Abmahnfalle Datenschutzhinweise
Ich sehe es tagtäglich beim Surfen im Netz: Hinweise über den Einsatz von Google-Analytics oder über die Datenverwendung, die – oft zusammen mit Haftungsklauseln und anderen Hinweisen – unter dem Link „Impressum“ oder unter „Kontakt“ oder sonst wo auf der Seite auftauchen.
Nun, man mag positiv sagen können, dass der Webseitenbetreiber ja immerhin diese Hinweise erteilt.
Nur: es hilft ihm nicht. Warum? Weil niemand mit dem Erscheinen dieser Informationen an dieser Stelle rechnet, zumindest nicht rechnen muss.
Eben kommt mir ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter die Augen, das mich zu diesem Beitrag veranlasst. Dort war es ähnlich: Der Betreiber der Webseite setzte das Analyse-Tool PIWIK ein. Er dachte sogar richtigerweise daran, vorab den Sourcecode so zu verändern, dass die letzten beiden Blöcke der IP-Adressen der Nutzer anonymisiert wurden. Und er wies auf die Verwendung des Tools ausdrücklich hin. Soweit, so gut.
Aber trotzdem wurde er vom Landgericht verurteilt. Und zwar, weil er die Hinweise auf der Unterseite „Kontakt“ platziert hatte. Dort erwartet niemand Hinweise zum Datenschutz. Das sah auch das Gericht so. Schließlich verlangt der einschlägige § 15 Absatz 3 Telemediengesetz (TMG) auch, dass der Nutzer „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“ informiert werde, was in diesem Falle nicht mehr gegeben sei.
(Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18.02.2014, Aktenzeichen 3-10 O 86/12)
Unsere Tipps
Also: Alle Pflichtangaben auf der Website sollten im Header oder Footer der Seite immer erreichbar und Anklickbar sein, also von jeder Unterseite aus.
Und: Es muss sich um sogenannte „sprechende Links“ handeln. Das Impressum ist also unter dem Link „Impressum“ zu finden, die Datenschutzhinweise unter dem Link „Datenschutz“ und so weiter.
Nur dann erfüllen die Texte, die ihrerseits natürlich auch richtig, transparent, verständlich und vollständig sein müssen, ihren Zweck.
Bei Datenschutzhinweisen kann das Unheil von drei Seiten lauern:
(1) Von den Datenschutzbehörden als Aufsichtsbehörden.
(2) Von Wettbewerbern, die zur Abmahnung berechtigt sind.
(3) Wohl bald auch von Verbänden, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die bald ein eigenes Abmahn- und Klagerecht erhalten sollen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Nun, man mag positiv sagen können, dass der Webseitenbetreiber ja immerhin diese Hinweise erteilt.
Nur: es hilft ihm nicht. Warum? Weil niemand mit dem Erscheinen dieser Informationen an dieser Stelle rechnet, zumindest nicht rechnen muss.
Eben kommt mir ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter die Augen, das mich zu diesem Beitrag veranlasst. Dort war es ähnlich: Der Betreiber der Webseite setzte das Analyse-Tool PIWIK ein. Er dachte sogar richtigerweise daran, vorab den Sourcecode so zu verändern, dass die letzten beiden Blöcke der IP-Adressen der Nutzer anonymisiert wurden. Und er wies auf die Verwendung des Tools ausdrücklich hin. Soweit, so gut.
Aber trotzdem wurde er vom Landgericht verurteilt. Und zwar, weil er die Hinweise auf der Unterseite „Kontakt“ platziert hatte. Dort erwartet niemand Hinweise zum Datenschutz. Das sah auch das Gericht so. Schließlich verlangt der einschlägige § 15 Absatz 3 Telemediengesetz (TMG) auch, dass der Nutzer „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“ informiert werde, was in diesem Falle nicht mehr gegeben sei.
(Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18.02.2014, Aktenzeichen 3-10 O 86/12)
Unsere Tipps
Also: Alle Pflichtangaben auf der Website sollten im Header oder Footer der Seite immer erreichbar und Anklickbar sein, also von jeder Unterseite aus.
Und: Es muss sich um sogenannte „sprechende Links“ handeln. Das Impressum ist also unter dem Link „Impressum“ zu finden, die Datenschutzhinweise unter dem Link „Datenschutz“ und so weiter.
Nur dann erfüllen die Texte, die ihrerseits natürlich auch richtig, transparent, verständlich und vollständig sein müssen, ihren Zweck.
Bei Datenschutzhinweisen kann das Unheil von drei Seiten lauern:
(1) Von den Datenschutzbehörden als Aufsichtsbehörden.
(2) Von Wettbewerbern, die zur Abmahnung berechtigt sind.
(3) Wohl bald auch von Verbänden, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die bald ein eigenes Abmahn- und Klagerecht erhalten sollen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht