Böllerwerfer haftet nicht für DFB-Strafe des Vereins
Nachdem ein Fußballfan einen Böller angezündet und im Stadion in die unter ihm liegenden Zuschauerränge geworfen hatte, hatte der Deutsche Fußballbund dem Verein eine Verbandsstrafe auferlegt. Der Verein nahm daraufhin den Zuschauer in Anspruch, den man ausfindig machen konnte und verklagte ihn. Das Landgericht Köln verurteilte den Zuschauer zur Zahlung von 30.000 Euro an den Verein als Regress, um die Verbandsstrafe zu erstatten.
Dagegen ging der Böllerwerfer in die Berufung – und zugegeben etwas überraschend entschied nun das Oberlandesgericht Köln zu Gunsten des Böllerwerfers und wies die Klage des Fußballvereins ab.
Vertragliche Pflicht verletzt ja
Zwar habe der Böllerwerfer seine vertraglich geschuldete Pflicht aus dem mit dem Fußballverein geschlossenen “Besuchsvertrag” verletzt, als er einen Böller angezündet und in die Zuschauerränge vor sich geworfen hatte. Daher habe der Verein vom DFB eine Strafe auferlegt bekommen.
“Zurechnungszusammenhang” aber nein
Aber: Dem Böllerwerfer könne der Zusammenhang zwischen der von ihm verletzte Vertragspflicht und dem damit eingetretenen Schaden nicht vorgeworfen werden (sog. Zurechnungszusammenhang): Die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.
Zwar mag es sein, dass der Zuschauer durchaus wissen, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne; allerdings würde es zu weit gehen, wenn man vom Zuschauer erwarten könne, er wolle dadurch das Risiko bewusst übernehmen: Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen, so das Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht setzt sich damit bewusst ab von anderen Urteilen, die eine Haftung des störenden Zuschauers gesehen haben: Diese anderen Gerichte hätten sich aber nur unzureichend mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinandergesetzt, so die Kölner Richter.
Es bleibt abzuwarten, ob der Verein nun in die Revision vor dem Bundesgerichtshof geht – der diese spannende Rechtsfrage dann einmal abschließend klären könnte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Dagegen ging der Böllerwerfer in die Berufung – und zugegeben etwas überraschend entschied nun das Oberlandesgericht Köln zu Gunsten des Böllerwerfers und wies die Klage des Fußballvereins ab.
Vertragliche Pflicht verletzt ja
Zwar habe der Böllerwerfer seine vertraglich geschuldete Pflicht aus dem mit dem Fußballverein geschlossenen “Besuchsvertrag” verletzt, als er einen Böller angezündet und in die Zuschauerränge vor sich geworfen hatte. Daher habe der Verein vom DFB eine Strafe auferlegt bekommen.
“Zurechnungszusammenhang” aber nein
Aber: Dem Böllerwerfer könne der Zusammenhang zwischen der von ihm verletzte Vertragspflicht und dem damit eingetretenen Schaden nicht vorgeworfen werden (sog. Zurechnungszusammenhang): Die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.
Zwar mag es sein, dass der Zuschauer durchaus wissen, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne; allerdings würde es zu weit gehen, wenn man vom Zuschauer erwarten könne, er wolle dadurch das Risiko bewusst übernehmen: Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen, so das Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht setzt sich damit bewusst ab von anderen Urteilen, die eine Haftung des störenden Zuschauers gesehen haben: Diese anderen Gerichte hätten sich aber nur unzureichend mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinandergesetzt, so die Kölner Richter.
Es bleibt abzuwarten, ob der Verein nun in die Revision vor dem Bundesgerichtshof geht – der diese spannende Rechtsfrage dann einmal abschließend klären könnte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)