EuGH erlaubt das Anschauen von illegalen Streams
Wer geschützte Werke im Internet nur konsumiert, also zum Beispiel einen Film nur „betrachtet", also nichts ausdruckt oder herunterlädt, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Das haben die Europäischen Richter des EuGH in einem Urteil vom 05.06.2014 entschieden.
Auf EuGH-Deutsch heißt das dann so:
Amtlicher Leitsatz:
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im "Cache" der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.
(EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/13)
Unsere Meinung
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt meint dazu:
„Damit bestätigt sich auch, dass die berüchtigten Redtube-Abmahnungen von reinen Streaming-Konsumenten unberechtigt sind. Es bestätigt sich die Rechtsauffassung, die ich bereits in einem Beitrag vom 23.12.2013 geäußert habe („Ist Streaming illegal“? http://www.schutt-waetke.de/archiv/einzelansicht/datum/2013/12/23/ist-streaming-illegal/). Ähnlich hatte sich auch auf eine Anfrage hin die Bundesregierung geäußert. Der reine Konsum von urheberrechtlich geschützten Werken ist urheberrechtlich neutral, stellt also keine relevante eigene Nutzungshandlung dar, die alleine dem Urheber oder dem Rechteinhaber vorbehalten wäre.
Wichtig: Das gilt natürlich nur, wenn und solange keine Kopie erstellt wird, kein Download stattfindet oder – was bei den Internettauschbörsen passiert – die Datei gleich wieder anderen zu deren Download angeboten wird. Neutral ist nur das reine Ablaufen lassen des Streams. Die so genannte „Pufferung“ von Dateifragmenten im Arbeitsspeicher dienst dabei nur als technisches Hilfsmittel und ist flüchtig. Damit wird durch den bloßen Konsum auch keine verborgene Kopie erstellt.
Umso mehr muss nach meiner Meinung nun den Betreibern solcher illegalen Streaming-Portale zu Leibe gerückt werden und zwar mit der ganzen Macht des Rechtsstaates. Die wirklich bösen Jungs sitzen im Backend, nicht im Frontend.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Auf EuGH-Deutsch heißt das dann so:
Amtlicher Leitsatz:
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im "Cache" der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.
(EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/13)
Unsere Meinung
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt meint dazu:
„Damit bestätigt sich auch, dass die berüchtigten Redtube-Abmahnungen von reinen Streaming-Konsumenten unberechtigt sind. Es bestätigt sich die Rechtsauffassung, die ich bereits in einem Beitrag vom 23.12.2013 geäußert habe („Ist Streaming illegal“? http://www.schutt-waetke.de/archiv/einzelansicht/datum/2013/12/23/ist-streaming-illegal/). Ähnlich hatte sich auch auf eine Anfrage hin die Bundesregierung geäußert. Der reine Konsum von urheberrechtlich geschützten Werken ist urheberrechtlich neutral, stellt also keine relevante eigene Nutzungshandlung dar, die alleine dem Urheber oder dem Rechteinhaber vorbehalten wäre.
Wichtig: Das gilt natürlich nur, wenn und solange keine Kopie erstellt wird, kein Download stattfindet oder – was bei den Internettauschbörsen passiert – die Datei gleich wieder anderen zu deren Download angeboten wird. Neutral ist nur das reine Ablaufen lassen des Streams. Die so genannte „Pufferung“ von Dateifragmenten im Arbeitsspeicher dienst dabei nur als technisches Hilfsmittel und ist flüchtig. Damit wird durch den bloßen Konsum auch keine verborgene Kopie erstellt.
Umso mehr muss nach meiner Meinung nun den Betreibern solcher illegalen Streaming-Portale zu Leibe gerückt werden und zwar mit der ganzen Macht des Rechtsstaates. Die wirklich bösen Jungs sitzen im Backend, nicht im Frontend.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht