Achtung bei Angebot von Textilien
Beim Anbieten von Textilien muss das Textilkennzeichnungsgesetz beachtet werden. Das gilt für alle Angebote von Textilerzeugnissen, also auch und gerade bei Internetshops. Daher müssen alle Verkäufer und Webshopbetreiber aufpassen. Ein Verstoß gegen das Gesetz kann abgemahnt werden. Und nicht nur Wettbewerber, sondern vor allem auch die Abmahnvereine, wie die Wettbewerbszentrale und die Verbraucherschutzverbände sind da zurzeit sehr aktiv.
Erst kürzlich wieder hat das Oberlandesgericht in Köln festgestellt, dass Amazon Verbrauchern keine Textilerzeugnisse gewerblich anbieten darf, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Amazon hatte nach den Angaben der Wettbewerbszentrale mit Hinweis auf seine Größe technische Versehen in Einzelfällen und sogenannte Ausreißer im Massengeschäft angeführt, um sich einer wettbewerbsrechtlichen Haftung zu entziehen. Diese Argumentation haben die Richter des OLG Köln aber nicht gelten lassen. Von jedem Unternehmer könne unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die Informationspflichten erfülle und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstelle.
Amazon ist übrigens zudem verboten worden, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben, eine weitere Pflicht (aus der Preisangabenverordnung), die oftmals verschlafen wird und die genauso zu Abmahnungen führt.
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.06.2015, Aktenzeichen 6 U 183/14)
Fazit
Das Anbieten von Waren, nicht nur, aber eben auch online, birgt viele rechtliche Risiken, die am besten durch eine rechtliche Prüfung des gesamten Angebots ausgeschaltet werden. Wir bieten dafür beispielsweise spezielle Paketpreise an, um eine rechtliche Webshop-Analyse durchzuführen und zu schauen, ob und was anzupassen ist. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Erst kürzlich wieder hat das Oberlandesgericht in Köln festgestellt, dass Amazon Verbrauchern keine Textilerzeugnisse gewerblich anbieten darf, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Amazon hatte nach den Angaben der Wettbewerbszentrale mit Hinweis auf seine Größe technische Versehen in Einzelfällen und sogenannte Ausreißer im Massengeschäft angeführt, um sich einer wettbewerbsrechtlichen Haftung zu entziehen. Diese Argumentation haben die Richter des OLG Köln aber nicht gelten lassen. Von jedem Unternehmer könne unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die Informationspflichten erfülle und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstelle.
Amazon ist übrigens zudem verboten worden, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben, eine weitere Pflicht (aus der Preisangabenverordnung), die oftmals verschlafen wird und die genauso zu Abmahnungen führt.
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.06.2015, Aktenzeichen 6 U 183/14)
Fazit
Das Anbieten von Waren, nicht nur, aber eben auch online, birgt viele rechtliche Risiken, die am besten durch eine rechtliche Prüfung des gesamten Angebots ausgeschaltet werden. Wir bieten dafür beispielsweise spezielle Paketpreise an, um eine rechtliche Webshop-Analyse durchzuführen und zu schauen, ob und was anzupassen ist. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht