Stadt kann Plakatieren auch an Privatzäunen verbieten
Eine Stadt kann einem Plakatierer bzw. Veranstalter verbieten, Plakate an Privatzäune zu hängen, selbst wenn die Grundstückseigentümer einverstanden sind.
Ein solches Verbot im Rahmen einer Verordnung hat nun das Oberlandesgericht Hamm bestätigt und damit ein Bußgeld von 500,00 Euro gegen einen Veranstalter bestätigt, das die Stadt Siegen verhängt hatte.
Eine Stadt könne mithilfe einer Verordnung das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzen, in ihrem Stadtgebiet untersagen, so das Gericht, wenn das Verbot in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben ist. Dies war in der Verordnung der Stadt Siegen der Fall.
Gefahr für die öffentliche Ordnung
Ein solches Verbot diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre auch, so das Gericht, dass das Stadtbild nicht durch sogenanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.
Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle, so das Oberlandesgericht weiter.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Ein solches Verbot im Rahmen einer Verordnung hat nun das Oberlandesgericht Hamm bestätigt und damit ein Bußgeld von 500,00 Euro gegen einen Veranstalter bestätigt, das die Stadt Siegen verhängt hatte.
Eine Stadt könne mithilfe einer Verordnung das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzen, in ihrem Stadtgebiet untersagen, so das Gericht, wenn das Verbot in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben ist. Dies war in der Verordnung der Stadt Siegen der Fall.
Gefahr für die öffentliche Ordnung
Ein solches Verbot diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre auch, so das Gericht, dass das Stadtbild nicht durch sogenanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.
Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle, so das Oberlandesgericht weiter.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)