Werbung für nicht notwendige Dienstleistungen
Immer öfter gehen Wettbewerbszentralen, Verbraucherschutzorganisationen oder auch Wettbewerber selbst gegen unlauteres Verhalten von Unternehmen vor. Das betrifft oft insbesondere die Werbung von Unternehmen. Das Werberecht ist eigentlich recht liberal, d. h. man darf sich recht weit aus dem Fenster lehnen, bevor die Werbung unlauter und damit rechtswidrig wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte aber solcher Werbung einen Riegel vorgeschoben, wenn der Werbende den Eindruck erweckt, seine Dienstleistung sei notwendig.
Das werbende Unternehmen stellte nach Ansicht der Frankfurter Richter Behauptungen zur Notwendigkeit von angeblich gesetzlichen Pflichten “ins Blaue hinein” auf. Mit seinem an potentielle Kunden gerichteten Anschreiben – getarnt als „Sensibilisierung für Risiken” – wollte es Fehlvorstellungen und unsachliche Einflussnahme bewirken. Ohne eine ausreichende (gesetzliche) Grundlage zu haben, wollte das Unternehmen nach Ansicht der Richter Anlass zur Besorgnis vortäuschen und “erhöhte Aufmerksamkeit erheischen”. Als Lösung für das vermeintliche Problem bot das Unternehmen seine Dienste an.
Notwendigkeit muss objektiv bestehen
In der Summe wertete das Oberlandesgericht dieses Verhalten als unlauter und damit rechtswidrig und verurteilte das werbende Unternehmen – m. E. völlig zu Recht: Wer wider besseren Wissens bzw. ins Blaue hinein eine Notwendigkeit eines bestimmten Verhaltens fordert, will damit potentielle Kunden beeinflussen. Das Besondere im Wettbewerbsrecht: Es kommt auf einen Vorsatz der Beeinflussung gar nicht an, d. h. es spielt keine Rolle, ob das werbende Unternehmen die potentiellen Kunden beeinflussen wollte – maßgeblich ist allein, dass eine Beeinflussung möglich ist/war.
Selbst wenn das werbende Unternehmen selbst an die Notwendigkeit glaubt bzw. davon überzeugt ist, handelt es unlauter, wenn die Notwendigkeit eben objektiv nicht gegeben ist.
Kann man selbst die Objektivität der Notwendigkeit nicht sicher beurteilen, muss man das offenlegen. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob man damit wirbt, dass eine Maßnahme “erforderlich” oder ob sie nur “sinnvoll” ist. Unabhängig von der Formulierung muss aber klar sein, dass/ob die Maßnahme quasi freiwillig ist. Auch wenn man eine Maßnahme als “sinnvoll” anpreist, darf damit nicht der Eindruck erweckt werden, es gebe quasi keine Alternative.
Unnötiges Aufblähen
In dieselbe Richtung geht das aufgeblähte Verhalten, d. h. der Dienstleister bläht eine kleine Maßnahme zu einer riesengroßen Maßnahme auf. Er erweckt dabei beim Kunden den Eindruck, als ob die riesengroße Maßnahme derart riesengroß sei, um letztlich den höheren Zeitaufwand abrechnen zu können, oder um den Eindruck beim Kunden zu verfestigen, der Kunde sei auf den Dienstleister unbedingt angewiesen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Das werbende Unternehmen stellte nach Ansicht der Frankfurter Richter Behauptungen zur Notwendigkeit von angeblich gesetzlichen Pflichten “ins Blaue hinein” auf. Mit seinem an potentielle Kunden gerichteten Anschreiben – getarnt als „Sensibilisierung für Risiken” – wollte es Fehlvorstellungen und unsachliche Einflussnahme bewirken. Ohne eine ausreichende (gesetzliche) Grundlage zu haben, wollte das Unternehmen nach Ansicht der Richter Anlass zur Besorgnis vortäuschen und “erhöhte Aufmerksamkeit erheischen”. Als Lösung für das vermeintliche Problem bot das Unternehmen seine Dienste an.
Notwendigkeit muss objektiv bestehen
In der Summe wertete das Oberlandesgericht dieses Verhalten als unlauter und damit rechtswidrig und verurteilte das werbende Unternehmen – m. E. völlig zu Recht: Wer wider besseren Wissens bzw. ins Blaue hinein eine Notwendigkeit eines bestimmten Verhaltens fordert, will damit potentielle Kunden beeinflussen. Das Besondere im Wettbewerbsrecht: Es kommt auf einen Vorsatz der Beeinflussung gar nicht an, d. h. es spielt keine Rolle, ob das werbende Unternehmen die potentiellen Kunden beeinflussen wollte – maßgeblich ist allein, dass eine Beeinflussung möglich ist/war.
Selbst wenn das werbende Unternehmen selbst an die Notwendigkeit glaubt bzw. davon überzeugt ist, handelt es unlauter, wenn die Notwendigkeit eben objektiv nicht gegeben ist.
Kann man selbst die Objektivität der Notwendigkeit nicht sicher beurteilen, muss man das offenlegen. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob man damit wirbt, dass eine Maßnahme “erforderlich” oder ob sie nur “sinnvoll” ist. Unabhängig von der Formulierung muss aber klar sein, dass/ob die Maßnahme quasi freiwillig ist. Auch wenn man eine Maßnahme als “sinnvoll” anpreist, darf damit nicht der Eindruck erweckt werden, es gebe quasi keine Alternative.
Unnötiges Aufblähen
In dieselbe Richtung geht das aufgeblähte Verhalten, d. h. der Dienstleister bläht eine kleine Maßnahme zu einer riesengroßen Maßnahme auf. Er erweckt dabei beim Kunden den Eindruck, als ob die riesengroße Maßnahme derart riesengroß sei, um letztlich den höheren Zeitaufwand abrechnen zu können, oder um den Eindruck beim Kunden zu verfestigen, der Kunde sei auf den Dienstleister unbedingt angewiesen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)