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Grundsätzlich keine Weitergabe von Daten

Timo Schutt | 23.01.2015
Der Arbeitgeber darf die Privatanschrift seiner Angestellten nicht an Dritte weitergeben. Solche Daten werden allein mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis erhoben und dürfen daher nicht übermittelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden

Der Auskunftserteilung steht die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber zwar die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

(BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14)

Unsere Meinung

Der BGH hat damit die Grundsätze des Datenschutzes konsequent angewendet.

Entscheidend ist zunächst, dass die Erhebung der Daten rechtmäßig war. Das ist bei einer gesetzlichen Erlaubnis der Fall – wie hier – oder nach einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen.

Dann ist zu fragen, zu welchem Zweck die Daten erhoben wurden. Denn sie dürfen grundsätzlich auch nur zu diesem Zwecke verwendet werden. Das ist mit dem Zweckbindungsgebot gemeint.

Das Datenschutzrecht geht übrigens auch immer vom Prinzip der Datensparsamkeit aus. Ist der Zweck weggefallen, müssen auch die Daten gelöscht werden.

Wenn also die fragliche Maßnahme nicht vom – legalen – Zweck der Erhebung der Daten gedeckt ist, ist sie ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen wiederum rechtswidrig. Also die Weitergabe der Daten, die zu einem ganz andere Zwecke erhoben und gespeichert wurden, ist grundsätzlich unzulässig. Wenn der Betroffene ausdrücklich darin einwilligt, ist es natürlich wieder erlaubt.

Diese Grundsätze sind bei jeder Erhebung, Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten zu beachten.

Alles weitere erfahren Sie gerne von uns im Rahmen unserer Beratung. Sprechen Sie uns darauf an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht