Haftung für Wettbewerbsverstoß auf verlinkter Seite?
Was wäre das Internet ohne Links? Sie haben eine wichtige Funktion der Weiterleitung und des Verweises auf andere Angebote. Das sehen auch die Gerichte so.
Aber trotzdem haftet derjenige, der einen Link setzt, in vielen Fällen für rechtswidrigen Inhalt auf der verlinkten Seite. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn der Linksetzer sich den Inhalt der externen Seite „zu Eigen macht“. Dieses „sich zu Eigen machen“ führt rechtlich dazu, dass der eigentlich fremde Inhalt so behandelt wird, als sei es eigener Inhalt mit der Konsequenz der Haftung.
Die Gerichte verlangen daher, dass sich der Linksetzer vom Inhalt der verlinkten Seite distanziert, zumindest, dass er erklärt, für deren Inhalt keine Haftung übernehmen zu wollen, je nachdem, in welcher Intensität das „zu Eigen machen“ erfolgt.
Besonders gefährlich wird es für den Linksetzer immer dann, wenn er verlinkt, um seinen eigenen Inhalt zu untermauern, zu verstärken oder gar, um Werbung zu machen, da dann recht schnell ein „zu Eigen machen“ gesehen wird. Der Setzer des Links bezieht sich ja dann ausdrücklich ergänzend auf die verlinkten Inhalte und macht sie damit zum Teil seines eigenen Webauftritts.
Letztlich kommt es hier – wie immer – auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das Oberlandesgericht in Köln hat beispielsweise in einem Urteil vom 19.02.2014 entschieden, dass ein Arzt, der von seiner Homepage auf eine Akkupunkturseite verlinkt mit dem Hinweis „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter…“ nicht für wettbewerbswidrigen Inhalt auf der verlinkten Seite haftet. Zwar habe er sich nicht eindeutig von den Inhalten distanziert, er habe es aber auch nicht darauf angelegt, die Besucher seiner Website über den von ihm gesetzten Link gerade zu den fragwürdigen Aussagen weiterzuleiten. In dem Fall war es nämlich so, dass er auf die Startseite verlinkt hatte, die Rechtsverletzung aber auf einer Unterseite des verlinkten Webauftritts stand.
(OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen 6 U 49/13)
Unsere Tipps
Alleine die Linksetzung führt nicht gleich zu einer Zurechnung des fremden Inhalts und damit zu einer Haftung.
Wenn aber beispielsweise der Inhalt der verlinkten Seite so zu Eigen gemacht wird, dass der verlinkte Inhalt in die eigene werbliche Aussage integriert wird oder, wenn der Link in einem solchen Kontext steht, dass der unbedarfte Leser davon ausgehen muss, dass der Autor für den verlinkten Inhalt gerade stehen will, wird eine Haftung zu bejahen sein.
Eine wichtige Rolle spielt dabei auch, ob direkt auf die Seite mit dem rechtswidrigen Inhalt verlinkt wird oder nur auf die Startseite.
Die Grenzen sind hier fließend und man sollte sich auf keinen Fall auf die Einschätzung eines Gerichts verlassen, sondern lieber einen entsprechenden distanzierenden Hinweis im Zusammenhang mit der Verlinkung anbringen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Auch eine rechtliche Webseitenanalyse kann Ihnen hier die nötige Rechtssicherheit verschaffen. Rufen Sie uns sehr gerne für ein unverbindliches Angebot an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Aber trotzdem haftet derjenige, der einen Link setzt, in vielen Fällen für rechtswidrigen Inhalt auf der verlinkten Seite. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn der Linksetzer sich den Inhalt der externen Seite „zu Eigen macht“. Dieses „sich zu Eigen machen“ führt rechtlich dazu, dass der eigentlich fremde Inhalt so behandelt wird, als sei es eigener Inhalt mit der Konsequenz der Haftung.
Die Gerichte verlangen daher, dass sich der Linksetzer vom Inhalt der verlinkten Seite distanziert, zumindest, dass er erklärt, für deren Inhalt keine Haftung übernehmen zu wollen, je nachdem, in welcher Intensität das „zu Eigen machen“ erfolgt.
Besonders gefährlich wird es für den Linksetzer immer dann, wenn er verlinkt, um seinen eigenen Inhalt zu untermauern, zu verstärken oder gar, um Werbung zu machen, da dann recht schnell ein „zu Eigen machen“ gesehen wird. Der Setzer des Links bezieht sich ja dann ausdrücklich ergänzend auf die verlinkten Inhalte und macht sie damit zum Teil seines eigenen Webauftritts.
Letztlich kommt es hier – wie immer – auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das Oberlandesgericht in Köln hat beispielsweise in einem Urteil vom 19.02.2014 entschieden, dass ein Arzt, der von seiner Homepage auf eine Akkupunkturseite verlinkt mit dem Hinweis „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter…“ nicht für wettbewerbswidrigen Inhalt auf der verlinkten Seite haftet. Zwar habe er sich nicht eindeutig von den Inhalten distanziert, er habe es aber auch nicht darauf angelegt, die Besucher seiner Website über den von ihm gesetzten Link gerade zu den fragwürdigen Aussagen weiterzuleiten. In dem Fall war es nämlich so, dass er auf die Startseite verlinkt hatte, die Rechtsverletzung aber auf einer Unterseite des verlinkten Webauftritts stand.
(OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen 6 U 49/13)
Unsere Tipps
Alleine die Linksetzung führt nicht gleich zu einer Zurechnung des fremden Inhalts und damit zu einer Haftung.
Wenn aber beispielsweise der Inhalt der verlinkten Seite so zu Eigen gemacht wird, dass der verlinkte Inhalt in die eigene werbliche Aussage integriert wird oder, wenn der Link in einem solchen Kontext steht, dass der unbedarfte Leser davon ausgehen muss, dass der Autor für den verlinkten Inhalt gerade stehen will, wird eine Haftung zu bejahen sein.
Eine wichtige Rolle spielt dabei auch, ob direkt auf die Seite mit dem rechtswidrigen Inhalt verlinkt wird oder nur auf die Startseite.
Die Grenzen sind hier fließend und man sollte sich auf keinen Fall auf die Einschätzung eines Gerichts verlassen, sondern lieber einen entsprechenden distanzierenden Hinweis im Zusammenhang mit der Verlinkung anbringen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Auch eine rechtliche Webseitenanalyse kann Ihnen hier die nötige Rechtssicherheit verschaffen. Rufen Sie uns sehr gerne für ein unverbindliches Angebot an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht