Konzert: Knebelverträge für Pressefotografen?
Bei der Tournee von Helene Fischer hat der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) die Verträge der Konzertagentur mit den Pressefotografen als Knebelverträge kritisiert. So würde in dem Vertrag bspw. vorgegeben, dass die Fotografen ihre Bilder nur an solche Verlage weitergeben dürften, die sie zuvor schriftlich angemeldet hätten. Außerdem dürften die Fotos nur in regional verbreiteten Medien verbreitet werden, bei Internetveröffentlichungen dementsprechend auch nur in den Regionalrubriken.
Der DJV bezeichnete diese Vertragsbedingungen als Eingriff in die Pressefreiheit.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Ein Veranstalter hat grundsätzlich das Recht, Bedingungen für die Teilnahme an seinen Veranstaltungen zu diktieren, sei es gegenüber dem Besucher oder eben gegenüber Fotografen.
Da generell übrigens die Aufzeichnung per Video oder Foto von urheberrechtlich geschützten Veranstaltungen (was ein Konzert im Regelfall ist) verboten ist (§ 53 Absatz 7 UrhG), muss jeder Fotograf bzw. Filmer ohnehin die Zustimmung nicht nur des Veranstalters, sondern aller anderen Rechteinhaber einholen; dies gilt übrigens auch für die Zuschauer, die eine Aufnahme nur zu Privatzwecken machen möchten!
Eine Ausnahme gibt es auch in Bezug auf Berichterstattung. Für Fernsehsender gibt es ein Recht auf Kurzberichterstattung in § 5 Rundfunkstaatsvertrag. Die Fernsehsender haben damit das Recht, maximal 90 Sekunden über die Veranstaltung zu berichten. Der Veranstalter kann ein solches Recht aber generell ausschließen – mit der Folge, dass er dann aber keinem Fernsehsender überhaupt Übertragungsrechte anbieten darf.
Der Veranstalter kann dabei entscheiden, ob er Exklusivrechte, Erst-, Zweit- und Drittverwertungsrechte oder nachrichtliche Berichterstattungsrechte an das Fernsehen vergibt – wenn er sich aber entschieden hat, muss er alle Interessenten gleich behandeln. Vergibt der Veranstalter ein Exklusivrecht an einen Sender, können die anderen Sender nur noch im Rahmen ihrer Nachrichten darüber berichten.
Darüber hinaus haben Pressevertreter ein Zutrittsrecht zu Versammlungen (§ 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz), wobei allerdings Konzert im Regelfall keine Versammlungen sind: Versammlungen sind Veranstaltungen zum Zwecke der Kundgabe von Meinungen („Demonstration“).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Der DJV bezeichnete diese Vertragsbedingungen als Eingriff in die Pressefreiheit.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Ein Veranstalter hat grundsätzlich das Recht, Bedingungen für die Teilnahme an seinen Veranstaltungen zu diktieren, sei es gegenüber dem Besucher oder eben gegenüber Fotografen.
Da generell übrigens die Aufzeichnung per Video oder Foto von urheberrechtlich geschützten Veranstaltungen (was ein Konzert im Regelfall ist) verboten ist (§ 53 Absatz 7 UrhG), muss jeder Fotograf bzw. Filmer ohnehin die Zustimmung nicht nur des Veranstalters, sondern aller anderen Rechteinhaber einholen; dies gilt übrigens auch für die Zuschauer, die eine Aufnahme nur zu Privatzwecken machen möchten!
Eine Ausnahme gibt es auch in Bezug auf Berichterstattung. Für Fernsehsender gibt es ein Recht auf Kurzberichterstattung in § 5 Rundfunkstaatsvertrag. Die Fernsehsender haben damit das Recht, maximal 90 Sekunden über die Veranstaltung zu berichten. Der Veranstalter kann ein solches Recht aber generell ausschließen – mit der Folge, dass er dann aber keinem Fernsehsender überhaupt Übertragungsrechte anbieten darf.
Der Veranstalter kann dabei entscheiden, ob er Exklusivrechte, Erst-, Zweit- und Drittverwertungsrechte oder nachrichtliche Berichterstattungsrechte an das Fernsehen vergibt – wenn er sich aber entschieden hat, muss er alle Interessenten gleich behandeln. Vergibt der Veranstalter ein Exklusivrecht an einen Sender, können die anderen Sender nur noch im Rahmen ihrer Nachrichten darüber berichten.
Darüber hinaus haben Pressevertreter ein Zutrittsrecht zu Versammlungen (§ 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz), wobei allerdings Konzert im Regelfall keine Versammlungen sind: Versammlungen sind Veranstaltungen zum Zwecke der Kundgabe von Meinungen („Demonstration“).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)