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Das mitgehörte Telefongespräch

Timo Schutt | 17.06.2014
Mündliche Vereinbarungen haben einen Haken: Sobald sich die Vertragspartner streiten, gehen die Erinnerungen an das gemeinsame Gespräch erstaunlich weit auseinander…
Der kaufmännische Handschlag mag früher einmal etwas wert gewesen sein, heute ist das nur noch äußerst selten der Fall: Oft gibt es Streit darüber, was man mündlich besprochen hat – das kann schlicht auf einem Missverständnis beruhen, kann aber auch Absicht sein. Nun gibt es ein aktuelles Urteil zu der Frage, wie man mit „laut gestellten“ Telefongesprächen umgeht.

Grundsätzlich Beweisverwertungsverbot
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Mithörer eines heimlich mitgehörten Telefonats nicht als Zeuge für den Gesprächsinhalt dienen kann (sog. Beweisverwertungsverbot).

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte die Besonderheit, dass der Gesprächspartner zumindest erklärt hatte, das Telefon „auf laut“ zu stellen. Der andere Gesprächspartner hatte nichts dagegen.

Zustimmung zur Wahrnehmbarkeit
Hieraus schloss nun das OLG, dass der andere Gesprächsteilnehmer damit hatte rechnen müssen, dass nun auch Dritte das Gespräch mithören. Nach Ansicht des OLG hatte der andere Gesprächsteilnehmer Kenntnis von einer zumindest möglichen Wahrnehmbarkeit des Gesprächs durch Dritte; dadurch, dass er keinerlei Einwände erhoben hatte, stimmte er der Wahrnehmbarkeit zu. Dabei spielte es dann auch keine Rolle, dass er nicht wissen konnte, ob und wer tatsächlich zuhören würde.

Der Zuhörer könne demnach als Zeuge für das Gespräch vernommen werden.

Das OLG Koblenz lehnte die Argumentation des betroffenen Gesprächsteilnehmers ab, der meinte, das „laut stellen“ könne auch nur der leichteren Telefonhandhabung durch den Gesprächspartner gedient haben.

Unsere Meinung
Die Entscheidung des OLG Koblenz ist durchaus etwas gewagt. Hinzu kommt, dass hier die Bemerkung „ich stelle laut“ zwischen den Gesprächspartnern auch im Prozess unstreitig war.

Telefongespräche können wichtige Informationen enthalten, die später nachgewiesen werden müssen. Dies kann auf verschiedenen Wegen möglich gemacht werden:
• Soll ein Zeuge mithören, sollte dies deutlich kommuniziert werden, am besten, bevor das Telefon „laut“ gestellt wird. Wird es dann laut gestellt, sollte nochmals das Einverständnis wiederholt werden, so dass auch der Zeuge dieses Einverständnis hört.
o Tipp: Der Zeuge sollte das Gehörte niederschreiben, damit der Prozess nachher nicht an Erinnerungslücken scheitert.
• Soll ein Aufzeichnungsgerät genutzt werden, sollte der Gesprächspartner ebenfalls vorher gefragt werden, ob er einverstanden ist. Bejaht er das, sollte nach dem Einschalten des Geräts die Frage und Antwort nochmals wiederholt werden, so dass auf dem Tonband das Einverständnis festgehalten wird.
• Unmittelbar nach dem Telefonat sollte das Gespräch schriftlich zusammengefasst und dem anderen Gesprächspartner übermittelt werden (sog. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Reagiert der andere nicht, gilt das Geschriebene als wahr.
• Der Gesprächspartner kann auch gebeten werden, das Besprochene selbst schriftlich zusammenzufassen und zu übermitteln. Das wäre der sicherste Weg, da der Gesprächspartner dann nicht mehr behaupten kann, das Bestätigungsschreiben (siehe oben) nicht erhalten zu haben.

Achtung:
Wer als Auftragnehmer für seinen Kunden mündliche Gespräche führt, muss auch aus eigenem Interesse auf die spätere Beweisbarkeit achten – möglicherweise haftet er sonst seinem Kunden auf Schadenersatz, wenn der einen Schaden erleidet, weil das Besprochene im Streitfall nicht bewiesen werden kann.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)