Scheinselbständigkeit ein weit verbreitetes Phänomen
Gegen Manager und diverse Verantwortliche bei und im Umfeld von Mercedes ermittelt die Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf: Mehrere Testfahrer wurden als Scheinselbständige beschäftigt. Der Konzern hat bereits mit der Rentenversicherung einen mehrere Million teuren Deal gemacht und soll offenbar knapp 10 Million Euro nachzahlen. Auch die Arbeitsgerichte sind mit dem Vorgang beschäftigt, da mehrere Testfahrer auf Festanstellung klagen.
Tatsächlich ist das Phänomen Scheinselbständigkeit weit verbreitet – vielen Unternehmen sind Festangestellte zu teuer, daher werden Aufträge oft „outgesourct“ und Freie Mitarbeiter beauftragt. Schaut man den Freien Mitarbeiter aber mal genauer an, stellt man oft genug fest, dass er so frei gar nicht ist: Er ist nämlich oft nur zum Schein frei bzw. selbständig.
Die Konsequenzen können übel sein, die das Unternehmen und ggf. auch die Geschäftsleitung treffen können, z.B.
• Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen inkl. Säumniszuschläge und Zinsen,
• Nachzahlung von Lohnsteuer (man hat ja nur Umsatzsteuer „bezahlt“, und diese zumeist über den Vorsteuerabzug verrechnet),
• Nachzahlung von Lohnansprüchen, Urlaubsansprüchen usw.,
• Festanstellung der Scheinselbständigen.
Außerdem handelt es sich um eine Straftat, nämlich Steuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
Scheinselbständigkeit ist auch Frage der Ethik
Pikant wird die Sache, wenn das auftraggebende Unternehmen (der eigentliche Arbeitgeber) selbst das Compliance- und Ethik-Fähnchen hochhält, aber in eigenen Dingen dann nicht mehr ganz so genau hinschaut.
Leider (!) sind die Gerichte oftmals hier in einem Punkt noch (!) zögerlich: Zwar können die Behörden gegen die Scheinselbständigkeit vorgehen, aufgrund des Personalmangels finden aber nur wenige Kontrollen statt. Interessant wäre es, wenn auch Wettbewerber oder Verbände gegen diese Unsitte mit einer Abmahnung vorgehen dürften. Allerdings hat sich noch nicht durchgesetzt, derlei rechtliche Vorschriften als sog. Marktverhaltensregel anzuerkennen: Denn dann könnte wie im Onlinehandel auch der Wettbewerb für saubere Verhältnisse sorgen. Für mich handelt es sich hier durchaus um Marktverhaltensregeln, da die Unternehmen, die Scheinselbständige beschäftigen, Kosten sparen und damit oftmals auch günstiger am Markt auftreten können.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Tatsächlich ist das Phänomen Scheinselbständigkeit weit verbreitet – vielen Unternehmen sind Festangestellte zu teuer, daher werden Aufträge oft „outgesourct“ und Freie Mitarbeiter beauftragt. Schaut man den Freien Mitarbeiter aber mal genauer an, stellt man oft genug fest, dass er so frei gar nicht ist: Er ist nämlich oft nur zum Schein frei bzw. selbständig.
Die Konsequenzen können übel sein, die das Unternehmen und ggf. auch die Geschäftsleitung treffen können, z.B.
• Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen inkl. Säumniszuschläge und Zinsen,
• Nachzahlung von Lohnsteuer (man hat ja nur Umsatzsteuer „bezahlt“, und diese zumeist über den Vorsteuerabzug verrechnet),
• Nachzahlung von Lohnansprüchen, Urlaubsansprüchen usw.,
• Festanstellung der Scheinselbständigen.
Außerdem handelt es sich um eine Straftat, nämlich Steuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
Scheinselbständigkeit ist auch Frage der Ethik
Pikant wird die Sache, wenn das auftraggebende Unternehmen (der eigentliche Arbeitgeber) selbst das Compliance- und Ethik-Fähnchen hochhält, aber in eigenen Dingen dann nicht mehr ganz so genau hinschaut.
Leider (!) sind die Gerichte oftmals hier in einem Punkt noch (!) zögerlich: Zwar können die Behörden gegen die Scheinselbständigkeit vorgehen, aufgrund des Personalmangels finden aber nur wenige Kontrollen statt. Interessant wäre es, wenn auch Wettbewerber oder Verbände gegen diese Unsitte mit einer Abmahnung vorgehen dürften. Allerdings hat sich noch nicht durchgesetzt, derlei rechtliche Vorschriften als sog. Marktverhaltensregel anzuerkennen: Denn dann könnte wie im Onlinehandel auch der Wettbewerb für saubere Verhältnisse sorgen. Für mich handelt es sich hier durchaus um Marktverhaltensregeln, da die Unternehmen, die Scheinselbständige beschäftigen, Kosten sparen und damit oftmals auch günstiger am Markt auftreten können.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)