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Werbung ist mit Recht erfolgreich

Timo Schutt | 18.05.2015
Werbung gehört nicht nur in die Hände der Marketingabteilung, sondern auch in diejenigen eines spezialisierten Anwalts. Warum? Nun, weil mit jeder Werbung auch eine nicht unerhebliche Abmahngefahr einhergeht.

Unsere Erfahrung zeigt: Marketingleute finden oft genau das gut, was rechtlich nicht geht. Seien es bestimmte Vergleiche mit Wettbewerbern oder Konkurrenzprodukten, seien es schlagwortartige Anpreisungen, die dem Produkt bei genauer Betrachtung nicht gerecht werden, seien es Übertreibungen, die rechtlich in den Bereich der Irreführung gehören oder auch „innovative“ Marketingstrategien, wie ein Massenmailing mit gekauften E-Mail-Adressen. Die Liste ließe sich noch länger fortführen.

Fakt ist jedenfalls: Werbung soll eine Außenwirkung haben. Diese Außenwirkung führt dazu, dass sie zwangsläufig in den Fokus derjenigen gerät, die Ansprüche haben können, falls die Werbung über das Ziel hinausschießt, also von den Verbrauchern als potentiellen Kunden (und damit auch den Verbraucherverbänden) und von den Wettbewerbern als mögliche Anspruchsberechtigte aus dem Wettbewerbsrecht heraus.

Ist eine – meist mir hohen Kosten verbundene – Werbekampagne in der Welt, lässt sie sich nur schwer wieder einfangen. Einfangen muss man sie aber können, wenn berechtigte Unterlassungsansprüche eines Dritten bestehen. Und: Die Kosten für die Kampagne sind verloren. Ja es gibt sogar die Verpflichtung alle Werbemittel mit dem rechtswidrigen Inhalt zu vernichten. Zusätzlich können Ansprüche auf entgangenen Gewinn der Wettbewerber oder bei den Kunden Ansprüche aus den Werbeaussagen selbst bestehen.

Die anwaltliche Beratung im Vorfeld ist daher sowohl aus Kosten-, aber auch aus Imagegründen die richtige Entscheidung.

Beispiel gefällig? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Werbekampagne eines Telekommunikationsanbieters für unzulässig erklärt, in welcher mit „maximalem Surfspeed“ geworben wurde (Urteil vom 12.09.2013, Aktenzeichen 6 U 94/13). Warum? Nun, weil ihn ein Wettbewerber abgemahnt hat mit der Begründung, dass er selbst eine höhere durchschnittliche Übertragungsgeschwindigkeit bietet als der werbende Konkurrent. Ergebnis? Der Abgemahnte zog vor Gereicht, verlor und musste danach die gesamte Kampagne einstampfen (= Unterlassung), die Kunden erfahren, dass der Konkurrent bessere Produkte hat und die Kosten des Ganzen kommen als Krönung noch dazu.

Wenn Sie also solche Marketingdesaster verhindern wollen, dann lassen Sie Ihre geplanten Werbe- und Marketingmaßnahmen vorab von uns auf Rechtmäßigkeit prüfen. Sprechen Sie uns jederzeit gerne dazu an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Denn: Auch Ihre Werbung ist mit Recht erfolgreich.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht