Auswirkungen von Scheinpraktika
Auf unseren Beitrag über die “Beschäftigung von Scheinpraktikanten” haben wir einige Zuschriften erhalten. Oft hat dieses Thema noch eine ganz andere Dimension:
Die Eventagentur erhält einen Auftrag und lässt diesen durch einen Praktikanten bzw. Auszubildenden abarbeiten. Die Agentur berechnet dem Kunden aber dann den vollen Kostensatz eines ausgelernten Veranstaltungskaufmanns o.Ä.
1.) Verhältnis zum Praktikanten/Azubi
Wenn im Innenverhältnis der Praktikant/Azubi aber kein vollwertiges Gehalt erhält, dann ist die Berechnung des vollwertigen Kostensatzes gegenüber dem Kunden schon mal ein kaum zu widerlegendes Indiz für ein Scheinpraktikum.
2.) Verhältnis zum Kunden
Wenn der Dienstleister etwas abrechnet, was er tatsächlich nicht geleistet hat, so ist dies rechtswidrig: Die Agentur täuscht schließlich vor, dass ein ausgelernter Veranstaltungskaufmann gearbeitet habe, tatsächlich war das nur ein Azubi/Praktikant.
In manchen Fällen mag das keinen Unterschied machen, da die Leistungen mancher Azubis oder Praktikanten locker mit denen von ausgelernten Arbeitskräften mithalten können.
Dennoch gaukelt die Agentur ja vor, höhere Kosten abrechnen zu müssen, weil sie selbst höhere Kosten hat (durch höheres Gehalt). Solange der Kunde hierüber nicht aufgeklärt wird (was die Agentur bezeichnenderweise und typischerweise ja gerade nicht macht), kann sich der Inhaber wegen Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch) strafbar machen. Einziger Nachteil: Der Kunde merkt das möglicherweise nicht immer. Merkt er es aber, kommt grundsätzlich auch ein Rückerstattungsanspruch in Betracht: Zumindest in der Höhe des Wertes, den der Kunde tatsächlich zu viel bezahlt hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Die Eventagentur erhält einen Auftrag und lässt diesen durch einen Praktikanten bzw. Auszubildenden abarbeiten. Die Agentur berechnet dem Kunden aber dann den vollen Kostensatz eines ausgelernten Veranstaltungskaufmanns o.Ä.
1.) Verhältnis zum Praktikanten/Azubi
Wenn im Innenverhältnis der Praktikant/Azubi aber kein vollwertiges Gehalt erhält, dann ist die Berechnung des vollwertigen Kostensatzes gegenüber dem Kunden schon mal ein kaum zu widerlegendes Indiz für ein Scheinpraktikum.
2.) Verhältnis zum Kunden
Wenn der Dienstleister etwas abrechnet, was er tatsächlich nicht geleistet hat, so ist dies rechtswidrig: Die Agentur täuscht schließlich vor, dass ein ausgelernter Veranstaltungskaufmann gearbeitet habe, tatsächlich war das nur ein Azubi/Praktikant.
In manchen Fällen mag das keinen Unterschied machen, da die Leistungen mancher Azubis oder Praktikanten locker mit denen von ausgelernten Arbeitskräften mithalten können.
Dennoch gaukelt die Agentur ja vor, höhere Kosten abrechnen zu müssen, weil sie selbst höhere Kosten hat (durch höheres Gehalt). Solange der Kunde hierüber nicht aufgeklärt wird (was die Agentur bezeichnenderweise und typischerweise ja gerade nicht macht), kann sich der Inhaber wegen Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch) strafbar machen. Einziger Nachteil: Der Kunde merkt das möglicherweise nicht immer. Merkt er es aber, kommt grundsätzlich auch ein Rückerstattungsanspruch in Betracht: Zumindest in der Höhe des Wertes, den der Kunde tatsächlich zu viel bezahlt hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)