BGH: Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht vererblich
Was passiert, wenn der Kläger nach Einreichung der Klage stirbt? Dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Fortführung einer Klage durch den Erben wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts befasst.
Tatsächlich ist der Kläger, ein bekannter Entertainer, einen Tag nach Einreichung der Klage auf Geldentschädigung verstorben. Sein Erbe führte die Klage fort. Alle Vorinstanzen und jetzt auch der BGH haben die Klage abgewiesen. Der Erbe sei selbst nicht berechtigt, den Anspruch weiterzuverfolgen.
Gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spreche entscheidend seine Funktion. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Bei Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts komme eine Geldentschädigung nicht in Betracht, weil einem Verstorbenen keine Genugtuung mehr verschafft werden könne. Dies gelte ebenfalls für die vorliegende Konstellation, bei der die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten geschieht, dieser aber vor der Erfüllung des Geldentschädigungsanspruchs stirbt. Auch hier könne dem Verletzten wie im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts keine Genugtuung (mehr) verschafft werden. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen daher grundsätzlich nicht. Der Umstand, dass der Geldentschädigungsanspruch noch zu Lebzeiten des Erblassers durch Eingang der Klage per Fax bei Gericht anhängig wurde, ändere nichts daran, dass die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliere.
(BGH, Urteil vom 29.04.2014, Az. VI ZR 246/12)
Unsere Meinung
Wichtig ist hier zu unterscheiden: Bei dem hier entschiedenen Fall ging es um die Geldentschädigung, also letztlich um das Schmerzensgeld als immateriellen Schadensersatz. Da diese in erster Linie dem Verletzten Genugtuung verschaffen soll, kann der Erbe diesen Anspruch nicht mehr weiterverfolgen.
Dagegen gibt es aber trotzdem ein postmortales Persönlichkeitsrecht, das durch die Erben der betroffenen Person ausgeübt werden kann. Dieses bezieht sich aber in erster Linie auf den Unterlassungsanspruch. Dieser kann also auch von den Erben eingeklagt werden.
Daher ist von der Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch von verstorbenen Personen unbedingt abzuraten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Tatsächlich ist der Kläger, ein bekannter Entertainer, einen Tag nach Einreichung der Klage auf Geldentschädigung verstorben. Sein Erbe führte die Klage fort. Alle Vorinstanzen und jetzt auch der BGH haben die Klage abgewiesen. Der Erbe sei selbst nicht berechtigt, den Anspruch weiterzuverfolgen.
Gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spreche entscheidend seine Funktion. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Bei Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts komme eine Geldentschädigung nicht in Betracht, weil einem Verstorbenen keine Genugtuung mehr verschafft werden könne. Dies gelte ebenfalls für die vorliegende Konstellation, bei der die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten geschieht, dieser aber vor der Erfüllung des Geldentschädigungsanspruchs stirbt. Auch hier könne dem Verletzten wie im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts keine Genugtuung (mehr) verschafft werden. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen daher grundsätzlich nicht. Der Umstand, dass der Geldentschädigungsanspruch noch zu Lebzeiten des Erblassers durch Eingang der Klage per Fax bei Gericht anhängig wurde, ändere nichts daran, dass die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliere.
(BGH, Urteil vom 29.04.2014, Az. VI ZR 246/12)
Unsere Meinung
Wichtig ist hier zu unterscheiden: Bei dem hier entschiedenen Fall ging es um die Geldentschädigung, also letztlich um das Schmerzensgeld als immateriellen Schadensersatz. Da diese in erster Linie dem Verletzten Genugtuung verschaffen soll, kann der Erbe diesen Anspruch nicht mehr weiterverfolgen.
Dagegen gibt es aber trotzdem ein postmortales Persönlichkeitsrecht, das durch die Erben der betroffenen Person ausgeübt werden kann. Dieses bezieht sich aber in erster Linie auf den Unterlassungsanspruch. Dieser kann also auch von den Erben eingeklagt werden.
Daher ist von der Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch von verstorbenen Personen unbedingt abzuraten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht