Google muss Autocomplete-Vorschläge bei Rechtsverletzung löschen
Das Oberlandesgericht Köln hat Google dazu verurteilt, Vorschläge für Suchwörter über die so genannte Autocomplete-Funktion zu löschen, wenn der Betroffene dadurch in seiner Ehre und Persönlichkeit verletzt wird.
Konkret wurde bei Eingabe des Namens des Gründers und Vorstandsvorsitzenden einer AG in die Google-Suchmaske dieser automatisch mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ kombiniert und als Suchbegriffe vorgeschlagen. Der Kläger sah dadurch eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Google als gegeben an. Er nahm Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch.
Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage jeweils ab. Das OLG war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof (BGH) die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Der BGH war der Ansicht, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen musste sich das OLG im weiteren Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.
Das OLG verurteilte Google nun zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff „Scientology“. Google sei seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen insoweit nicht hinreichend nachgekommen, als der Kläger die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "Scientology" beanstandet habe.
Die Beklagte hatte nämlich zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger setzte die Google Germany GmbH daraufhin mit einer Mail vom 04.05.2010 darüber in Kenntnis, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff „Scientology“ auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 13.05.2010, dass „die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden und sie daher, “dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen …“ könne. Und genau hieraus ergaben sich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.
Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestand allerdings nicht. Denn das Verschulden von Google wiege nicht besonders schwer, so das Gericht. Google hatte, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.04.2014, Aktenzeichen 15 U 199/11)
(Quelle: OLG Köln Pressemeldung vom 08.04.2014)
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Konkret wurde bei Eingabe des Namens des Gründers und Vorstandsvorsitzenden einer AG in die Google-Suchmaske dieser automatisch mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ kombiniert und als Suchbegriffe vorgeschlagen. Der Kläger sah dadurch eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Google als gegeben an. Er nahm Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch.
Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage jeweils ab. Das OLG war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof (BGH) die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Der BGH war der Ansicht, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen musste sich das OLG im weiteren Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.
Das OLG verurteilte Google nun zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff „Scientology“. Google sei seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen insoweit nicht hinreichend nachgekommen, als der Kläger die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "Scientology" beanstandet habe.
Die Beklagte hatte nämlich zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger setzte die Google Germany GmbH daraufhin mit einer Mail vom 04.05.2010 darüber in Kenntnis, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff „Scientology“ auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 13.05.2010, dass „die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden und sie daher, “dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen …“ könne. Und genau hieraus ergaben sich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.
Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestand allerdings nicht. Denn das Verschulden von Google wiege nicht besonders schwer, so das Gericht. Google hatte, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.04.2014, Aktenzeichen 15 U 199/11)
(Quelle: OLG Köln Pressemeldung vom 08.04.2014)
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht