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Vermutung der Urheberschaft bei Werk im Internet

Timo Schutt | 04.02.2015
Wenn auf einem Bild, einem Text, einer Zeichnung, Grafik oder einem sonst urheberrechtlich geschützten Werk der Urheber genannt ist, dann gilt eine gesetzliche Vermutung, dass derjenige auch der Urheber ist. Das führt dann dazu, dass jemand, der etwas anderes behauptet das beweisen muss. Sonst muss immer der Urheber beweisen, dass er ein Werk selbst geschaffen hat.

Die Urhebernennung ist also sehr wichtig und kann für den Urheber einen großen Vorteil bedeuten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass das genauso auch im Internet gilt, auch wenn das Gesetz von einem „Vervielfältigungsstück“ spricht. Ein solches „Vervielfältigungsstück“ eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn das Werk ins Internet gestellt worden ist.

Die Urhebernennung muss dabei an einer Stelle angebracht sein, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt. Und „der Verkehr“, also der durchschnittlich verständige Internetnutzer, muss darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az: I ZR 76/13)

Unsere Meinung

Also gilt die Urhebernennung auch im Internet. Ist direkt an einer „üblichen“ Stelle auf oder direkt (unmittelbar) an dem Werk der Urheber benannt, dann gilt er bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber. Das sollten alle Urheber auch tatsächlich ausnutzen, um sich diesen wichtigen rechtlichen Vorteil zu sichern.

Wir beraten Sie dabei selbstverständlich sehr gerne. Rufen Sie einfach an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht