Urteil gegen SAP rechtsgültig
Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Mit einem Urteil des Hamburger Landgerichts vom 25. Oktober 2013 hatte der Gebrauchtsoftwareanbieter susensoftware unter anderem das Recht erstritten, dass Anwender gekaufte Softwarelizenzen des SAP-Konzerns ohne vorherige Zustimmung der SAP weiter verkaufen dürfen.
Der im baden-württembergischen Walldorf ansässige Software-Konzern hatte dies bislang durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verhindern versucht. Einige Passagen der bisherigen AGB schränkten den Weiterverkauf von käuflich erworbenen Softwarelizenzen stark ein.
So hieß es unter anderem "Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP...". Eine weitere Klausel der AGB behandelte die Pflicht des SAP-Anwenders zum Zukauf bei der SAP im Fall einer Übernutzung der Software. Es hieß: "Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)".
Diese beiden Klauseln waren vom Landgericht Hamburg im Oktober 2013 in einem von susensoftware angestrengten und auf Unterlassung gerichteten Klageverfahren als rechtswidrig eingestuft worden. Das Urteil erleichterte susensoftware den weiteren Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12). Eine dritte AGB-Klausel zur "gesamthaften Pflege" hatte das LG Hamburg hingegen als rechtmäßig eingestuft.
Die SAP hatte erwartungsgemäß Berufung gegen das Urteil bei dem zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eingelegt und eine Überprüfung des Urteils gefordert. In einem Schriftsatz an das Berufungsgericht vom 1.07.2014 erklärte der Rechtsanwalt von SAP nun die Rücknahme der Berufung. Als Begründung gab er an, das Software-Unternehmen habe im Rahmen einer Neufassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingen auch die Klauseln geändert, die den Gegenstand der Berufung dargestellt hatten. Da die alten AGB nicht mehr genutzt würden, bestehe aus Sicht von SAP kein weiteres Interesse an einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Das Urteil ist somit rechtskräftig, susensoftware hat erreicht, dass die Marktbedingungen für den Handel mit gebrauchter Software fairer werden und Anwender mehr Freiheiten haben, ihre erworbenen Softwarelizenzen weiter zu verkaufen.
Das Hamburger Verfahren wurde für susensoftware von der Hamburger Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Dr. Jana Jentzsch betreut.
Kommentar zum Prozeß (1/2)
Rechtsanwalt Niklas Haberkamm, Partner der Kanzlei LHR, zum nunmehr rechtskräftigen Urteil: "Leider kommt es äußerst selten vor, dass einem Weltkonzern wie SAP die Nutzung von AGB gerichtlich untersagt wird. Dies liegt daran, dass die Betroffenen oftmals eine gerichtliche Auseinanderansetzung mit einem so großen Unternehmen bereits aus finanziellen Aspekten scheuen. Umso erfreulicher ist es, wenn wie im vorliegenden Fall diese Hemmschwelle überwunden wird und es zu einem rechtskräftigen Urteil kommt. Ein solches Urteil ist immer auch wegweisend für die gesamte Branche und zeigt auf, dass sich auch die Branchenriesen an das geltende Recht zu halten und die diesbezüglichen Vorgaben zu beachten haben. Etwas früher im vergangenen Jahr hatte bereits das Landgericht Frankfurt dem Welt-Konzern Samsung die Nutzung seiner AGB zum eigenen App-Store untersagt (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 06.06.2013, Az.: 2-24 O 246/12). Im besten Fall ermutigen diese Urteile auch kleinere Händler und marktschwächere Unternehmen sich gegen rechtsverletzendes Verhalten der marktstarken Unternehmen zu wehren."
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Stadtwaldgürtel 81-83, 50935 Köln
Rechtsanwalt Niklas Haberkamm, LL. M. oec.
Rechtsanwalt Arno Lampmann
E-Mail: haberkamm@lhr-law.de, lampmann@lhr-law.de
Kommentar zum Prozeß (2/2)
"Die Hintergründe, warum SAP die Berufung zurückgenommen hat, sind nicht klar. Es ist allerdings zu vermuten, dass das Unternehmen keine erneut abweisende obergerichtliche Entscheidung zu der Frage "riskieren" wollte. Sicherlich ändert sich an der Ansicht des Unternehmens nichts, dass es sich als Softwarehersteller durch einen florierenden Gebrauchtwarenhandel in seinen Urheberrechten verletzt fühlt. Die Unternehmen befürchten durch den Sekundärhandel Umsatzeinbußen und wollen deshalb die Weitergabe unterbinden. Welche Wege SAP nun beschreitet, bleibt abzuwarten. Eine Änderung der AGB wird allerdings erfolgen müssen und die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Hamburg trägt sicherlich zur Schaffung von einem Mehr an Rechtssicherheit auf dem Markt für Gebrauchtlizenzen bei."
Dr. Andrea Kirsch
Rechtsanwältin / Assoziierte Partnerin
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 10785 Berlin
E-Mail: akirsch@goerg.de
Mit einem Urteil des Hamburger Landgerichts vom 25. Oktober 2013 hatte der Gebrauchtsoftwareanbieter susensoftware unter anderem das Recht erstritten, dass Anwender gekaufte Softwarelizenzen des SAP-Konzerns ohne vorherige Zustimmung der SAP weiter verkaufen dürfen.
Der im baden-württembergischen Walldorf ansässige Software-Konzern hatte dies bislang durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verhindern versucht. Einige Passagen der bisherigen AGB schränkten den Weiterverkauf von käuflich erworbenen Softwarelizenzen stark ein.
So hieß es unter anderem "Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP...". Eine weitere Klausel der AGB behandelte die Pflicht des SAP-Anwenders zum Zukauf bei der SAP im Fall einer Übernutzung der Software. Es hieß: "Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)".
Diese beiden Klauseln waren vom Landgericht Hamburg im Oktober 2013 in einem von susensoftware angestrengten und auf Unterlassung gerichteten Klageverfahren als rechtswidrig eingestuft worden. Das Urteil erleichterte susensoftware den weiteren Handel mit gebrauchten SAP Lizenzen. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12). Eine dritte AGB-Klausel zur "gesamthaften Pflege" hatte das LG Hamburg hingegen als rechtmäßig eingestuft.
Die SAP hatte erwartungsgemäß Berufung gegen das Urteil bei dem zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eingelegt und eine Überprüfung des Urteils gefordert. In einem Schriftsatz an das Berufungsgericht vom 1.07.2014 erklärte der Rechtsanwalt von SAP nun die Rücknahme der Berufung. Als Begründung gab er an, das Software-Unternehmen habe im Rahmen einer Neufassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingen auch die Klauseln geändert, die den Gegenstand der Berufung dargestellt hatten. Da die alten AGB nicht mehr genutzt würden, bestehe aus Sicht von SAP kein weiteres Interesse an einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Das Urteil ist somit rechtskräftig, susensoftware hat erreicht, dass die Marktbedingungen für den Handel mit gebrauchter Software fairer werden und Anwender mehr Freiheiten haben, ihre erworbenen Softwarelizenzen weiter zu verkaufen.
Das Hamburger Verfahren wurde für susensoftware von der Hamburger Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Dr. Jana Jentzsch betreut.
Kommentar zum Prozeß (1/2)
Rechtsanwalt Niklas Haberkamm, Partner der Kanzlei LHR, zum nunmehr rechtskräftigen Urteil: "Leider kommt es äußerst selten vor, dass einem Weltkonzern wie SAP die Nutzung von AGB gerichtlich untersagt wird. Dies liegt daran, dass die Betroffenen oftmals eine gerichtliche Auseinanderansetzung mit einem so großen Unternehmen bereits aus finanziellen Aspekten scheuen. Umso erfreulicher ist es, wenn wie im vorliegenden Fall diese Hemmschwelle überwunden wird und es zu einem rechtskräftigen Urteil kommt. Ein solches Urteil ist immer auch wegweisend für die gesamte Branche und zeigt auf, dass sich auch die Branchenriesen an das geltende Recht zu halten und die diesbezüglichen Vorgaben zu beachten haben. Etwas früher im vergangenen Jahr hatte bereits das Landgericht Frankfurt dem Welt-Konzern Samsung die Nutzung seiner AGB zum eigenen App-Store untersagt (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 06.06.2013, Az.: 2-24 O 246/12). Im besten Fall ermutigen diese Urteile auch kleinere Händler und marktschwächere Unternehmen sich gegen rechtsverletzendes Verhalten der marktstarken Unternehmen zu wehren."
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Stadtwaldgürtel 81-83, 50935 Köln
Rechtsanwalt Niklas Haberkamm, LL. M. oec.
Rechtsanwalt Arno Lampmann
E-Mail: haberkamm@lhr-law.de, lampmann@lhr-law.de
Kommentar zum Prozeß (2/2)
"Die Hintergründe, warum SAP die Berufung zurückgenommen hat, sind nicht klar. Es ist allerdings zu vermuten, dass das Unternehmen keine erneut abweisende obergerichtliche Entscheidung zu der Frage "riskieren" wollte. Sicherlich ändert sich an der Ansicht des Unternehmens nichts, dass es sich als Softwarehersteller durch einen florierenden Gebrauchtwarenhandel in seinen Urheberrechten verletzt fühlt. Die Unternehmen befürchten durch den Sekundärhandel Umsatzeinbußen und wollen deshalb die Weitergabe unterbinden. Welche Wege SAP nun beschreitet, bleibt abzuwarten. Eine Änderung der AGB wird allerdings erfolgen müssen und die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Hamburg trägt sicherlich zur Schaffung von einem Mehr an Rechtssicherheit auf dem Markt für Gebrauchtlizenzen bei."
Dr. Andrea Kirsch
Rechtsanwältin / Assoziierte Partnerin
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