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Auszubildende haften auch!

Timo Schutt | 27.03.2015
Oftmals sind Mitarbeiter erstaunt, dass sie auf einer Veranstaltung auch selbst haftbar gemacht werden können – u.a. auch Auszubildende. Tatsache ist, dass der “normale” Mitarbeiter, egal ob Minijobber oder Auszubildender, ebenso haften kann wie ein langjähriger Festangestellter oder Geschäftsführer. Dabei ist zu unterscheiden:

Man kann aus vielerlei Konstellationen heraus haften, hier schauen wir uns nur das Zivilrecht und das Strafrecht an: Kommt es zu einem Schadensfall, dann kommt eine zivilrechtliche und/oder eine strafrechtliche Haftung in Betracht – und zwar all jener Personen, die für diesen Schaden etwas dazu getan haben, oder auch unterlassen haben, den Schadenseintritt zu verhindern.
Im Schadensfall kann es also immer mehrere Verantwortliche nebeneinander geben.

Das Strafrecht richtet sich dabei gegen die Personen selbst – also gegen die Handelnden und Unterlassenden. Dabei wird gefragt, ob man diesen Personen jeweils einzeln betrachtet einen persönlichen Vorwurf machen kann.

Im Zivilrecht geht es primär um Schadenersatz, also um die Geldforderung. Diese richtet sich dann zumeist gegen das Unternehmen, für das die handelnde oder unterlassende Person tätig ist/war. Auch im Zivilrecht geht es um die Frage, ob das Unternehmen bzw. der Mitarbeiter den Schaden verschuldet hat. Im Gegensatz zum Strafrecht, wo es aber um eine subjektive Vorwerfbarkeit geht, geht es im Zivilrecht viel objektiver zu: Es kann also durchaus sein, dass der Handelnde strafrechtlich nicht belangt wird, weil man ihm persönlich keinen Vorwurf machen kann – er (bzw. sein Unternehmen) aber zivilrechtlich Schadenersatz zahlen muss.

Jüngst wurde ein Auszubildender zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, weil er in einer Autowerkstatt einem Kollegen etwas ins Auge warf. Das Gericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass ein Auszubildender nicht weniger hafte als ein Festangestellter.

Das Problem: Normalerweise wird ein Arbeitnehmer durch das sog. Dreistufen-Modell geschützt: Verursacht er in Ausübung seiner Arbeit einen Schaden, würde er dafür zivilrechtlich nicht haften, wenn er lediglich leicht fahrlässig gehandelt hätte – dann würde allein sein Arbeitgeber haften. In diesem Fall aber hatte der Azubi außerhalb seiner Arbeit den Schaden verursacht: Das Gericht stellte nämlich fest, dass das Werfen von Gegenständen nicht zur Tätigkeit eines Kfz-Werkstatt-Mitarbeiters gehöre.

Strafrechtlich würde man bei einem Auszubildenden allerdings durchaus berücksichtigen, dass/ob er persönliche Defizite hatte, unerfahren war oder von Vorgesetzten zum Handeln gedrängt wurde.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)