Skiunfall auf Tagung: Unfallversichert?
Die Teilnahme an Tagungen, Kongresse oder auch Incentives betrifft oft auch die Frage, ob der teilnehmende Arbeitnehmer dort auch (unfall-)versichert ist.
Einen neuen Fall hat nun das Landessozialgericht Hessen entschieden: Ein leitender Angestellter nahm an einer Führungskräftetagung teil, die sein Unternehmen für alle Führungskräfte organisiert hatte. Neben dem Tagungsprogramm gab es Freizeitbereiche, deren Teilnahme allen Teilnehmern frei gestanden hatte. Der leitende Angestellte nahm an einem Skiausflug teil, auf dem er sich verletzte. Er wollte diesen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben, was die Berufsgenossenschaft ablehnte.
Zu Recht, wie nun das Landessozialgericht entschied:
Da an der Tagung nur wenige der insgesamt 280 Arbeitnehmer, nämlich nur Führungskräfte, teilnehmen durften, handelte es sich nicht um eine gesetzlich unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Skiausflug selbst stand auch in keinem “inneren” oder “sachlichen” Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers: Die Teilnahme am Skiausflug war freiwillig und damit eine rein private Tätigkeit. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz, so das Gericht. Und weiter: Der Arbeitgeber könne nämlich nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Einen neuen Fall hat nun das Landessozialgericht Hessen entschieden: Ein leitender Angestellter nahm an einer Führungskräftetagung teil, die sein Unternehmen für alle Führungskräfte organisiert hatte. Neben dem Tagungsprogramm gab es Freizeitbereiche, deren Teilnahme allen Teilnehmern frei gestanden hatte. Der leitende Angestellte nahm an einem Skiausflug teil, auf dem er sich verletzte. Er wollte diesen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben, was die Berufsgenossenschaft ablehnte.
Zu Recht, wie nun das Landessozialgericht entschied:
Da an der Tagung nur wenige der insgesamt 280 Arbeitnehmer, nämlich nur Führungskräfte, teilnehmen durften, handelte es sich nicht um eine gesetzlich unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Skiausflug selbst stand auch in keinem “inneren” oder “sachlichen” Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers: Die Teilnahme am Skiausflug war freiwillig und damit eine rein private Tätigkeit. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz, so das Gericht. Und weiter: Der Arbeitgeber könne nämlich nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet würden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)