Urheberrechtsschutz von Gebrauchszwecken dienenden Texten
Das Urheberrecht schützt eigene geistige Schöpfungen. Dass ein Gedicht, ein Roman, ein Liedtext urheberrechtlich geschützt ist, dürfte klar sein. Doch ab wann kann man von einer solchen geistigen Schöpfung sprechen? Was ist mit ganz banalen Texten, beispielsweise Beschreibungen von Produkten?
Die juristische Definition klingt so: Als persönliche geistige Schöpfungen sind Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen.
Das führt jedoch zunächst nicht so wirklich weiter. Es gilt jedenfalls der Grundsatz der „kleinen Münze“. Damit meinen Juristen, dass die Schwelle, ab welcher der Urheberschutz beginnt, sehr niedrig ist, um ein möglichst umfassendes Schutzniveau zu erreichen. Bereits Banales ist also grundsätzlich geschützt, wenn und soweit es einem geistigen Schöpfungsakt entsprungen ist.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte jedenfalls kürzlich zu befinden, ob bloße Produktbeschreibungen auch schon unter den Schutz fallen. Die – in gewisser Weise zu erwartende – Antwort: Es kommt darauf an.
Das Gericht formuliert es so:
„Die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Dabei kann die Reihenfolge der Darstellung als Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und -führung sowie von erheblicher individueller Prägung und nicht durch die Natur der Sache vorgegeben und daher geschützt sein.“
Soll heißen: Wenn ein solcher Text deutlich aus dem herausragt, was üblicherweise bei vergleichbaren Texten zu erwarten ist, dann ist auch der bloße „Gebrauchstext“ geschützt.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, Aktenzeichen I-20 U 174/12)
Unsere Meinung
Es kommt also – wie so oft – auch hier auf den konkreten Einzelfall an. Pauschale Aussagen verbieten sich, da der Gesamtkontext eines solchen Textes eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Ob tatsächlich urheberrechtlicher Schutz besteht ist also konkret am betreffenden Text zu prüfen.
Sicher ist nur: Handelt es sich bei einem „Gebrauchstext“ um eine bloße uninspirierte Aufzählung von Produkteigenschaften oder Selbstverständlichkeiten ist der Schutz zu versagen.
Wir prüfen gerne am konkreten Beispiel für Sie, ob urheberrechtlicher Schutz besteht oder nicht. Das ist sowohl für den Urheber des Textes, der seine evtl. bestehenden Rechte verletzt sieht, als auch für denjenigen, der einen solchen Text kopieren und selbst verwenden will, eine unbedingt zu empfehlende Maßnahme.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Die juristische Definition klingt so: Als persönliche geistige Schöpfungen sind Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen.
Das führt jedoch zunächst nicht so wirklich weiter. Es gilt jedenfalls der Grundsatz der „kleinen Münze“. Damit meinen Juristen, dass die Schwelle, ab welcher der Urheberschutz beginnt, sehr niedrig ist, um ein möglichst umfassendes Schutzniveau zu erreichen. Bereits Banales ist also grundsätzlich geschützt, wenn und soweit es einem geistigen Schöpfungsakt entsprungen ist.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte jedenfalls kürzlich zu befinden, ob bloße Produktbeschreibungen auch schon unter den Schutz fallen. Die – in gewisser Weise zu erwartende – Antwort: Es kommt darauf an.
Das Gericht formuliert es so:
„Die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Dabei kann die Reihenfolge der Darstellung als Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und -führung sowie von erheblicher individueller Prägung und nicht durch die Natur der Sache vorgegeben und daher geschützt sein.“
Soll heißen: Wenn ein solcher Text deutlich aus dem herausragt, was üblicherweise bei vergleichbaren Texten zu erwarten ist, dann ist auch der bloße „Gebrauchstext“ geschützt.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, Aktenzeichen I-20 U 174/12)
Unsere Meinung
Es kommt also – wie so oft – auch hier auf den konkreten Einzelfall an. Pauschale Aussagen verbieten sich, da der Gesamtkontext eines solchen Textes eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Ob tatsächlich urheberrechtlicher Schutz besteht ist also konkret am betreffenden Text zu prüfen.
Sicher ist nur: Handelt es sich bei einem „Gebrauchstext“ um eine bloße uninspirierte Aufzählung von Produkteigenschaften oder Selbstverständlichkeiten ist der Schutz zu versagen.
Wir prüfen gerne am konkreten Beispiel für Sie, ob urheberrechtlicher Schutz besteht oder nicht. Das ist sowohl für den Urheber des Textes, der seine evtl. bestehenden Rechte verletzt sieht, als auch für denjenigen, der einen solchen Text kopieren und selbst verwenden will, eine unbedingt zu empfehlende Maßnahme.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht