Pflicht zur Überprüfung der Auffindbarkeit gelöschter Inhalte bei Google
Hat man eine Unterlassungserklärung wegen rechtswidriger Inhalte im Internet abgegeben, dann muss man sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigster Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese ursprünglichen Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. Falls ja, muss der Schuldner bei Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache der von der Website bereits gelöschten Inhalte stellen.
Das entschied das OLG Celle. Die Abrufbarkeit der betroffenen Inhalte im Google Cache sei ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Der Unterlassungsschuldner müsse durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die von der Unterlassungserklärung erfassten Inhalte weder über die eigene Website noch über eine Suchmaschine aufgerufen werden können. Er sei verpflichtet, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Auffindbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine auszuschließen. Dem Unterlassungsschuldner obliege dabei die Prüfung, ob die auf der Website entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. Sei dies der Fall, müsse er gegenüber Google den Antrag auf Löschung der von der Website bereits gelöschten Inhalte im Google Cache stellen.
(OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Aktenzeichen 13 U 58/14)
Unsere Meinung
Der zur Unterlassung verpflichtete hat im Internet sehr weitreichende Handlungspflichten. Andere Gerichte gehen noch weiter. So fordert das LG Köln regelmäßig die Sicherstellung der Löschung solcher Inhalte bei den gängigsten Suchmaschinen, womit neben Google auch Bing und – das kaum genutzte – Ask.com gemeint sein dürften (Yahoo und T-Online auf Platz 3 und 4 der Rangliste haben ja keine eigenen Suchmaschinen). Bei einem Google-Marktanteil von 95% erscheint das zwar übertrieben, sollte aber dennoch gemacht werden, um auf der sicheren Seite zu sein.
Außerdem ist Vorsicht geboten bei Inhalten, die noch auf dem Webserver des Unterlassungsschuldners liegen. Bei Eingabe der korrekten Adresse sind auch diese noch auffindbar. Das genügt für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Unsere Tipps:
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung, bspw. wegen einer rechtswidrigen Bildnutzung, abgeben wollen machen Sie vorher folgendes:
• Nehmen Sie die Möglichkeit der drei größten Suchmaschinen wahr, durch Ausfüllen eines Webformulars die betroffenen Webseiten und URL’s aus deren Cache löschen zu lassen.
• Nehmen Sie natürlich das Bild selbst von Ihrer Webseite.
• Achten Sie darauf, dass das Bild auch von Ihrem Webspace vollständig entfernt wurde, also nicht noch in der Mediendatenbank Ihres Content-Management-Systems vor sich hin schlummert.
Oder alternativ: Fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen bei der richtigen Vorgehensweise oder führen sie – soweit möglich – auch selbst für Sie durch. Allemal günstiger als eine Vertragsstrafe.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das entschied das OLG Celle. Die Abrufbarkeit der betroffenen Inhalte im Google Cache sei ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Der Unterlassungsschuldner müsse durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die von der Unterlassungserklärung erfassten Inhalte weder über die eigene Website noch über eine Suchmaschine aufgerufen werden können. Er sei verpflichtet, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Auffindbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine auszuschließen. Dem Unterlassungsschuldner obliege dabei die Prüfung, ob die auf der Website entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. Sei dies der Fall, müsse er gegenüber Google den Antrag auf Löschung der von der Website bereits gelöschten Inhalte im Google Cache stellen.
(OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Aktenzeichen 13 U 58/14)
Unsere Meinung
Der zur Unterlassung verpflichtete hat im Internet sehr weitreichende Handlungspflichten. Andere Gerichte gehen noch weiter. So fordert das LG Köln regelmäßig die Sicherstellung der Löschung solcher Inhalte bei den gängigsten Suchmaschinen, womit neben Google auch Bing und – das kaum genutzte – Ask.com gemeint sein dürften (Yahoo und T-Online auf Platz 3 und 4 der Rangliste haben ja keine eigenen Suchmaschinen). Bei einem Google-Marktanteil von 95% erscheint das zwar übertrieben, sollte aber dennoch gemacht werden, um auf der sicheren Seite zu sein.
Außerdem ist Vorsicht geboten bei Inhalten, die noch auf dem Webserver des Unterlassungsschuldners liegen. Bei Eingabe der korrekten Adresse sind auch diese noch auffindbar. Das genügt für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Unsere Tipps:
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung, bspw. wegen einer rechtswidrigen Bildnutzung, abgeben wollen machen Sie vorher folgendes:
• Nehmen Sie die Möglichkeit der drei größten Suchmaschinen wahr, durch Ausfüllen eines Webformulars die betroffenen Webseiten und URL’s aus deren Cache löschen zu lassen.
• Nehmen Sie natürlich das Bild selbst von Ihrer Webseite.
• Achten Sie darauf, dass das Bild auch von Ihrem Webspace vollständig entfernt wurde, also nicht noch in der Mediendatenbank Ihres Content-Management-Systems vor sich hin schlummert.
Oder alternativ: Fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen bei der richtigen Vorgehensweise oder führen sie – soweit möglich – auch selbst für Sie durch. Allemal günstiger als eine Vertragsstrafe.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht