651 i Abs. 1 BGB): Der Reisende kann vor Reiseantritt zurücktreten mit der Folge, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert. Als Ausgleich kann er dafür aber eine angemessene Entschädigung verlangen (im Regelfall aber eben nicht den vollen Reisepreis).
Auch bei erheblichen Mängeln der Reise (§ 651e BGB) oder bei Beeinträchtigungen durch höhere Gewalt (§ 651j BGB) gibt es ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.
Werkvertragsrecht
Auch das Werkvertragsrecht gibt dem Besteller (= so heißt der Auftraggeber im Werkvertragsrecht) das Recht, jederzeit zu kündigen (§ 649 BGB).
In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Besuchervertrag
Ein Besucher allerdings kann üblicherweise nicht kündigen oder zurücktreten, soweit nicht der Veranstalter den Grund dafür geliefert hat.
Normalerweise aber bleibt der Besucher an seinen Vertrag mit dem Veranstalter gebunden. Das Gesetz sieht hier keine besonderen Regeln vor. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der „Besuchervertrag“ ein Mischmasch aus verschiedenen Vertragstypen ist: Kaufvertrag (für die Eintrittskarte), Mietvertrag (für den Sitzplatz) und Werkvertrag (für die Show). Bei einer Rückabwicklung bzw. Störung würde man nun schauen, welcher dieser Vertragsbestandteile davon betroffen ist. Will der Besucher sein Eintrittsgeld wieder haben, weil er schlicht keine Lust mehr hat, die Veranstaltung zu besuchen, liegt das Problem im Kaufvertrag. Und das Kaufvertragsrecht sieht eben keine besonderen Kündigungsmöglichkeiten vor.
Kauft der Besucher sein Ticket im Internet, spricht man grundsätzlich von einem sog. Fernabsatzvertrag (siehe § 312c BGB). Fernabsatzverträge (z.B. der Kauf eines Gegenstandes bei Amazon) räumen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein.
Allerdings gibt es für den Ticketkauf eine Ausnahme: Einen Widerruf gibt es nicht bei „Verträgen zur Erbringung von (…) Dienstleistungen (…) im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“ (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Dies ist bei Veranstaltungen, die einen Veranstaltungstermin haben, der Fall, d.h. der Besucher hat beim Onlineticketkauf auch kein Widerrufsrecht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
• im Gesetz oder
• im Vertrag
festgehalten sein.
Die vertraglichen Lösungsmöglichkeiten können dabei über die gesetzlichen Möglichkeiten hinausgehen (z. B. ein freiwilliges Storno-Recht ohne Angabe von Gründen).
Reiserecht
Einem Reisenden wird im Reiserecht ein Rücktrittsrecht eingeräumt, und zwar „jederzeit“ ohne Angabe von Gründen (§ 651 i Abs. 1 BGB): Der Reisende kann vor Reiseantritt zurücktreten mit der Folge, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert. Als Ausgleich kann er dafür aber eine angemessene Entschädigung verlangen (im Regelfall aber eben nicht den vollen Reisepreis).
Auch bei erheblichen Mängeln der Reise (§ 651e BGB) oder bei Beeinträchtigungen durch höhere Gewalt (§ 651j BGB) gibt es ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.
Werkvertragsrecht
Auch das Werkvertragsrecht gibt dem Besteller (= so heißt der Auftraggeber im Werkvertragsrecht) das Recht, jederzeit zu kündigen (§ 649 BGB).
In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Besuchervertrag
Ein Besucher allerdings kann üblicherweise nicht kündigen oder zurücktreten, soweit nicht der Veranstalter den Grund dafür geliefert hat.
Normalerweise aber bleibt der Besucher an seinen Vertrag mit dem Veranstalter gebunden. Das Gesetz sieht hier keine besonderen Regeln vor. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der „Besuchervertrag“ ein Mischmasch aus verschiedenen Vertragstypen ist: Kaufvertrag (für die Eintrittskarte), Mietvertrag (für den Sitzplatz) und Werkvertrag (für die Show). Bei einer Rückabwicklung bzw. Störung würde man nun schauen, welcher dieser Vertragsbestandteile davon betroffen ist. Will der Besucher sein Eintrittsgeld wieder haben, weil er schlicht keine Lust mehr hat, die Veranstaltung zu besuchen, liegt das Problem im Kaufvertrag. Und das Kaufvertragsrecht sieht eben keine besonderen Kündigungsmöglichkeiten vor.
Kauft der Besucher sein Ticket im Internet, spricht man grundsätzlich von einem sog. Fernabsatzvertrag (siehe § 312c BGB). Fernabsatzverträge (z.B. der Kauf eines Gegenstandes bei Amazon) räumen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein.
Allerdings gibt es für den Ticketkauf eine Ausnahme: Einen Widerruf gibt es nicht bei „Verträgen zur Erbringung von (…) Dienstleistungen (…) im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“ (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Dies ist bei Veranstaltungen, die einen Veranstaltungstermin haben, der Fall, d.h. der Besucher hat beim Onlineticketkauf auch kein Widerrufsrecht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de