OLG München bestätigt Fehlerhaftigkeit von Sparkassenwiderrufsinformation ab 2010
Mit Urteil vom 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15) verurteilte das Oberlandesgericht München die beklag-te Sparkasse zur Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Diese behielt die Sparkasse im Rahmen der Ablösung der Darlehen wegen des Verkaufs der finanzierten Immobilie im Jahr 2013 ein.
Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss der zwischen ihnen und der Sparkasse geschlossenen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen im Mai 2014, mehr als ein halbes Jahr nach der Ablösung der Darlehen. Sie beriefen sich hierbei u. a. auf eine mangelnde Hervorhebung der unter Punkt 14 des Vertragswerkes abgedruckten Widerrufsinformation, da sich diese zusammen mit den Punkten 12 und 13 in einem Kasten befand. Weiterhin rügten die Kläger die in einem der Verträge von der Sparkasse verwendete so genannte „Ankreuzoptionslösung“, auch als „Checkboxverfahren“ bekannt.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die bereits von dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 2 U 98/13) und dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 12.05.2015 – Az.: 17 U 59/14) vertretene Auffassung, dass auch eine ab Juni 2010 vorgesehene Widerrufsinformation nach den gesetzlichen Vorgaben deutlich hervorgehoben sein musste. Im Gegensatz zu den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Stuttgart sieht das Oberlandesgericht München allerdings die Notwendigkeit, dass die Widerrufsinformation für sich genommen deutlich hervorgehoben zu sein hat und gab dementsprechend der von den Klägern vorgetragenen Rechtsauffassung recht, nach der eine Hervorhebung dann nicht mehr gegeben ist, wenn mehrere Punkte, darunter die Widerrufsinformation, in einem Kasten zusammengefasst abgedruckt werden.
Von besonderem Interesse ist hierbei, dass sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, gegen die die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist, ebenfalls auf die Widerrufsinformation der Sparkassen mit dem „Checkboxverfahren“ bezog. Das Landgericht Ulm hatte hierzu, ebenso wie das Oberlandesgericht München, in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass diese optische Aufbereitung der Widerrufsinformation dem Deutlichkeitsgebot nicht genüge.
Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart beriefen sich zahlreiche Sparkassen bei der Zurück-weisung des Widerrufs von Verbrauchern. Angesichts der nunmehr für Verbraucher positiven Ent-scheidung des Oberlandesgerichts München dürften eben diese Sparkassen zu einer Neubewertung des Risikos gezwungen sein, was wiederum Raum für Vergleichsgespräche eröffnen dürfte.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist jedoch auch losgelöst von der Frage der optischen Hervorhebung nicht nur für Verbraucher interessant, die bei Sparkassen Darlehen aufgenommen haben. Die Sparkasse stellte sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass lediglich eine Widerrufsinformation hervorgehoben sein müsse, die von der Schutzwirkung des von dem Gesetzgeber entworfenen Musters profitieren wolle. Die Beantwortung dieser These ließ das Gericht dahinstehen, da es jedenfalls die Formulierung zum Fristbeginn, die dem Muster des Gesetzgebers entspricht, für unzureichend befand. Dieses führe, so das Oberlandesgericht, lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft, auf. Daher sei nicht klar, wann die Frist für die Erklärung des Widerrufs anlaufe.
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Fehler ließ das Oberlandesgericht München auch die Frage der Wirksamkeit des „Checkboxverfahrens“ dahinstehen, da diese nicht mehr entscheidungserheblich war.
Angesichts dieses Urteils eröffnen sich für zahlreiche Verbraucher neue Möglichkeiten, ihre Ansprüche nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Darlehensgeberin durchzusetzen. Die Bernd Rechtsanwalts GmbH mit Standorten in Göttingen, Hannover und Duderstadt hat seit Anfang 2014 mehr als 8.500 Verträge auf die Möglichkeit eines Widerrufs bzw. Widerspruchs geprüft. Hiervon waren ca. 80% der Verträge fehlerhaft und es konnten zahlreiche Vereinbarungen und gerichtliche Entscheidungen zugunsten der Verbraucher mit Einsparungen bzw. Erstattungen von insgesamt mehreren Millionen Euro herbeigeführt werden.
Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss der zwischen ihnen und der Sparkasse geschlossenen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen im Mai 2014, mehr als ein halbes Jahr nach der Ablösung der Darlehen. Sie beriefen sich hierbei u. a. auf eine mangelnde Hervorhebung der unter Punkt 14 des Vertragswerkes abgedruckten Widerrufsinformation, da sich diese zusammen mit den Punkten 12 und 13 in einem Kasten befand. Weiterhin rügten die Kläger die in einem der Verträge von der Sparkasse verwendete so genannte „Ankreuzoptionslösung“, auch als „Checkboxverfahren“ bekannt.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die bereits von dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 2 U 98/13) und dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 12.05.2015 – Az.: 17 U 59/14) vertretene Auffassung, dass auch eine ab Juni 2010 vorgesehene Widerrufsinformation nach den gesetzlichen Vorgaben deutlich hervorgehoben sein musste. Im Gegensatz zu den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Stuttgart sieht das Oberlandesgericht München allerdings die Notwendigkeit, dass die Widerrufsinformation für sich genommen deutlich hervorgehoben zu sein hat und gab dementsprechend der von den Klägern vorgetragenen Rechtsauffassung recht, nach der eine Hervorhebung dann nicht mehr gegeben ist, wenn mehrere Punkte, darunter die Widerrufsinformation, in einem Kasten zusammengefasst abgedruckt werden.
Von besonderem Interesse ist hierbei, dass sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, gegen die die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist, ebenfalls auf die Widerrufsinformation der Sparkassen mit dem „Checkboxverfahren“ bezog. Das Landgericht Ulm hatte hierzu, ebenso wie das Oberlandesgericht München, in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass diese optische Aufbereitung der Widerrufsinformation dem Deutlichkeitsgebot nicht genüge.
Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart beriefen sich zahlreiche Sparkassen bei der Zurück-weisung des Widerrufs von Verbrauchern. Angesichts der nunmehr für Verbraucher positiven Ent-scheidung des Oberlandesgerichts München dürften eben diese Sparkassen zu einer Neubewertung des Risikos gezwungen sein, was wiederum Raum für Vergleichsgespräche eröffnen dürfte.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist jedoch auch losgelöst von der Frage der optischen Hervorhebung nicht nur für Verbraucher interessant, die bei Sparkassen Darlehen aufgenommen haben. Die Sparkasse stellte sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass lediglich eine Widerrufsinformation hervorgehoben sein müsse, die von der Schutzwirkung des von dem Gesetzgeber entworfenen Musters profitieren wolle. Die Beantwortung dieser These ließ das Gericht dahinstehen, da es jedenfalls die Formulierung zum Fristbeginn, die dem Muster des Gesetzgebers entspricht, für unzureichend befand. Dieses führe, so das Oberlandesgericht, lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft, auf. Daher sei nicht klar, wann die Frist für die Erklärung des Widerrufs anlaufe.
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Fehler ließ das Oberlandesgericht München auch die Frage der Wirksamkeit des „Checkboxverfahrens“ dahinstehen, da diese nicht mehr entscheidungserheblich war.
Angesichts dieses Urteils eröffnen sich für zahlreiche Verbraucher neue Möglichkeiten, ihre Ansprüche nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Darlehensgeberin durchzusetzen. Die Bernd Rechtsanwalts GmbH mit Standorten in Göttingen, Hannover und Duderstadt hat seit Anfang 2014 mehr als 8.500 Verträge auf die Möglichkeit eines Widerrufs bzw. Widerspruchs geprüft. Hiervon waren ca. 80% der Verträge fehlerhaft und es konnten zahlreiche Vereinbarungen und gerichtliche Entscheidungen zugunsten der Verbraucher mit Einsparungen bzw. Erstattungen von insgesamt mehreren Millionen Euro herbeigeführt werden.