Verwendung fremder Marke als Keyword
Es ist nach wie vor sehr beliebt: Die Verwendung fremder Markenbegriffe als Keyword, um auf sich aufmerksam zu machen, beispielsweise bei den Google-AdWords Anzeigen, die über und rechts neben der Trefferliste bei Google erscheinen.
Es bietet sich ja förmlich an, sich an den guten Ruf oder die Bekanntheit einer fremden Marke „anzuhängen“. Wenn ich also zum Beispiel einen Klebstoff anpreisen will, dann wäre es doch sicher gut für meine Klickrate, wenn ich „Uhu“ als Keyword hinterlege, damit bei Eingabe dieses Suchwortes meine Anzeige erscheint.
Aber ist das wirklich zulässig?
Typische Anwaltsantwort: Es kommt darauf an.
Und zwar darauf, ob der Werbende unmissverständlich darüber aufklärt, dass es sich bei der Werbeanzeige um ein Angebot handelt, das nicht vom Markeninhaber oder von einem mit dem Markeninhaber verbundenen Dritten stammt.
Oder anders herum: Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword ist dann eine Verletzung der fremden Marke und damit abmahnfähig, wenn durch bloße Ansicht der Anzeige selbst und evtl. auch des angezeigten Links der Durchschnittsverbraucher nicht erkennen kann, dass die Werbeanzeige nicht vom Markeninhaber oder von einem mit dem Markeninhaber verbundenen Dritten stammt.
Genau so hat es auch kürzlich das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 22.1.2015, Aktenzeichen 5 U 271/11)
Unsere Meinung
Für den „durchschnittlich aufmerksamen“ Leser einer solchen Anzeige muss es deutlich erkennbar sein, dass der die Anzeige schaltende nicht der Inhaber der genannten Marke ist. Denn dann kann der Verbraucher eine konkrete Entscheidung treffen, ob er dennoch die Seite aufrufen will oder nicht. Anderenfalls liegt eine Irreführung vor und damit auch ein Verstoß gegen die Werbefunktion einer solchen Marke.
Wenn Sie selbst Anzeigen schalten und Keywords verwenden wollen, die in diesem Sinne gefährlich sein können, dann empfehlen wir Ihnen eine vorherige anwaltliche Prüfung durch uns. Die obigen Kriterien sind nämlich nicht ohne weiteres ohne nähere Prüfung der Gesamtumstände und der hierzu ergangenen Rechtsprechung anzuwenden.
Umgekehrt sollten Sie uns ansprechen, wenn Sie feststellen, dass bei der Suche nach einer Ihrer Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen bzw. Werktitel Anzeigen von Wettbewerbern oder mit Ihnen nicht verbundenen Unternehmen erscheinen. Dann sollten Sie dagegen evtl. vorgehen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Es bietet sich ja förmlich an, sich an den guten Ruf oder die Bekanntheit einer fremden Marke „anzuhängen“. Wenn ich also zum Beispiel einen Klebstoff anpreisen will, dann wäre es doch sicher gut für meine Klickrate, wenn ich „Uhu“ als Keyword hinterlege, damit bei Eingabe dieses Suchwortes meine Anzeige erscheint.
Aber ist das wirklich zulässig?
Typische Anwaltsantwort: Es kommt darauf an.
Und zwar darauf, ob der Werbende unmissverständlich darüber aufklärt, dass es sich bei der Werbeanzeige um ein Angebot handelt, das nicht vom Markeninhaber oder von einem mit dem Markeninhaber verbundenen Dritten stammt.
Oder anders herum: Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword ist dann eine Verletzung der fremden Marke und damit abmahnfähig, wenn durch bloße Ansicht der Anzeige selbst und evtl. auch des angezeigten Links der Durchschnittsverbraucher nicht erkennen kann, dass die Werbeanzeige nicht vom Markeninhaber oder von einem mit dem Markeninhaber verbundenen Dritten stammt.
Genau so hat es auch kürzlich das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 22.1.2015, Aktenzeichen 5 U 271/11)
Unsere Meinung
Für den „durchschnittlich aufmerksamen“ Leser einer solchen Anzeige muss es deutlich erkennbar sein, dass der die Anzeige schaltende nicht der Inhaber der genannten Marke ist. Denn dann kann der Verbraucher eine konkrete Entscheidung treffen, ob er dennoch die Seite aufrufen will oder nicht. Anderenfalls liegt eine Irreführung vor und damit auch ein Verstoß gegen die Werbefunktion einer solchen Marke.
Wenn Sie selbst Anzeigen schalten und Keywords verwenden wollen, die in diesem Sinne gefährlich sein können, dann empfehlen wir Ihnen eine vorherige anwaltliche Prüfung durch uns. Die obigen Kriterien sind nämlich nicht ohne weiteres ohne nähere Prüfung der Gesamtumstände und der hierzu ergangenen Rechtsprechung anzuwenden.
Umgekehrt sollten Sie uns ansprechen, wenn Sie feststellen, dass bei der Suche nach einer Ihrer Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen bzw. Werktitel Anzeigen von Wettbewerbern oder mit Ihnen nicht verbundenen Unternehmen erscheinen. Dann sollten Sie dagegen evtl. vorgehen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht