Dashcam-Aufnahmen als Videobeweis datenschutzrechtlich unzulässig
Ursprünglich eher aus dem russischen Raum bekannt und genutzt, kommen die so genannten Dashcams auch bei uns immer mehr zum Einsatz. Damit bezeichnet man Kameras, die im Auto angebracht werden und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Der Nutzer erhofft sich damit bspw. eine Beweisführung im Falle eines Unfalls.
Der Einsatz dieser Dashcams, mit denen das Verkehrsgeschehen permanent gefilmt wird, zur Erlangung eines Videobeweises ist aber datenschutzrechtlich unzulässig. Diese Auffassung vertritt jedenfalls – mit guten Argumenten – das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Urteil vom 12.08.2014.
Was war passiert?
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verbot dem Kläger, mit der in seinem Auto eingebauten Kamera während der Autofahrt permanent Aufnahmen des befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen und gab ihm auf, die mit der Kamera bereits gemachten Aufnahmen zu löschen. Gegen diesen Bescheid des Landesamts ging der Kläger gerichtlich vor.
Die Richter meinten, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck (Weitergabe der Aufnahmen im Fall einer Verwicklung in einen Unfall an die Polizei) nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei. Das Interesse von Passanten und Autofahrern, nicht heimlich gefilmt zu werden, sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an einem Videobeweis im Fall eines Unfalls. Heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter seien grundsätzlich unzulässig und stellten einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen dar. Ebenso sei es unzulässig, Dashcams zu verwenden, um die Aufnahmen später z.B. bei YouTube zu veröffentlichen.
Das VG hat die Berufung zugelassen, so dass nun die nächste Instanz ihre Meinung zu dem Ganzen kundtun kann.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Aktenzeichen 4 K 13.01634)
Unsere Meinung
Den Argumenten des Gerichts kann man letztlich durchaus zustimmen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten findet durch die Aufzeichnung von Passanten und anderen identifizierbaren Personen oder personenbezogenen Daten (bspw. Autokennzeichen) sicherlich statt. Das Bundesdatenschutzgesetz ist also anwendbar. Die – doch geringe – Wahrscheinlichkeit in einen Unfall verwickelt zu werden, kann im Verhältnis zu einer permanenten Aufzeichnung des öffentlichen Bereichs auch durchaus als unverhältnismäßig angesehen werden.
Bejaht man diese Argumentation, dann bringen dem Nutzer dieser Dashcams die Aufzeichnungen übrigens auch gar nichts, denn die Aufnahmen wären als Beweis dann nicht verwertbar, da sie gar nicht erst hätten gemacht werden dürfen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Der Einsatz dieser Dashcams, mit denen das Verkehrsgeschehen permanent gefilmt wird, zur Erlangung eines Videobeweises ist aber datenschutzrechtlich unzulässig. Diese Auffassung vertritt jedenfalls – mit guten Argumenten – das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Urteil vom 12.08.2014.
Was war passiert?
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verbot dem Kläger, mit der in seinem Auto eingebauten Kamera während der Autofahrt permanent Aufnahmen des befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen und gab ihm auf, die mit der Kamera bereits gemachten Aufnahmen zu löschen. Gegen diesen Bescheid des Landesamts ging der Kläger gerichtlich vor.
Die Richter meinten, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck (Weitergabe der Aufnahmen im Fall einer Verwicklung in einen Unfall an die Polizei) nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei. Das Interesse von Passanten und Autofahrern, nicht heimlich gefilmt zu werden, sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an einem Videobeweis im Fall eines Unfalls. Heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter seien grundsätzlich unzulässig und stellten einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen dar. Ebenso sei es unzulässig, Dashcams zu verwenden, um die Aufnahmen später z.B. bei YouTube zu veröffentlichen.
Das VG hat die Berufung zugelassen, so dass nun die nächste Instanz ihre Meinung zu dem Ganzen kundtun kann.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Aktenzeichen 4 K 13.01634)
Unsere Meinung
Den Argumenten des Gerichts kann man letztlich durchaus zustimmen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten findet durch die Aufzeichnung von Passanten und anderen identifizierbaren Personen oder personenbezogenen Daten (bspw. Autokennzeichen) sicherlich statt. Das Bundesdatenschutzgesetz ist also anwendbar. Die – doch geringe – Wahrscheinlichkeit in einen Unfall verwickelt zu werden, kann im Verhältnis zu einer permanenten Aufzeichnung des öffentlichen Bereichs auch durchaus als unverhältnismäßig angesehen werden.
Bejaht man diese Argumentation, dann bringen dem Nutzer dieser Dashcams die Aufzeichnungen übrigens auch gar nichts, denn die Aufnahmen wären als Beweis dann nicht verwertbar, da sie gar nicht erst hätten gemacht werden dürfen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht