Vertrag: Je nach Sichtweise andere Herangehensweise
Das Vertragsrecht lebt davon, dass normalerweise zwei Vertragspartner beteiligt sind – oftmals mit gegensätzlichen Interessen: Der jeweils eine will vom anderen etwas haben.
Ich hatte hier schon oft erwähnt, dass es nicht schlau ist, “blind” einen Vertrag von Wettbewerbern oder aus dem Internet zu kopieren und ihn für sich zu verwenden. Man weiß nicht, wer der Urheber des Vertrages war, wie alt der Vertrag ist, und für welche Seite der Vertrag geschrieben wurde. Der Dienstleister hat andere Interessen als der Auftraggeber – je nachdem, wer den Vertrag formuliert, drückt ihm zwangsläufig seinen Stempel auf.
Besonderheit im Urheberrecht
Im Urheberrecht ist bei der Vertragserstellung besondere Vorsicht geboten:
• Der Urheber hat ein Interesse daran, in den Vertrag möglichst wenig reinzuschreiben: Je weniger er dazu sagt, welche Rechte sein Kunde bekommen soll desto besser.
• Der Auftraggeber des Urhebers hat ein Interesse daran, in den Vertrag möglichst viel reinzuschreiben: Er muss die Rechte, die er haben will, möglichst konkret benennen.
Praktisch sieht das dann so aus:
• Der Urheber, der einen Vertrag vorformuliert, schreibt nur: “Der Auftraggeber erhält alle Rechte”.
• Der Auftraggeber sollte tunlichst schreiben: “Der Auftraggeber erhält das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Übersetzungsrecht, das Aufführungsrecht, das Senderecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet, das Recht der Kabelweiterleitung, das On-Demand-Recht, das Recht zur Werbeunterbrechung, das Merchandiserecht… Gute Rechteklauseln (von Auftraggeber bzw. Verwertersicht formuliert!) können schnell mehrere Seiten lang werden.
Warum ist das so?
Das liegt an der sog. “Zweckübertragungslehre” (bzw. neu “Übertragungszweckgedanken”): Grundsätzlich bleiben die Rechte tendenziell beim Urheber. Der Verwerter bekommt nur das, was er unbedingt benötigt (= vereinbart) = Wenn vereinbart ist, dass der Auftraggeber “alle Rechte” bekommt, heißt das noch lange nicht, dass er tatsächlich “alle” bekommt – er bekommt nur all die, die er wirklich unbedingt braucht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Ich hatte hier schon oft erwähnt, dass es nicht schlau ist, “blind” einen Vertrag von Wettbewerbern oder aus dem Internet zu kopieren und ihn für sich zu verwenden. Man weiß nicht, wer der Urheber des Vertrages war, wie alt der Vertrag ist, und für welche Seite der Vertrag geschrieben wurde. Der Dienstleister hat andere Interessen als der Auftraggeber – je nachdem, wer den Vertrag formuliert, drückt ihm zwangsläufig seinen Stempel auf.
Besonderheit im Urheberrecht
Im Urheberrecht ist bei der Vertragserstellung besondere Vorsicht geboten:
• Der Urheber hat ein Interesse daran, in den Vertrag möglichst wenig reinzuschreiben: Je weniger er dazu sagt, welche Rechte sein Kunde bekommen soll desto besser.
• Der Auftraggeber des Urhebers hat ein Interesse daran, in den Vertrag möglichst viel reinzuschreiben: Er muss die Rechte, die er haben will, möglichst konkret benennen.
Praktisch sieht das dann so aus:
• Der Urheber, der einen Vertrag vorformuliert, schreibt nur: “Der Auftraggeber erhält alle Rechte”.
• Der Auftraggeber sollte tunlichst schreiben: “Der Auftraggeber erhält das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Übersetzungsrecht, das Aufführungsrecht, das Senderecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet, das Recht der Kabelweiterleitung, das On-Demand-Recht, das Recht zur Werbeunterbrechung, das Merchandiserecht… Gute Rechteklauseln (von Auftraggeber bzw. Verwertersicht formuliert!) können schnell mehrere Seiten lang werden.
Warum ist das so?
Das liegt an der sog. “Zweckübertragungslehre” (bzw. neu “Übertragungszweckgedanken”): Grundsätzlich bleiben die Rechte tendenziell beim Urheber. Der Verwerter bekommt nur das, was er unbedingt benötigt (= vereinbart) = Wenn vereinbart ist, dass der Auftraggeber “alle Rechte” bekommt, heißt das noch lange nicht, dass er tatsächlich “alle” bekommt – er bekommt nur all die, die er wirklich unbedingt braucht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)