Keine Zustimmung zu AdWords-Werbung ist gezielte Behinderung
Markenrechtsverletzungen im Internet sind nahezu an der Tagesordnung. Viele Inhaber bekannter Marken wollen sich daher schon vorab schützen, damit sie nicht jeder Markenverletzung hinterherlaufen müssen. Google bietet den Markeninhabern hierzu an, schon im Voraus über eine so genannte Markenbeschwerde zu erreichen, dass die jeweiligen Marken nicht in AdWords-Werbung geschaltet werden können, ohne dass der Markeninhaber vorab zustimmt.
Jetzt hatte der BGH einen Fall auf dem Tisch, in dem es um die Markenbeschwerde von Rolex Uhren ging. Der Mitbewerber wollte den Begriff rechtmäßig in einer AdWords-Anzeige verwenden. Die Anfrage ging durch die vorangegangene Markenbeschwerde direkt an Rolex zur Freigabe der gewünschten Werbung. Aber die Freigabe wurde nicht erteilt.
Der BGH hatte jetzt zu entscheiden, ob eine solche vorauseilende Markenbeschwerde überhaupt zulässig ist und – im zweiten Schritt – ob dann die Freigabe erteilt werden muss, wenn die begehrte Anzeige rechtmäßig ist.
Hinsichtlich der ersten Frage entschied der BGH, dass die Einlegung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende AdWords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen. Das Instrument dieser vorauseilenden Beschwerde mit anschließender Prüfung ist also grundsätzlich erst einmal zulässig.
Hinsichtlich der zweiten Frage entschieden die Karlsruher Richter dann, dass es aber eine gezielte Behinderung darstellt, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google die Zustimmung zu der AdWords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2015, Aktenzeichen: I ZR 188/13)
Das heißt
In dem Fall war die beabsichtigte AdWords-Werbung markenrechtlich zulässig. Der Inhaberin der Rechte an der Marke „Rolex“ steht gegen diese Werbung kein Unterlassungsanspruch zu. Die beabsichtigte AdWords-Werbung ist erlaubt, weil die geplante Anzeige ausschließlich für den Ankauf gebrauchter Rolex-Uhren bestimmt ist. Einem Unterlassungsanspruch von Rolex steht daher die Schutzschranke der Erschöpfung entgegen. Das Markenrecht an einmal legal in den Verkehr gebrachter Originalware ist nämlich hinsichtlich des weiteren Vertriebs der Ware erschöpft, der Markeninhaber kann sich also dann nicht mehr auf sein Recht berufen.
Oder unjuristisch ausgedrückt: Originalware, die legal, also mit Zustimmung des Markeninhabers, in den Handel kam darf unter dem Markennamen des Hersteller auch weiterverkauft werden. Wenn ich also Rolex-Uhren verkaufe, dann darf ich auch damit werben, dass ich das tue. Genauso – wie hier – verhält es sich beim Ankauf.
Der Markeninhaber muss also dann die Zustimmung zur Werbung erteilen. Tut er das nicht, behindert er gezielt einen Wettbewerber, was aus dem Wettbewerbsrecht heraus abgemahnt werden kann.
Kompliziert? Ja, das ist es. Markenrecht ist nicht umsonst eine Spezialmaterie. Wir sind darauf spezialisiert und beraten und unterstützten unsere Mandanten. Im besten Fall schon bevor etwas passiert. Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen auch Ihre Rechte.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Jetzt hatte der BGH einen Fall auf dem Tisch, in dem es um die Markenbeschwerde von Rolex Uhren ging. Der Mitbewerber wollte den Begriff rechtmäßig in einer AdWords-Anzeige verwenden. Die Anfrage ging durch die vorangegangene Markenbeschwerde direkt an Rolex zur Freigabe der gewünschten Werbung. Aber die Freigabe wurde nicht erteilt.
Der BGH hatte jetzt zu entscheiden, ob eine solche vorauseilende Markenbeschwerde überhaupt zulässig ist und – im zweiten Schritt – ob dann die Freigabe erteilt werden muss, wenn die begehrte Anzeige rechtmäßig ist.
Hinsichtlich der ersten Frage entschied der BGH, dass die Einlegung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende AdWords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen. Das Instrument dieser vorauseilenden Beschwerde mit anschließender Prüfung ist also grundsätzlich erst einmal zulässig.
Hinsichtlich der zweiten Frage entschieden die Karlsruher Richter dann, dass es aber eine gezielte Behinderung darstellt, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google die Zustimmung zu der AdWords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2015, Aktenzeichen: I ZR 188/13)
Das heißt
In dem Fall war die beabsichtigte AdWords-Werbung markenrechtlich zulässig. Der Inhaberin der Rechte an der Marke „Rolex“ steht gegen diese Werbung kein Unterlassungsanspruch zu. Die beabsichtigte AdWords-Werbung ist erlaubt, weil die geplante Anzeige ausschließlich für den Ankauf gebrauchter Rolex-Uhren bestimmt ist. Einem Unterlassungsanspruch von Rolex steht daher die Schutzschranke der Erschöpfung entgegen. Das Markenrecht an einmal legal in den Verkehr gebrachter Originalware ist nämlich hinsichtlich des weiteren Vertriebs der Ware erschöpft, der Markeninhaber kann sich also dann nicht mehr auf sein Recht berufen.
Oder unjuristisch ausgedrückt: Originalware, die legal, also mit Zustimmung des Markeninhabers, in den Handel kam darf unter dem Markennamen des Hersteller auch weiterverkauft werden. Wenn ich also Rolex-Uhren verkaufe, dann darf ich auch damit werben, dass ich das tue. Genauso – wie hier – verhält es sich beim Ankauf.
Der Markeninhaber muss also dann die Zustimmung zur Werbung erteilen. Tut er das nicht, behindert er gezielt einen Wettbewerber, was aus dem Wettbewerbsrecht heraus abgemahnt werden kann.
Kompliziert? Ja, das ist es. Markenrecht ist nicht umsonst eine Spezialmaterie. Wir sind darauf spezialisiert und beraten und unterstützten unsere Mandanten. Im besten Fall schon bevor etwas passiert. Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen auch Ihre Rechte.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht