Werbung mit gekauften Fans & Likes ist rechtswidrig
Werbung in den sozialen Medien wird immer wichtiger. Durch gezielte Zielgruppenauswahl kann – gerade bei Facebook & Co. – auch genauestens bestimmt werden, wer die Werbung zu Gesicht bekommt.
Dabei werden ganz offen Rankings geführt von Unternehmen und Stars, die nach der Anzahl ihrer Follower, Friends, Fans oder Gefällt mir-Angaben (Likes) geordnet sind. Eine Firma, die viele Follower und Likes hat die wirkt seriöser, wichtiger, strahlt mehr Kompetenz aus und profitiert letztlich, durch bewusste oder unbewusste Entscheidungen der Kunden, auch wirtschaftlich davon.
Doch diese Aussichten verlocken natürlich auch. Manche Firmen schießen daher über das Ziel hinaus. So ist es problemlos möglich, sich Follower und Likes zu kaufen. Sogar auf eBay sind entsprechende Angebote zu finden.
Aber aufgepasst! Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr mit gekauften Fans, Likes oder „Gefällt mir“-Angaben auf der Facebook & Co. zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den „Gefällt mir-Button“ geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen. Denn in Wahrheit haben die Personen den Like-Button nur deshalb geklickt, weil sie dafür bezahlt wurden.
Damit liegt eine Irreführung der Verbraucher vor und letztlich eine wettbewerbswidrige und damit von der Konkurrenz oder von Verbraucherschutzverbänden oder Abmahnvereinen abmahnfähige Werbung.
Das hat zuletzt auch das Landgericht Stuttgart so gesehen (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2014, Aktenzeichen 37 O 34/14 KfH).
Fazit
Auch werben will gelernt sein und auch dabei können wir Sie unterstützen.
Denn einmal mehr gilt: Die anwaltliche Beratung davor ist nicht nur billiger, sondern auch imagemäßig vernünftiger, als die Abmahnung und die negative Presse danach.
Gerade bei Werbung, wo in vielen Unternehmen alleine die Marketingabteilung entscheidet, was wie gemacht wird, besteht ein oft unterschätztes Risiko für Abmahnungen und empfindliche Strafen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Dabei werden ganz offen Rankings geführt von Unternehmen und Stars, die nach der Anzahl ihrer Follower, Friends, Fans oder Gefällt mir-Angaben (Likes) geordnet sind. Eine Firma, die viele Follower und Likes hat die wirkt seriöser, wichtiger, strahlt mehr Kompetenz aus und profitiert letztlich, durch bewusste oder unbewusste Entscheidungen der Kunden, auch wirtschaftlich davon.
Doch diese Aussichten verlocken natürlich auch. Manche Firmen schießen daher über das Ziel hinaus. So ist es problemlos möglich, sich Follower und Likes zu kaufen. Sogar auf eBay sind entsprechende Angebote zu finden.
Aber aufgepasst! Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr mit gekauften Fans, Likes oder „Gefällt mir“-Angaben auf der Facebook & Co. zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den „Gefällt mir-Button“ geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen. Denn in Wahrheit haben die Personen den Like-Button nur deshalb geklickt, weil sie dafür bezahlt wurden.
Damit liegt eine Irreführung der Verbraucher vor und letztlich eine wettbewerbswidrige und damit von der Konkurrenz oder von Verbraucherschutzverbänden oder Abmahnvereinen abmahnfähige Werbung.
Das hat zuletzt auch das Landgericht Stuttgart so gesehen (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2014, Aktenzeichen 37 O 34/14 KfH).
Fazit
Auch werben will gelernt sein und auch dabei können wir Sie unterstützen.
Denn einmal mehr gilt: Die anwaltliche Beratung davor ist nicht nur billiger, sondern auch imagemäßig vernünftiger, als die Abmahnung und die negative Presse danach.
Gerade bei Werbung, wo in vielen Unternehmen alleine die Marketingabteilung entscheidet, was wie gemacht wird, besteht ein oft unterschätztes Risiko für Abmahnungen und empfindliche Strafen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht