Verkehrssicherung: Eigenrisiko des Besuchers
Der Verantwortliche bzw. Verkehrssicherungspflichtige steht oft vor der Frage, was er tun muss, damit dem Besucher nichts passiert. Pflichten ergeben sich aus einer Vielzahl von Regelwerken, aber auch aus Gerichtsentscheidungen. Nun kommt eine neue Entscheidung hinzu bzgl. der Frage, ob ein Besucher mit einem nassen und glatten Boden rechnen muss.
Konkret ging es um einen Unfall in einer Skihütte. Dort war eine Skifahrerin auf einem nassen Boden ausgerutscht und hatte sich verletzt. Dem Betreiber der Skihütte warf sie nun eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vor.
Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders:
Die Besucherin der Skihütte hatte damit rechnen müssen, dass der Fußboden nass war, da vor ihr auch viele andere Skifahrer die Hütte mit ihren Skischuhen betreten hatten. Da sie selbst Skischuhe trug, hätte sie besonders vorsichtig gehen müssen. Hinzu kam, dass sie offenbar unmittelbar vor dem Sturz mehrfach über die rutschige Stelle gegangen war und daher ohnehin hätte wissen müssen, dass es dort eine Rutschgefahr gebe.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumindest das tun, was notwendig und zumutbar ist. Dabei darf er von einem durchschnittlich aufmerksamen Gegenüber ausgehen: Ein Besucher muss nicht in Watte gepackt werden; auch er muss seine Augen aufmachen und aufpassen. Ist er unvorsichtig, trägt er im Schadensfall zumindest eine erhebliche Mitschuld am Schaden. Wie in dem Fall oben beschrieben, kann es auch passieren, dass der Verantwortliche letztlich gar nicht mehr verantwortlich ist: Nämlich dann, wenn der Betroffene die Gefahrenstelle erkannt hat bzw. hätte unschwer erkennen können und sich einfach hätte vorsichtiger verhalten können.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Konkret ging es um einen Unfall in einer Skihütte. Dort war eine Skifahrerin auf einem nassen Boden ausgerutscht und hatte sich verletzt. Dem Betreiber der Skihütte warf sie nun eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vor.
Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders:
Die Besucherin der Skihütte hatte damit rechnen müssen, dass der Fußboden nass war, da vor ihr auch viele andere Skifahrer die Hütte mit ihren Skischuhen betreten hatten. Da sie selbst Skischuhe trug, hätte sie besonders vorsichtig gehen müssen. Hinzu kam, dass sie offenbar unmittelbar vor dem Sturz mehrfach über die rutschige Stelle gegangen war und daher ohnehin hätte wissen müssen, dass es dort eine Rutschgefahr gebe.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumindest das tun, was notwendig und zumutbar ist. Dabei darf er von einem durchschnittlich aufmerksamen Gegenüber ausgehen: Ein Besucher muss nicht in Watte gepackt werden; auch er muss seine Augen aufmachen und aufpassen. Ist er unvorsichtig, trägt er im Schadensfall zumindest eine erhebliche Mitschuld am Schaden. Wie in dem Fall oben beschrieben, kann es auch passieren, dass der Verantwortliche letztlich gar nicht mehr verantwortlich ist: Nämlich dann, wenn der Betroffene die Gefahrenstelle erkannt hat bzw. hätte unschwer erkennen können und sich einfach hätte vorsichtiger verhalten können.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)