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Anspruch auf Urhebernennung auch bei bestellten Werbefotos

Timo Schutt | 09.10.2015
Der Urheber hat einen gesetzlichen Anspruch im Zusammenhang mit seinem Werk benannt zu werden. Bei Bildern bedeutet das, dass grundsätzlich der Fotograf einen Anspruch darauf hat, dass er in unmittelbarer Nähe zu seinen Bildern namentlich als Urheber/Fotograf genannt werden muss. Unterlässt man das, selbst als eigentlich berechtigter Nutzer, weil man sich das Recht zur entsprechenden Nutzung des Fotos beschafft hat, dann kann dennoch die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung kommen, nämlich vom Fotografen.

Es ist natürlich möglich, dass der Urheber auf das Recht verzichtet. Das sollte aber tunlichst schriftlich vereinbart sein. Sonst geht es einem so, wie dem Hotel in einem Fall, den jetzt das Amtsgericht München entschieden hat.

Ein Profifotograf hatte im Auftrag eines Hotels Fotos von diesem gemacht hat und dem Hotel die unbeschränkten, also die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumt. Das Hotel nutzte die Bilder, unter anderem auf der eigenen Webseite, aber nannte den Fotografen nicht.

Dieser mahnte den Hotelbetreiber ab und verlangte Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro.

Das Hotel meinte, der Fotograf hätte durch die Übertragung der ausschließlichen Rechte auf sein Recht auf Urhebernennung verzichtet. Das sah das Gericht aber nicht so und sprach dem Fotografen neben dem Anspruch auf Unterlassung einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, habe es gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz habe der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er habe beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die unbeschränkten Nutzungsrechte dem Hotel eingeräumt werden, sei darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich müsse der Name des Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche habe das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob es die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzen durfte. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des Fotografen seien dessen Rechte verletzt worden.

Die Höhe des Schadens hat das Gericht wie folgt berechnet: Es ist von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder ausgegangen und hat einen Zuschlag von 100% gewährt.

(Amtsgericht München , Urteil vom 24.06.2015 - 142 C 11428/15)

Unsere Meinung

Das Recht des Fotografen auf Urhebernennung muss ausdrücklich schriftlich mit diesem ausgeschlossen sein, will man darauf verzichten. Sonst muss man dieses Recht unbedingt beachten. Bei vielen Webseiten fällt auf, dass keinerlei Urhebernennungen zu finden sind. Manchmal verstecken sich diese auch im Impressum. Das Gesetz will aber die Nennung in unmittelbarer Nähe zum Werk. Die Nennung im Impressum dürfte also grundsätzlich nicht ausreichen. Hier besteht somit eine nicht zu unterschätzende Abmahnfalle.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir für Sie die Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens prüfen sollen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht