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Klage auf Wiederholung der Hochzeitsfeier

Timo Schutt | 25.08.2014
Hochzeitsfeier mal 2? Ein Brautpaar wollte die Hochzeit ihres Lebens feiern: Dazu investierte das Paar das gesamte Ersparte und lud hunderte Gäste ein. Die ganze Feier sollte von einem professionellen Filmteam aufgenommen werden, so dass das Paar auch später noch die schönsten Momente der Hochzeit immer wieder und wieder anschauen würde können… Nun treffen sich Paar und Filmteam wieder vor dem Landgericht. Beim Schneiden muss es wohl zu einem Unfall gekommen sein, jedenfalls existiert kein Video der Hochzeit. Das Paar möchte nun nicht nur nichts bezahlen, sondern die gesamte Hochzeit wiederholen – auf Kosten des beauftragten Filmteams.

Kommentar von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Das ist eine wirklich interessante Frage: Kann das enttäuschte Brautpaar Schadenersatz fordern, der darin besteht, dass das Filmteam eine zweite Hochzeitsfeier bezahlen muss?
Zunächst:
Klar dürfte sein, dass das Brautpaar die vereinbarte Vergütung nicht zahlen muss: Hier dürfte es sich um einen Werkvertrag handeln, d.h. es gibt nur Geld, wenn es auch ein Video gibt. Wenn das Filmteam kein Video liefern kann, hat es auch keinen Anspruch auf Bezahlung.

Hier geht es aber um mehr: Das Brautpaar möchte Schadenersatz haben – und zwar in Höhe der Kosten der Hochzeit (mehrere zehntausend Euro).

Ist der Anspruch realistisch?
Nun, es dürfte jedenfalls nicht einfach werden, den Anspruch durchzusetzen, aber ausgeschlossen ist das jedenfalls nicht. Als Anspruchsgrundlage – die ist immer erforderlich, wenn man etwas vom einem anderen haben will, kommt § 280 BGB in Betracht.

Dazu ist zunächst erforderlich, dass das Filmteam entweder fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Das Brautpaar müsste also zunächst beweisen, dass das Filmteam in der Nachbearbeitung einen Fehler gemacht hat, der zumindest leicht fahrlässig erfolgt war. Das dürfte hier durchaus machbar sein.
Dann muss es eine Pflichtverletzung geben: Ist es eine Pflichtverletzung, wenn das Filmteam den Film schrottet? In diesem Zusammenhang ist auch zu überlegen, ob die Pflichtverletzung des Filmteams kausal für den Schaden war (so genannte Kausalität); und eben diese Kausalität darf nicht überspannt werden, schließlich könnte auch folgendes passieren: Das Video zeigt einen der beiden beim Knutschen mit einem Unbekannten, der andere fühlt sich betrogen und reicht sofort die Scheidung ein. Ist dafür auch das Filmteam verantwortlich…?

Schließlich muss dem Brautpaar auch ein Schaden entstanden sein. Das ist hier gar nicht so einfach, denn wie will man einen Schaden bemessen, nur weil die beiden nun traurig sind, ihre Hochzeit nicht auf Film anzuschauen?
Und, wenn man das konsequent durchdenkt: Mal angenommen, das Filmteam würde zum Schadenersatz verurteilt werden, weil das Brautpaar nachweisen kann, dass es so unfassbar traurig war. Das Filmteam zahlt, und wenige Monate nach der erneuten Hochzeit lässt sich das Paar wieder scheiden… Hätte das Filmteam dann wieder einen Rückerstattungsanspruch, weil die Trauer über das fehlende Video der ersten Hochzeit nun von der Scheidung verdrängt wird…?
Und: Kann es dem Filmteam aufgebürdet werden, eine kleine Vergütung erhalten zu haben, im Gegenzug aber mit einem unkalkulierbaren Betrag haften zu müssen?

Sehr wahrscheinlich wird das Gericht daher gerade diese Aspekte besonders genau prüfen:
• Wusste das Filmteam, wie unfassbar wichtig das Video für das Brautpaar ist? Wusste das Filmteam, dass die Feier mit dem gelungenen Video „stehen und fallen“ sollte?
• Und: Spiegelt sich dies in der Höhe des Honorars für das Filmteam wieder? Entspricht die Höhe des Honorars den Anforderungen und dem Haftungsrisiko?

Ein solches Problem kann man sich auch immer dann vorstellen, wenn bspw. auch eine Eventagentur mit der Durchführung einer Veranstaltung beauftragt ist, aber die Veranstaltung dann so schlecht organisiert ist, dass der Auftraggeber nochmal feiern möchte.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)