EuGH: Einbetten von YouTube-Videos u.ä. auf der eigenen Website ist erlaubt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte schon im Mai 2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Beantwortung vorgelegt. Dabei ging es darum, ob das Einbetten eines YouTube-Videos auf der eigenen Website eine Urheberrechtsverletzung gegenüber dem Urheber oder Rechteinhaber dieses Videos darstellt.
Dabei ließ der BGH in seinem Beschluss klar erkennen, dass er in dem Einbetten (Embedding) ein „sich zu eigen machen“ des Videos sieht, was nach der deutschen Rechtsprechung zu einer eigenen Haftung des Webseitenbetreibers als Täter für die Inhalte dieser eingebetteten Informationen und auch zu einer Rechtsverletzung gegenüber dem Urheber oder Rechteinhaber des eingebetteten Contents führen kann.
Der EuGH hat jetzt mit Beschluss vom 24.01.2014 kurz und knackig folgendes entschieden:
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
Den Volltext finden Sie übrigens bspw. hier: www.new-media-law.net/ger/aktuelles/EuGH_C_348_13_Framing.pdf
Das bedeutet: Es ist zulässig, fremden Inhalt auf der eigenen Seite einzubetten, wenn
(a) sich das technische Verfahren zur Wiedergabe/Darstellung des Inhalts von dem vom Urheber/Rechteinhaber verwendeten nicht unterscheidet und
(b) wenn die Wiedergabe/Darstellung des Inhalts nicht einem neuen Publikum eröffnet wird.
Das Gericht sagt erfreulicherweise gleich dazu, dass ein neues Publikum in diesem Sinne immer dann nicht angesprochen wird, wenn die ursprüngliche Quelle im Internet auch zum Aufruf für alle Internetnutzer zugänglich war.
Wenn also ein gestreamtes YouTube-Video auf der eigenen Seite eingebettet wird und von dort aus ebenso gestreamt wird, wie bei YouTube selbst, ist das zulässig, da beide Kriterien erfüllt sind.
(EuGH, Beschluss vom 24.10.2014, Az.: C – 348/13)
Fazit
Wichtig ist also insbesondere das Kriterium des „neuen Publikums“. Aufpassen muss man also immer dann, wenn der Content, der eingebettet werden soll, nicht frei zugänglich für alle ist, also bspw. nur unter einer URL zu finden ist, die hinter einer Paywall, einer Session-URL, einem offenkundig nur für bestimmte Personen zugänglichen Bereich (Mitglieder, Abonnenten, Kunden o.ä.) zu finden ist. Dann sollte das Einbetten besser unterlassen werden.
Auf der anderen Seite darf man aber ansonsten immer davon ausgehen, dass das Publikum „alle Internetnutzer“ sein soll, was dann auch zum Einbetten berechtigt.
Das Urteil ist insgesamt zu begrüßen und führt dazu, dass die gängige Praxis, insbesondere auch im Social Media Bereich, nicht rechtswidrig und damit abmahnfähig wird.
Der aufgeklärte Internetuser weiß auch, dass solcher Content nicht unbedingt vom Anbieter der Webseite stammt. Es ist also in der Regel auch keine Irreführung oder Ausbeutung fremder Leistungen zu befürchten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Dabei ließ der BGH in seinem Beschluss klar erkennen, dass er in dem Einbetten (Embedding) ein „sich zu eigen machen“ des Videos sieht, was nach der deutschen Rechtsprechung zu einer eigenen Haftung des Webseitenbetreibers als Täter für die Inhalte dieser eingebetteten Informationen und auch zu einer Rechtsverletzung gegenüber dem Urheber oder Rechteinhaber des eingebetteten Contents führen kann.
Der EuGH hat jetzt mit Beschluss vom 24.01.2014 kurz und knackig folgendes entschieden:
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
Den Volltext finden Sie übrigens bspw. hier: www.new-media-law.net/ger/aktuelles/EuGH_C_348_13_Framing.pdf
Das bedeutet: Es ist zulässig, fremden Inhalt auf der eigenen Seite einzubetten, wenn
(a) sich das technische Verfahren zur Wiedergabe/Darstellung des Inhalts von dem vom Urheber/Rechteinhaber verwendeten nicht unterscheidet und
(b) wenn die Wiedergabe/Darstellung des Inhalts nicht einem neuen Publikum eröffnet wird.
Das Gericht sagt erfreulicherweise gleich dazu, dass ein neues Publikum in diesem Sinne immer dann nicht angesprochen wird, wenn die ursprüngliche Quelle im Internet auch zum Aufruf für alle Internetnutzer zugänglich war.
Wenn also ein gestreamtes YouTube-Video auf der eigenen Seite eingebettet wird und von dort aus ebenso gestreamt wird, wie bei YouTube selbst, ist das zulässig, da beide Kriterien erfüllt sind.
(EuGH, Beschluss vom 24.10.2014, Az.: C – 348/13)
Fazit
Wichtig ist also insbesondere das Kriterium des „neuen Publikums“. Aufpassen muss man also immer dann, wenn der Content, der eingebettet werden soll, nicht frei zugänglich für alle ist, also bspw. nur unter einer URL zu finden ist, die hinter einer Paywall, einer Session-URL, einem offenkundig nur für bestimmte Personen zugänglichen Bereich (Mitglieder, Abonnenten, Kunden o.ä.) zu finden ist. Dann sollte das Einbetten besser unterlassen werden.
Auf der anderen Seite darf man aber ansonsten immer davon ausgehen, dass das Publikum „alle Internetnutzer“ sein soll, was dann auch zum Einbetten berechtigt.
Das Urteil ist insgesamt zu begrüßen und führt dazu, dass die gängige Praxis, insbesondere auch im Social Media Bereich, nicht rechtswidrig und damit abmahnfähig wird.
Der aufgeklärte Internetuser weiß auch, dass solcher Content nicht unbedingt vom Anbieter der Webseite stammt. Es ist also in der Regel auch keine Irreführung oder Ausbeutung fremder Leistungen zu befürchten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht