Nicht immer ist Diskriminierung unzulässige Diskriminierung
Es kann zu rechtlichen Problemen führen, wenn ein Gast am Einlass zu einer Veranstaltung abgewiesen wird. So darf ein Einlass bspw. nicht verweigert werden, wenn es nur um die Hautfarbe, das Geschlecht, die Religion usw. geht: Der Besucher darf also nicht diskriminiert werden.
Vor dem Amtsgericht München ist nun ein Verfahren zu Ende gegangen, bei dem es um die Frage ging, ob ein an einer Diskothek abgewiesener Besucher diskriminiert wurde oder nicht.
Im Jahr 2013 begehrte ein dunkelhäutiger Besucher Einlass in eine Münchner Diskothek. Der Türsteher lehnte dies mit dem Argument ab „Nur für Studenten“. Auch weitere Freunde mit dunkler Hautfarbe, die kurze Zeit später Einlass begehrten, wurden mit diesem Argument abgewiesen. Weitere Freunde mit heller Hautfarbe, die anschließend in die Disko wollten, wurden dagegen eingelassen. Daraus schloss der Kläger eine Diskriminierung. Die Diskothek erklärte ihr Verhalten noch damit, dass der Türsteher erkannt haben wollte, dass der Kläger gar nicht in Feierstimmung gewesen sei und es sich lediglich um eine Testaktion gehandelt habe.
Das Amtsgericht stellte (zunächst) auch eine Diskriminierung fest – und ebenso, dass es im Münchner Nachtleben das Phänomen der Diskriminierung von Personen, die nicht der Mehrheitsgesellschaft in Sachen Hautfarbe entsprechen, bedauerlicherweise gebe.
Die negative Entscheidung der Türsteher zum Vorfallszeitpunkt könne jedoch auf einer Fülle von Erwägungen beruht haben, so das Aussehen des Klägers, sein Auftreten, seine Stimmung, schlichte Antipathie seitens des Türstehers, die nicht in der Hautfarbe des Klägers begründet war. Man möge diese Kriterien als nicht sachgerecht und willkürlich einstufen, so das Gericht.
Auch die Behauptung, der Türsteher könne durch seine langjährige Erfahrung binnen Sekunden eine “Feierstimmung” bei einem potenziellen Gast ausmachen, erachtete das Amtsgericht für ein Gerücht.
Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass es sich hier um einen Einzelfall handele: Zwar habe es sich bei dem Argument „Nur für Studenten“ um eine Lüge gehandelt; die Diskothek konnte aber darlegen, dass dieses Scheinargument bei einer Vielzahl von Fällen helfen konnte, Diskussionen mit abgewiesenen Besuchern zu vermeiden. Aus einer solchen Lüge konnte das Gericht nicht den Schluss folgern, dass die Hautfarbe des Klägers der Grund der Einlassverweigerung gewesen war.
Der abgewiesene Gast war gegen das Urteil des Amtsgerichts in Berufung gegangen, das Landgericht München wies aber die Berufung nun zurück, sodass das Urteil rechtskräftig ist.
Grundsätzlich
Grundsätzlich kann ein Veranstalter entscheiden, wen er einlässt und wen nicht; die Grenze gibt allerdings insbesondere das “Antidiskriminierungsgesetz” vor: Der Veranstalter darf danach nicht den Einlass verweigern wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Vor dem Amtsgericht München ist nun ein Verfahren zu Ende gegangen, bei dem es um die Frage ging, ob ein an einer Diskothek abgewiesener Besucher diskriminiert wurde oder nicht.
Im Jahr 2013 begehrte ein dunkelhäutiger Besucher Einlass in eine Münchner Diskothek. Der Türsteher lehnte dies mit dem Argument ab „Nur für Studenten“. Auch weitere Freunde mit dunkler Hautfarbe, die kurze Zeit später Einlass begehrten, wurden mit diesem Argument abgewiesen. Weitere Freunde mit heller Hautfarbe, die anschließend in die Disko wollten, wurden dagegen eingelassen. Daraus schloss der Kläger eine Diskriminierung. Die Diskothek erklärte ihr Verhalten noch damit, dass der Türsteher erkannt haben wollte, dass der Kläger gar nicht in Feierstimmung gewesen sei und es sich lediglich um eine Testaktion gehandelt habe.
Das Amtsgericht stellte (zunächst) auch eine Diskriminierung fest – und ebenso, dass es im Münchner Nachtleben das Phänomen der Diskriminierung von Personen, die nicht der Mehrheitsgesellschaft in Sachen Hautfarbe entsprechen, bedauerlicherweise gebe.
Die negative Entscheidung der Türsteher zum Vorfallszeitpunkt könne jedoch auf einer Fülle von Erwägungen beruht haben, so das Aussehen des Klägers, sein Auftreten, seine Stimmung, schlichte Antipathie seitens des Türstehers, die nicht in der Hautfarbe des Klägers begründet war. Man möge diese Kriterien als nicht sachgerecht und willkürlich einstufen, so das Gericht.
Auch die Behauptung, der Türsteher könne durch seine langjährige Erfahrung binnen Sekunden eine “Feierstimmung” bei einem potenziellen Gast ausmachen, erachtete das Amtsgericht für ein Gerücht.
Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass es sich hier um einen Einzelfall handele: Zwar habe es sich bei dem Argument „Nur für Studenten“ um eine Lüge gehandelt; die Diskothek konnte aber darlegen, dass dieses Scheinargument bei einer Vielzahl von Fällen helfen konnte, Diskussionen mit abgewiesenen Besuchern zu vermeiden. Aus einer solchen Lüge konnte das Gericht nicht den Schluss folgern, dass die Hautfarbe des Klägers der Grund der Einlassverweigerung gewesen war.
Der abgewiesene Gast war gegen das Urteil des Amtsgerichts in Berufung gegangen, das Landgericht München wies aber die Berufung nun zurück, sodass das Urteil rechtskräftig ist.
Grundsätzlich
Grundsätzlich kann ein Veranstalter entscheiden, wen er einlässt und wen nicht; die Grenze gibt allerdings insbesondere das “Antidiskriminierungsgesetz” vor: Der Veranstalter darf danach nicht den Einlass verweigern wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)