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Bikini-Frau neben Promi muss Bildveröffentlichung nicht hinnehmen

Timo Schutt | 03.06.2014
Eine Zeitung darf nicht ungefragt die Aufnahme einer nur mit Bikini bekleideten Frau zeigen, die zufällig am Strand neben einem Prominenten steht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Presseunternehmen die abgebildete Person unkenntlich macht. In einem solchen Fall ist aber mangels schwerwiegenden Eingriffs keine Geldentschädigung zu zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 14.05.2014 entschieden.

In der Printausgabe der BILD-Zeitung vom 10.05.2012 wurde von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballer berichtet. Unter der Überschrift „A. am Ballermann ausgeraubt» fand sich der Text: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann... Jetzt wurde er Opfer einer Straftat...“ Bebildert war der Bericht mit einer im Ausschnitt wiedergegebenen Fotografie, die den Fußballstar an einem öffentlichen Strand vor einer Abfalltonne zeigt. Im Hintergrund ist am rechten Bildrand eine Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist. Diese Frau hat beantragt, die Verleger der Bildzeitung zu verurteilen, eine erneute Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen und ihr eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin teilweise Recht gegeben: Die Beklagte müsse die Veröffentlichung des Bildes zwar unterlassen. Einen Anspruch auf Entschädigung habe die Klägerin jedoch nicht. Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz) verletzt und zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGBgeschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Die Klägerin sei auf dem Foto identifizierbar abgebildet. Ohne ihre Einwilligung habe sie nicht zur Schau gestellt werden dürfen. Eine Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis bestehe zwar bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Nr. 1 KUG), wobei die Verbreitung des Bildnisses allerdings auch dann unzulässig sei, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.

Ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe die Berichterstattung hier nicht. Maßgeblich sei, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen bestehe. Auch wenn man annehme, dass die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis im Kontext des Berichts zulässig sei, sei damit noch nichts darüber gesagt, ob auch die Abbildung der Klägerin rechtmäßig sei. Da sie in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Die Aufnahme zeige die Abgebildete am Strand, mithin in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Ein allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergebe sich auch nicht aus der dem Bild beigefügten Wortberichterstattung.
Bloße Unterhaltung ist gegenüber dem Schutz der Privatsphäre nachrangig

Die Bildinschrift habe keinen Bezug zu der Klägerin. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi gestern noch am Strand gewesen sei, dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe und jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse.

Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Es sei der Beklagten als Presseunternehmen ohne weiteres möglich gewesen, die Klägerin unkenntlich zu machen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Klägerin durch die Abbildung in Badebekleidung den Blicken des Publikums - hier eines Millionenpublikums - in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Darüber hinaus könnten Teile der Leserschaft die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte „pikante Frauenbegleitung“ handele.

Die Veröffentlichung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erschienen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Hier gehe es nur um Abbildungen, bei denen die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes präge. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift komme nicht in Betracht, denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen nach der Rechtsprechung eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung eines Begleiterfotos rechtfertige.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige aber nicht die Zahlung einer Geldentschädigung. Ein solcher Anspruch wird nur gewährt bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Ein solch schwerwiegender Eingriff liege hier nicht vor. Das Foto sei am Strand aufgenommen worden und die Klägerin situationsadäquat gekleidet. Die Abbildung sei weder anstößig noch obszön.

(OLG Karlsruhe Urteil vom 14.05.2014 - 6 U 55/13)

Unsere Meinung

Die Revision ist zugelassen worden. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Es ist anzunehmen, dass die BILD bzw. der Axel Springer Verlag hier zum BGH gehen wird, da die Entscheidung elementar in den Boulevardjournalismus dergestalt eingreift, als solche „Schnappschüsse“ als Leserfotos oder auch von Paparazzi geschossen zum Stilmittel solcher Veröffentlichungen geworden sind und man sich – bewusst oder unbewusst – oft nicht die Mühe macht – oder machen will – andere erkennbar auf dem Foto befindliche Personen, unkenntlich zu machen.

Die Entscheidung selbst erscheint jedoch aus vielerlei Gründen richtig. Selbst Begleiter von Prominenten haben einen entsprechenden Schutz ihres Persönlichkeitsrechts und müssen unkenntlich gemacht werden: Warum sollte der Schutz also für zufällig erkennbar auf einem solchen Foto abgebildete Personen geringer sein?

Die Öffentlichkeit hat auch keinerlei Informationsinteresse bzgl. weiterer auf solchen Promifotos abgebildeter Personen, jedenfalls solange diese nicht in irgendeiner, öffentliche Interessen berührenden Beziehung zu der prominenten Person stehen.

Schließlich dürfte auch die Unkenntlichmachung dritter Personen auf solchen Bildern für Presseverlage, wie den hier beklagten, stets zumutbar sein.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht